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EBay kann Nutzer ohne Anhörung ausschließen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.01.17, Az. 6 W 95/16


EBay kann Nutzer ohne Anhörung ausschließen

Das Oberlandesgericht (OLG) in Brandenburg hat mit seinem Beschluss vom 09.01.17 unter dem Az. 6 W 95/16 entschieden, dass eBay berechtigt ist, Accounts zu schließen, wenn der Nutzer gegen das VeRi-Programm verstößt. Damit hat das Gericht einen Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht in zweiter Instanz zurückgewiesen und bestätigte den Beschluss des Landgerichts Potsdam in dieser Sache.

Zu Recht habe das LG Potsdam die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage des Antragsstellers verneint. Mit dieser Klage wollte der Antragsteller einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Antragsgegnerin (eBay) geltend machen. Diese hatte den Nutzer-Accounts des Antragstellers auf ihrer Plattform gesperrt.

Dieser tätigte als gewerblicher Verkäufer Geschäfte über eBay. Die Internetplattform teilte dem Antragsteller am 21.03.14 mit, dass sein Account wegen einer Patentverletzung gesperrt werde. Durch einen Rechteinhaber sei ihr diese Verletzung bekannt geworden. Die Antragsgegnerin verwies auf ihr VeRi-Programm.

Der Antragsteller trug vor, dass er einen Rechtsstreit gegen den vermeintlichen Rechteinhaber erfolgreich ausgefochten hätte. Die Antragsgegnerin teilte die Aufhebung der Sperrung mit und entschuldigte sich für die Unannehmlichkeiten.

Mit seiner beabsichtigten Klage will der Antragsteller Schadensersatz geltend machen. Die Antragsgegnerin habe ohne Anhörung und auf bloße Mitteilung des angeblichen Rechteinhabers seinen Nutzeraccount gesperrt habe.

Die Antragsgegnerin bestritt das. Der Rechteinhaber habe eine konkrete Patentverletzung angezeigt. Sie sei daraufhin gemäß § 4 ihrer AGB tätig geworden und habe eine Sperrung eingeleitet.
Der Antragsteller macht weiter geltend, es sei der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB missachtet worden. Die Antragsgegnerin hätte nicht auf einen unbegründeten Vorwurf seitens eines „Neiders“ seinen Account sperren dürfen. Das sei willkürlich und für den Antragsteller existenzbedrohend gewesen.

Das OLG sieht jedoch in dem Sachverhalt keine Begründung einer Schadensersatzpflicht.
Die Antragsgegnerin sei lediglich ihren Schutzpflichten nachgekommen, die ihr als Betreiber einer Auktionsplattform obliegen. Nach Ansicht des BGH treffe den Betreiber eines solchen Marktplatzes die Pflicht, Rechtsverletzungen nach Hinweisen zu unterbinden. Eine allgemeine Prüfpflicht treffe den Betreiber nicht. So sei er nicht verpflichtet, selbstständig nach Umständen zu suchen, die auf eine Rechtsverletzung hinweisen. Erhalte er jedoch einen Hinweis, muss er das Angebot unverzüglich sperren.
Diese Vorgehensweise diene auch der Wahrung ihrer eigenen Interessen, nämlich nicht von Rechteinhabern in Haftung genommen zu werden.
Die Antragsgegnerin sei aber auch nicht zur Nachprüfung verpflichtet, ob die gemeldete Verletzung tatsächlich besteht. Denn das würde das Betreiben der Plattformen unverhältnismäßig erschweren und wäre nicht zumutbar.
Die Antragsgegnerin habe dem Antragsteller die Daten des Anzeigenden übermittelt, damit er sich mit diesem auseinandersetzen kann. Wenn die Anschwärzung durch Anzeigenden unberechtigt erfolgt sei, müsse sich der Antragssteller an den Anzeigenden halten. Nur gegen diesen könne er eventuelle Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Aufgabe der Antragsgegnerin bestehe hingegen allein darin, den Nutzern eine Plattform zur Abwicklung ihrer Geschäfte zu bieten. Es obliege ihr nicht, Juristen einzusetzen, die schutzrechtliche Streitigkeiten prüfen können.

Hinzu komme, dass ein Schaden keineswegs schlüssig dargetan sei. Der Antragsteller verweise nur auf Umsätze, die er vermeintlich in dem betreffenden Zeitraum hätte erzielen können. Er lege aber nicht ausreichend dar, ob er den behaupteten Umsatz im Rahmen eines eventuell seitens der Antragsgegnerin zu erhöhenden Verkaufslimits hätte erreichen können.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.01.17, Az. 6 W 95/16


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