Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn Volker Rügen
Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn Volker Rügen, 52355 Düren, vertreten durch seinen in Köln ansässigen Rechtsanwalt Viktor Bohry, vor.
An dem Abmahnschreiben fällt auf, daß es insgesamt aus 6 Sätzen, verteilt auf 2 DIN-A4-Seiten besteht, durch die bloß rudimentär auf ein angeblich wettbewerbswidriges Verhalten hingewiesen wird, sodaß die Abmahnung wohl insgesamt als sehr spartanisch bezeichnet werden darf.
Von der Abmahnung ist das Marktsegment
Parfüm (Handel mit Parfüms)
betroffen.
Mit der Abmahnung läßt Herr Volker Rügen das Angebot eines Onlinehändlers auf der Handelsplattform hood.de rügen.
Konkret wird beanstandet:
- Fehlende Widerrufsbelehrung
Mit dem Abmahnschreiben wird dazu aufgefordert, „die beigefügte Unterlassungserklärung bis zum XXX abzugeben“.
Weiter wird dazu aufgefordert, die Herrn Volker Rügen durch die Inanspruchnahme seines Rechtsanwalts Bohry „entstandenen Rechtsanwaltsgebühren gemäß §§ 677 ff BGB“ zu erstatten.
Dem Abmahnschreiben ist auf dessen Seite 2 eine „Unterlassungserklärung“ im Entwurf angehängt, im Rahmen derer der Abgemahnte als Schuldner mit dem Buchstaben „S“ und der Abmahner als Gläubiger mit der Abkürzung „Gl“ bezeichnet wird.
Nach dieser vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung soll nun „S“ gegenüber „Gl“ eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 EUR „für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluß der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs“ versprechen.
Ebenso soll der Abgemahnte „S“ sich dazu verpflichten, die Abmahnkosten in Höhe von 489,45 EUR (Brutto-Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR) an „Gl“ zu erstatten.
Daß hier der Bruttobetrag der Abmahnkosten (also inkl. der Umsatzsteuer) verlangt wird, läßt mutmaßen, daß Herr Volker Rügen Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist.
Die durch Rechtsanwalt Bohry vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ist aufgrund des Vertragsstrafeversprechens von 25.000,00 EUR gewiß dazu geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen – obgleich diese Unterlassungserklärung - wohl auch objektiv - viel zu weit gefaßt ist, sodaß sie keinesfalls ohne vorherige Änderung durch einen im Wettbewerbsrecht erfahrenen Rechtsanwalt abgegeben werden sollte.










Kommentare (18)
Pela
Bei mir hat sich der Herr Rügen nicht mehr gemeldet nach dem ihn mein Anwalt angeschrieben hatte .
Wünsche den Herrn Rügen viel Spass beim bezahlen seines Anwaltes .
Pela
SaLeDi
Da haben Sie vollkommen Recht; Die Vollmacht dürfte wohl auch nach Meinung meines Anwalts das geringeste Problem für die Abmahner Rügen / Bohry sein.
Wissen sie oder sonst hier schon jemand etwas von einer Strafanzeige gegen RA Bohry und seinen "Mandanten" volker Rügen? Kann man sich da irgendwie anschliesen?
Weis jemand ob es den Volker Rügen überhaupt gibt????
Rechtsanwalt Alexander F. Bräuer
Danke für die Information - auch bei den uns vorliegenden Abmahnungen müssen wir davon ausgehen, daß es sich lediglich um Vollmachtskopien handelt.
ABER:
Das Fehlen einer Originalvollmacht allein würde wohl an der Wirksamkeit der Abmahnung nichts ändern. Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 19.05.2010, Aktenzeichen I ZR 140/08 ([url] http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2250[/url]), entschieden, daß es für die Wirksamkeit der Abmahnung grundsätzlich keiner Originalvollmacht bedarf.
In den Abmahnfällen des Herrn Volker Rügen sollte man sich also nicht allein auf das Fehlen einer Originalvollmacht stützen - die Abmahnungen bieten zahlreiche weitere Angriffspunkte.
Pela
Mein anwalt hat festgestellt das die beigefügte Vollmacht von Rügen und sein Anwalt eine Kopie ist und laut eines §174 BGB muss eine Vollmachtsurkunde im Original vorliegen . Deshalb ist bei mir die Abmahnung unwirksam .
