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GbR: Wahrung der Schriftform bei Kündigung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2015, Az. 10 Sa 811/14


GbR: Wahrung der Schriftform bei Kündigung

Mit Urteil vom 22. Mai 2015 hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden, dass bei einem Kündigungsschreiben zumindest auch die Willenserklärungen aller Gesellschafter erkennbar sein müssen, wenn es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt und diese im Sinne der §§ 709 Abs. 1, 714 BGB gemeinschaftlich durch alle Gesellschafter im Rechtsverkehr vertreten werden soll. Decken sich die Erklärungen der Gesellschafter, die nicht unterzeichnet haben, nicht mit denen, die das Kündigungsschreiben erstellt und unterschrieben haben, ist das gesetzliche Schriftformerfordernis nicht eingehalten. Wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts hingegen durch einen Gesellschafter im Rechtsverkehr vertreten, reicht es für die Schriftform aus, wenn das Kündigungsschreiben von dem ermächtigten Gesellschafter unterzeichnet ist.

Dem Rechtsstreit lag eine Kündigungsschutzklage zu Grunde. Bei der Beklagten handelte es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die von sieben Gesellschaftern vertreten wird. Sie ist im Bereich der Wirtschaftsprüfung sowie der Steuerberatung tätig. Die Parteien schlossen am 26.6.2012 einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Am 25. Oktober 2012 wurde dem Kläger ein Kündigungsschreiben zugestellt. Dabei wurde das Schreiben lediglich von zwei Gesellschaftern unterzeichnet. Am 6. November 2012 schrieb der Kläger eine E-Mail an die Mitarbeiter sowie die Gesellschafter der Beklagten, um sich von diesen zu verabschieden.

Am 28. März 2013 schrieb der Kläger erneut ein Schreiben an die Beklagte. Darin machte der Kläger seine Auffassung deutlich, wonach er die Kündigung aufgrund eines Schriftformmangels zurückwies. Seiner Ansicht nach sei die Kündigung in dieser Form nichtig, weil die gesetzlichen Schriftformregeln nicht eingehalten worden sind.

Mit Schreiben vom 11. April 2013 reagierte die Beklagte darauf. In ihrem Schreiben verweist sie auf den Sozietätsvertrag, wonach allein die beiden unterzeichnenden Gesellschafter Vertretungsmacht haben. Dagegen erhob der Kläger am 10. Mai 2013 Klage vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf. Seiner Begründung fügte er noch hinzu, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundsätzlich von sämtlichen Gesellschaftern vertreten werden müsse.

Das Arbeitsgericht wies die Klage am 7. August 2013 durch Urteil zurück. Der Kläger habe bereits die Frist für eine Kündigungsschutzklage versäumt, so dass die gesetzlich normierte Fiktion nach §§ 4, 7 KSchG eingreife. Darüber hinaus sei die Kündigung auch nicht unwirksam. Sie müsse im Sinne der Gesellschaft ausgelegte werden, was sich bereits dadurch ergebe, dass das Schreiben auf dem Geschäftsbriefbogen ausgedruckt worden ist. Dem Kläger hätte es als Volljurist auch bekannt sein müssen, dass nicht einzelne Gesellschafter, sondern die Gesellschaft als Arbeitgeberin aufgetreten ist.

Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein, wonach zunächst das Bundesarbeitsgericht aufgrund der Tatsache, dass die Berufungsinstanz das Verfahren zunächst nicht zulassen wollte, der Nichtzulassungsbeschwerde Recht gab.

Im Ergebnis wies der Senat aber auch die Berufung als unbegründet zurück. Das Arbeitsverhältnis habe zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr bestanden. Die Kündigung vom 24 Oktober 2012 sei wirksam. Vor allem sei die vorgetragene Schriftform im Sinne des § 623 BGB gewahrt. Ebenfalls seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 126 Abs. 1 BGB vorliegend erfüllt. Das Berufungsgericht legte die Willenserklärungen der beiden unterzeichnenden Gesellschafter dahingehend aus, dass sie diese nicht im eigenen Namen, sondern für die Beklagte abgeben wollten. Der Kläger hätte aufgrund seiner juristischen Ausbildung zum Rechtsanwalt auch erkennen müssen, dass es sich bei dem Kündigungsschreiben nicht um persönliche Erklärungen der Unterzeichner gehandelt haben konnte. Stattdessen sollte das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Arbeitgeberinnen beendet werden.

Dies sei dem Kläger auch schon deswegen bewusst gewesen, weil er sich in seiner E-Mail vom 6. November 2012 schriftlich bei den Gesellschaftern und den übrigen Mitarbeitern verabschiedet hat. Konkret verwies er auch darauf, dass seine Tätigkeit bei der Beklagten am selben Tag enden würde.

Die beiden Gesellschafter, die das Kündigungsschreiben bezeichnet haben, besaßen nach Auffassung des Gerichts auch die erforderliche Vertretungsmacht. Die Gesellschafter hätten lediglich von Ihrem recht gemäß §§ 709 Abs. 1 und 714 BGB Gebrauch gemacht. Zudem sei durch den Gesellschaftsvertrag bereits geregelt, dass die Gesellschaft lediglich durch zwei Gesellschafter vertreten werden soll, obwohl die Formulierung der Tatsache nicht entgegensteht, dass die Beklagte von sieben Gesellschaftern geführt worden ist.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2015, Az. 10 Sa 811/14


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