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Streit um Lohn - fristlose Kündigung

Streit um Lohn berechtigt nicht zur Arbeitsverweigerung


Streit um Lohn - fristlose Kündigung

Streitigkeiten über die Entlohnung erst auszuführender Arbeiten berechtigen den vorleistungspflichtigen Arbeitnehmer ohne das Vorliegen von Lohnrückständen grundsätzlich nicht, seine Arbeitsleistung zu verweigern. Die beharrliche Arbeitsverweigerung stellt auch ohne erfolglose Abmahnung einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung dar.

Ein Arbeitnehmer ist gut beraten, wenn er bei Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber über die Höhe der Entlohnung einer erst vorzunehmenden Arbeit zunächst die Arbeit verrichtet und dann seine Ansprüche geltend macht. Eine Verweigerung der Arbeitsleistung bis zur gewünschten Klärung der Differenzen kann eine berechtigte fristlose Kündigung nach sich ziehen:

Die Parteien stritten vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein über die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigung. Der Kläger war bei der Beklagten als Bodenleger beschäftigt. Die Parteien hatten eine Akkord-Lohn-Vereinbarung (bestimmter Akkordsatz pro Quadratmeter) für Bodenverlegearbeiten getroffen. Für andere Arbeiten war ein Stundenlohn von 12 € brutto vereinbart.

Der Kläger sollte gemeinsam mit einem Kollegen bei einem Bauvorhaben in ca. 40 Häusern Bodenverlegearbeiten durchführen. Er hatte aufgrund der langen Anfahrts- und Transportwege sowie der Notwendigkeit, Wasserschläuche zu verlegen, Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit der zu erwartenden Entlohnung. Der Transport des Bodenbelags in die einzelnen Häuser, die Reinigung des Untergrunds, der Zuschnitt des Bodenbelags und das Abschneiden der Randdämmstreifen hätten einige Zeit in Anspruch genommen. Gemeinsam mit seinem Kollegen schätzte er die Dauer der Arbeiten und errechnete unter Zugrundelegung der Akkord-Lohn-Vereinbarung einen für ihn unbefriedigenden Stundenlohn von etwa 7,86 € brutto. 

Er beschloss, mit seinem Kollegen den Geschäftsführer der Beklagten aufzusuchen. Die Angaben über den Inhalt dieses Gespräches differierten im Verfahren erwartungsgemäß. Nach den eigenen Behauptungen des Klägers hatte er die Tätigkeit auf der Baustelle aber jedenfalls abgelehnt und vom Geschäftsführer verlangt, entweder einen adäquaten Stundenlohn zu bezahlen oder ihn auf einer anderen Baustelle einzusetzen. Der Geschäftsführer hatte erklärt, mit seinem Anwalt wegen der fristlosen Kündigung Rücksprache zu halten. Der Kläger gab das Firmenfahrzeug und alle Arbeitsmaterialien wie gefordert am nächsten Morgen zurück und erhielt das fristlose Kündigungsschreiben. Lohnrückstände bestanden bis zu diesem Zeitpunkt nicht.

Das Arbeitsgericht Elmshorn urteilte noch zugunsten des Klägers, das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wies die Klage ab:

Der Kläger hatte einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB gesetzt. Die Arbeitsweigerung eines Arbeitnehmers kann grundsätzlich einen wichtigen Grund darstellen, wenn sie beharrlich erfolgt. Es reicht nicht aus, dass der Arbeitnehmer nur eine Weisung schlicht nicht befolgt. Er muss sich bewusst einer erkennbaren und eindeutigen Arbeitsaufforderung widersetzen. In diesem Fall ist auch keine erfolglose Abmahnung erforderlich.

Der Kläger war schon nach seinem eigenen Vortrag bewusst und nachdrücklich nicht bereit, die ihm abverlangte Arbeit zu leisten. Er ging wohl davon aus, dass er dazu berechtigt war. Das Risiko, bei dieser Einschätzung einem Irrtum zu unterliegen, trägt aber der Arbeitnehmer. Die Tätigkeiten rund um das eigentliche Verlegen des Bodenbelags zählten als Zusammenhangstätigkeiten zu den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen des Klägers. Die Lohnansprüche für die zugewiesene Arbeit auf der Baustelle waren weder entstanden noch fällig. Gibt es zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer Streitigkeiten über Lohnansprüche dieser Art, ist der vorleistungspflichtige Arbeitnehmer aber nicht berechtigt, seine Arbeitsleistung zu verweigern.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.10.2013, Az. 5 Sa 111/13


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