Lasst es mal überprüfen .
Rechtsanwalt Funken
RA Alexander F. Bräuer
Mit seinem - wie gewohnt äußerst übersichtlichen - Abmahnschreiben wird diesmal ein Onlineangebot auf der Handelsplattform hood.de wegen einer
- fehlerhaften Widerrufsbelehrung
abgemahnt.
Mit identischem Wortlaut wird ebenfalls dazu aufgefordert, die Herrn Volker Rügen durch die Inanspruchnahme seines Rechtsanwalts Viktor Bohry "entstandenen Rechtsanwaltsgebühren gemäß §§ 677 ff BGB" zu erstatten. Diese Abmahnkosten sollen - wie zu erwarten war - 489,45 EUR (Streitwert: 5.000,00 EUR) betragen.
Es findet sich erneut die bereits vorher mehrfach beschriebene strafbewehrte Unterlassungserklärung, mit der eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 EUR "für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluß der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs" versprochen werden soll.
Im übrigen kann auf unsere obigen Ausführungen verwiesen werden.
admin
auch wir werden im Weihnachtsgeschäft von Herrn Rügen und seinem Anwalt " belästigt".
Wir werden durch den Händlerbund alle Möglichkeiten einer eventuellen Gegenabmahnung ausschöpfen!Gruss
AK
RA Alexander F. Bräuer
Mit dem erneut mehr als nur übersichtlichen Abmahnschreiben wird diesmal das Angebot eines Onlinehändlers auf der Handelsplattform Auvitio im Marktsegment Parfümhandel abgemahnt.
Konkret wird gerügt:
- Fehlende Grundpreisangabe
Mit diesem Abmahnschreiben wird erneut und völlig standardisiert dazu aufgefordert, die Herrn Volker Rügen durch die Inanspruchnahme seines Rechtsanwalts Viktor Bohry „entstandenen Rechtsanwaltsgebühren gemäß §§ 677 ff BGB” zu erstatten. Ob RA Bohry eigentlich weiß, daß sich der Kostenerstattungsanspruch im Wettbewerbsrecht primär aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG ergibt, bleibt offen. Dies wäre jedoch ohnehin unbeachtlich, da ausreichend weitere handwerkliche Fehler begangen werden, die in der Gesamtschau ein insgesamt sehr fragwürdiges Licht auf die zahlreichen Abmahnungen werfen. Jedenfalls sollen auch hier 489,45 EUR (Streitwert: 5.000,00 EUR) gezahlt werde.
Es findet sich die übliche durch RA Viktor Bohry vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung, im Rahmen derer die Parteien unbürokratisch mit den Abkürzungen "S" und "Gl" bezeichnet werden. Auch soll darin erneut eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 EUR "für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluß der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs" versprochen werden.
Wir raten dringend an, sich bei Erhalt einer solchen Abmahnung an einen im Wettbewerbsrecht tätigen Rechtsanwalt zu wenden.
Im übrigen kann auf unsere vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.
SaLeDi
Man kann sogar probieren die eigenen Kosten die man für einen Rechtsanwalt ausgeben musste von Herrn Volker Rügen und seinem Rechtsanwalt Viktor Bohry zurück zu verlangen. Bei den Fehlern die bei den Abmahnungen gemacht wurden....
Wenn es allein 20 Abgemahnte gibt und man die Forderung von Herrn RA Bohry in Höhe von jeweils 489 EURO sieht bedeutet das dass die nicht nur kein Geld sehen sondern auch noch die Anwälte der Abgemahnten zahlen müssen. Bei 20 Abmahnungen wären das immerhin fast 10.000 EURO. Ich glaub da haben sich die Herren Rügen und Bohry wohl gewaltig verkalkuliert. Sprecht mal euren Anwalt drauf an. Vielleicht können die sich ja mit den Betreibern dieser Internetseite auch zusammen setzen um sich mal fachlich Erfahrungen auszutauschen und die genaue Anzahl der Abmahnungen auswerten!?
Nur gemeinsam sind wir stark und können dem ein Ende bereiten.
Und wenn dann noch die XXX genauer hinsieht, wer weiss was dann noch so passiert!?!?!?!
Jürgen B.
Jürgen B.
