• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Vergütungspflicht bei einem Praktikum

BAG, Urteil vom 10.2.2015, Az. 9 AZR 289/13


Vergütungspflicht bei einem Praktikum

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 10.2.2015 unter dem Az. 9 AZR 289/13 entschieden, dass eine Praktikantin Arbeitslohn beanspruchen kann, wenn sie die gleiche Leistung erbringt wie Festangestellte.

Streitig ist zwischen den Parteien die Zahlung von Arbeitslohn. Die Klägerin hat während 8 Monaten ihres Praktikums im Rahmen ihrer Ausbildung als Therapeutin in der psychiatrischen Klinik der Beklagten für Kinder und Jugendliche gearbeitet.

Nach dem Abschluss ihres Pädagogik-Studiums hatte sich die Klägerin als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin ausbilden lassen. Nach der Ausbildungsordnung muss unter anderem eine praktische Ausbildung erfolgen.
Hierfür hat sich die Klägerin erfolgreich bei der Beklagten beworben, um ihr Praktikum begleitend zu einer theoretischen Ausbildung im Lehrinstitut B zu absolvieren. Zwischen diesem Institut und der Beklagten besteht eine „Kooperationsvereinbarung praktische Tätigkeit“.
Einen schriftlichen Vertrag gibt es zwischen den Parteien nicht. Das Praktikum sollte laut mündlicher Vereinbarung unentgeltlich sein.

Die Klägerin arbeitete an vier Tagen der Woche von 9 bis 17 Uhr.
Die Klägerin erledigte Tests und therapeutische Tätigkeiten in wirtschaftlich verwertbarer Qualität. Zu den Tests gehörten unter anderem Intelligenz-, Lese- und Schreibtests, Tests auf Dyskalkulie, auf Aufmerksamkeits- und Wahrnehmungsdefizite, Ängste, Depressionen, Persönlichkeitsstruktur und emotionale Störungen. Die Arbeiten wurden eigenverantwortlich durchgeführt. Die Beklagte rechnete diese Leistungen mit der Krankenkasse ab, jedoch ohne diese zu informieren, dass eine Praktikantin diese Leistungen kostenlos erbracht hatte.

Später führte die Klägerin sogar Therapiestunden selbstständig durch und übernahm die Vertretung der fest angestellten Therapeutinnen. Ihr wurde auch nahegelegt, nicht zugleich mit diesen Urlaub zu nehmen, da sonst eine Vertretung nicht sichergestellt sei. Somit leistete die Klägerin 19 Einzeltherapiesitzungen, das entspricht einem Viertel des gesamten Therapiepensums der beiden Psychotherapeutinnen.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe eine normale Arbeitnehmertätigkeit verrichtet und sei voll in den Arbeitsablauf eingebunden gewesen. Sie habe dieselbe Arbeitsleistung wie die angestellte Psychotherapeuten erbracht.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 8.000 Euro brutto zu verurteilen.

Die Beklagte ist der Auffassung vertreten, es stehe der Klägerin eine Vergütung nicht zu. Denn es sei ja gerade der Sinn des Praktikums, die Klägerin an ein Niveau heranzuführen, das sie zur selbstständigen Arbeit in der Klinik befähige. Die Arbeit der Klägerin sei gemeinsam im Team reflektiert worden. Die Abrechnungsfähigkeit habe nichts damit zu tun, dass die Tätigkeiten der Ausbildung dienten.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht gab der Berufung der Klägerin statt. Hiergegen richtet sich die Beklagte mit ihrer Revision.

Doch diese hat keinen Erfolg. Denn, so das BAG, der Arbeitslohn stehe der Klägerin nach § 612 BGB zu. Denn auch wenn ein kostenloses Praktikum vereinbart war, könne ein Anspruch auf Lohn bestehen. Das gelte sogar dann, wenn das wie hier durch das PsychThG ausgeschlossen sei.

Die Voraussetzung dafür sei es, dass es keine Vereinbarung über eine Vergütung gab oder diese sittenwidrig und daher nichtig ist. Aber auch bei einer korrekten Vereinbarung könnte § 612 BGB Anwendung finden.
Das sei zum Beispiel dann der Fall, wenn höherwertigere Arbeiten verrichtet werden als vertraglich vereinbart war. Das kann auf Weisung des Arbeitgebers oder auch nur mit dessen Billigung geschehen.

Das Gleiche gelte, wenn Praktikanten höherwertige Arbeiten erledigen, als diejenigen, die sie im Rahmen des Praktikums zu erbringen haben.
Ein anderes Ergebnis zeitige es nur, wenn das Praktikum „auf Grund“ einer geregelten Ausbildungsordnung verrichtet werde. Daran fehle es jedoch, wenn die Durchführung von der Ausbildungsordnung erheblich abweiche.

Die Klägerin habe Leistungen erbracht, die sie im Rahmen des Praktikums nicht schuldete und die nur gegen Lohn zu erwarten seien. Daher stand der Klägerin der Arbeitslohn zu. Jedoch seien dies nur 1000 Euro brutto pro Monat, das entspricht etwa einem Drittel des Lohns fertig ausgebildeter Therapeuten.

BAG, Urteil vom 10.2.2015, Az. 9 AZR 289/13


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland