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Eigengebote bei ebay zählen nicht

BGH, VIII ZR 100/15


Eigengebote bei ebay zählen nicht

In seiner Entscheidung vom 24. August 2016 beschäftigte sich der BGH unter dem Aktenzeichen VIII ZR 100/15 mit der Frage, wie im Rahmen einer Internetauktion Eigengebote des Verkäufers zur Steigerung des Verkaufspreises zu werten seien. Der Bundesgerichtshof erteilte letztendlich der Wirksamkeit von Eigengeboten eine Absage.

Hintergrund der Entscheidung und Verfahrensverlauf
Hintergrund dieser Entscheidung war eine seitens des Beklagten gestartete Auktion über einen gebrauchten Pkw-Golf 6. Diesen bot der Beklagte im Juni 2013 über eBay zu einem Startpreis von einem Euro zum Verkauf an. An dieser Auktion beteiligte sich neben einem unbekannt gebliebenen Fremdbieter der Kläger. Dieser Fremdbieter bot zunächst einen Euro. Der Kläger bot hierauf 1,50 EUR. Um den Verkaufspreis in die Höhe zu treiben, hat sich der Beklagte über ein zweites Benutzerkonto in der Form von Eigengeboten an dieser Aktion beteiligt und den Kläger als Bieter jeweils überboten. Zuletzt lag ein "Höchstgebot" des Beklagten über 17.000 EUR vor. Der Kläger kam daraufhin mit seinem Angebot in derselben Höhe nicht mehr zum Zug. Vor dem Landgericht Tübingen verlangte der Kläger nun unter dem Aktenzeichen 7 O 490 /13 Schadensersatz wegen der Preismanipulation des Beklagten als Verkäufer. Der Beklagte hatte mittlerweile das Fahrzeug veräußert. Hierfür setzte der Kläger den Marktwert des veräußerten Fahrzeuges auf mindestens 16.500 EUR an und verlangte Schadensersatz in derselben Höhe. In seiner Entscheidung vom 26. September 2014 gab das Landgericht Tübingen dem Kläger recht. Hiergegen richtete sich die Berufung des Beklagten vor dem Oberlandesgericht Stuttgart. Unter dem Aktenzeichen 12 U 153/14 kassierte das Oberlandesgericht Stuttgart die Entscheidung des Landgerichts Tübingen und wies die Klage ab. Hiergegen ging der Kläger in Revision vor dem BGH. Dieses wiederum hob in seiner Entscheidung vom 24. August 2016 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 100/15 die Berufungsentscheidung auf und gab der Klage insgesamt statt, indem er das erstinstanzliche Urteil wiederherstellte.

Die Entscheidung des BGH
Zunächst einmal legte der BGH dar, dass sich zur Beurteilung eines wirksamen Vertragsschlusses die allgemeinen Regelungen des Vertragsschlusses auch für eBay-Auktionen gelten. Indem der Beklagte in der eBay-Auktion sein Fahrzeug zu einem Startpreis von 1,00 EUR eingestellt habe, habe er insoweit ein verbindliches Angebot im Sinne der Vorschrift des § 145 BGB abgegeben. Konkret sei dieses verbindliche Angebot an denjenigen Bieter gerichtet worden, der zum Ablauf der Auktion das höchste Gebot abgibt. Zum Ablauf der Auktion habe nicht der Beklagte, sondern der Kläger das höchste Gebot von 1,50 EURO abgegeben. Denn die über das Benutzerkonto des Beklagten abgegebenen Eigengebote stellten keine wirksamen Angebote dar. Dies begründet der BGH in seiner Entscheidung auf eine nachvollziehbare Art und Weise damit, dass im Sinne des § 145 BGB ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages nur "einem anderen" gegenüber abgegeben werden könne. Dies ergäbe sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 145 BGB. Somit konnte der Beklagte sich selbst gegenüber kein wirksames Angebot abgeben. Letztendlich habe damit der Kläger ein wirksames Höchstgebot abgegeben, und zwar in Höhe von 1,50 EURO. Trotz dieses "Schnäppchenpreises" sei der Kaufvertrag nicht sittenwidrig. Es würde nämlich gerade den Reiz derartiger eBay-Auktionen ausmachen, einen Auktionsgegenstand zu solch einem "Schnäppchenpreis" erwerben zu können. Da der Beklagte durch den zwischenzeitlich erfolgten anderweitigen Verkauf des Fahrzeugs den Kaufvertrag nicht mehr erfüllen konnte, stand dem Kläger nun ein Schadensersatzanspruch zu.

Fazit: Durch die Entscheidung BGH, Urteil vom 24.08.2016, VIII ZR 100/15 hat der BGH Preismanipulation im Rahmen von ebay-Auktionen zu Recht eine klare Absage erteilt. Insoweit stellte der BGB unmissverständlich klar, dass Eigengebote eines eBay-Verkäufers unwirksam sind.

BGH, VIII ZR 100/15


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