Die PAngV sieht nämlich unter "Ausnahmen" ausdrücklich vor, dass für:
"Parfüms oder parfümierte Duftwässer, die mindestens drei Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Äthylalkohol enthalten."
keine Grundpreisangabe erforderlich ist.
Dieses Anwaltsschreiben ist außerdem unseriös, da in der vorformulierten Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 25.000 angesetzt ist, was völlig überzogen ist. Zudem wenn man bedenkt, dass diese Vertragsstrafe für JEDEN künftigen Einzelverstoß zu zahlen wäre. Das bedeutet z.B. bei 4 Verstößen Euro 100.000 oder bei 40 Verstößen Euro 1.000.000.
Hier versucht jemand, Dumme zu finden und zur Unterzeichnung zu veranlassen, damit er anschließend richtig absahnen kann.
Wer diese Unterlassungserklärung unterschreibt, ist selber schuld.
Die Webseite des Anwalts ist übrigens - für andere Anwälte - ebenfalls in höchstem Maße abmahnfähig. Abgesehen davon, dass dort keine Inhalte vorhanden sind, ist das dort hinterlegte Impressum ist in jeglicher Hinsicht völlig unzureichend.
Sofern eine Abmahnung wegen fehlender Grundpreisangabe erfolgte, sollte man daher unter Verweis auf o.a. Ausnahme der PAngV die Abmahnung schriftlich als unberechtigt zurückweisen und ggf. bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Betrugsanzeige stellen.
JillBer
Ich werde mich am kommenden Montag mit meinem Anwalt besprechen, ob und wie den Herren Volker Rügen und seinem Rechtsanwalt Viktor Bohry das Handwerk gelegt wird. Die Bereicherungsabsicht kommt aufgrund der gewollten Vertragsstrafe wohl ziemlich deutlich zum Ausdruck.
Danke nochmals, dass hier eine Informationsplattform geschaffen wird, die es allen Geschädigten erlaubt, sich auszutauschen.
Auch ich werde gerne weiter berichten!!!
PeHu
Habe es meinen Anwalt in die Hände gegeben der die forderung auch überzogen findet .
Scheint sich wohl jemand das Weihnachtgeld zu verdienen und schreckt wohl auch nicht davor zuück das er auch Familien trifft die nun ihr Weihnachtsgeld opfern müssen .
Wann wird endlich ein Gesetz gegen solche Leute geben ?
syphax
Bin jetzt etwas ratlos, weil mein Anwalt sich in Urlaub befindet.
RA Alexander F. Bräuer
Auch diese Abmahnung besteht aus einem offensichtlich standardisierten 6-sätzigen sowie 2-seitigen Abmahnschreiben, auf deren Seite 2 eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung angehängt worden ist.
Von der Abmahnung ist erneut das Marktsegment
Handel mit Parfüms
betroffen.
Diesmal läßt Herr Volker Rügen das Angebot eines Onlinehändlers auf der Handelsplattform Ebay beanstanden.
Konkret wird abgemahnt:
- Fehlende Grundpreisangabe
Auch mit diesem Abmahnschreiben wird dazu aufgefordert, die Herrn Volker Rügen durch die Inanspruchnahme seines Rechtsanwalts Viktor Bohry „entstandenen Rechtsanwaltsgebühren gemäß §§ 677 ff BGB” zu erstatten. Diese Abmahnkosten sollen brutto 489,45 EUR (Streitwert: 5.000,00 EUR) betragen.
Im Rahmen der der Abmahnung angehängten strafbewehrten Unterlassungserklärung werden die Parteien erneut mit den Abkürzungen "S" und "Gl" bezeichnet. Ob durch diese Abkürzungen die Erstellung der strafbewehrten Unterlassungserklärung erleichtert werden soll, um so möglichst effizient abmahnen zu können, kann lediglich vermutet werden.
Jedenfalls soll der Abgemahnte auch nach dieser durch RA Viktor Bohry vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 EUR "für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluß der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs" versprechen.
Die Höhe des Vertragsstrafeversprechens ist unseres Erachtens völlig überzogen. Die den Abgemahnten vorgelegte Unterlassungserklärung birgt damit erhebliche Risiken, die man in Zweifelsfällen nicht ohne vorherige Beratung und Hilfe eingehen sollte.
Im übrigen kann auf unsere bisherigen Ausführungen verwiesen werden.
SaLeDi
SaLeDi