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Abmahnung "Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs"


Abmahnung Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs

Uns liegt eine Abmahnung des Herrn Norbert Loga und seines "Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs" (VSLW - Vereinsvorsitzende ist Frau Ursula Landwehr, Geschäftsführer ein Herr Norbert Loga, Gerhard Zander) vor.

Seitens des Herrn Norbert Loga und seines "Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs" (VSLW) wird die angeblich unberechtigte Verwendung von AGB beanstandet. Diese sollen „geklaut“ worden sein.

Auffällig ist zunächst, dass der “Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs” nicht in der Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist, so unsere Recherchen.

Interessant ist weiter das Xing- Profil des Herrn Loga, in dem zu lesen ist:

„Ich suche: Ich suche noch aktive Mitglieder für unseren Verein "Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs e. V.". Dieser Verein ist darauf ausgerichtet, unseren Mitgliedern wettbewerbsrechtliche ABMAHNUNGEN zu ersparen. Insofern sind wir präventiv tätig. Das heißt aber nicht, dass nicht gelegentlich auch scharf geschossen wird. LOL! Freunde und "alte Kriegskameraden" dürfen sich auch gerne melden!

Ich biete: Wir stehen unseren Mitgliedern in allen Fragen des Wettbewerbsrechts, Markenrechts und Urheberrechts kostenlos zur Verfügung. Darüber hinaus erhalten unsere Mitglieder AGB für einen Internet Store, die den aktuellen Stand der Rechtsprechung berücksichtigen. Mit Updates! Kostenlos!“

Weiter interessant ist hier der Zusammenhang zu Rechtsanwalt Gerstel. Herr Rechtsanwalt Gerstel äußert sich selbst bei anwalt24.de. Wenn man dann noch bedenkt, dass Herr Rechtsanwalt Gerstel den berüchtigten Verein “Ehrlich währt am längsten” vertreten hatte, soll der Beschluss des Landgerichts Bochum AZ.: I-12 O 167/10 wohl zukünftig als Drohkulisse dienen.

Wir können nicht raten, Unterlassungserklärungen unreflektiert zu unterzeichnen. Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


UPDATE:

Uns gehen immer wieder Abmahnungen des Vereins zum Schutz des legalen Wettbewerbs e.V. (VSLW), Im Grünen Winkel 5, 47226 Duisburg, zu. Gegenstand dieser Abmahnungen des Vereins zum Schutz des legalen Wettbewerbs e.V. (VSLW) sind hier auch immer wieder Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sowie die Informationspflichten (z.B. die Widerrufsbelehrung). Aus diesem Grund wollen wir nachstehend eine solche Abmahnung des Vereins zum Schutz des legalen Wettbewerbs e.V. (VSLW) einmal näher wiedergeben:

„Sehr geehrter […],

wir zeigen an, dass wir auf Grund der Reklamation eines unserer Mitglieder tätig werden, das ebenfalls […] im Internet anbietet und verkauft und somit in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis zu Ihnen steht. Darüber hinaus vertreten wir eine Vielzahl weiterer Mitglieder, die ebenfalls […] per Internet-Shop und eBay anbieten und verkaufen, unter anderem die drei wohl größten Versender für […] in Deutschland, die auch […] anbieten und verkaufen.

Satzungsgemäß obliegen uns die Förderung aller gewerblichen Interessen im Bereich des Wettbewerbsrechts sowie der Schutz des gesetzeskonformen Wettbewerbs. Unsere  Aktivlegitimation wurde vom Landgericht Bochum wiederholt festgestellt.“

Sodan geht der Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs e.V. (VSLW) auf die konkreten angeblichen Verstöße ein.

„Sie müssen gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV (Preisangabenverordnung) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 PAngV, wenn Sie gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises angeben.

Gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 PAngV ist die Mengeneinheit für den Grundpreis jeweils I Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen Sie als  Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwenden. Gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 PAngV kann auf die Angabe des Grundpreises dann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist. Durch die Angabe des Grundpreises soll den Verbrauchern eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung vergleichbarer Warenangebote und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich verschafft werden (OLG Köln GRUR-RR 2002, 304, 305). Insbesondere bei Inhalten von 150 ml und 300 ml ist für den Verbraucher der Grundpreis nicht durch einfache Rechenoperationen zu ermitteln.

Durch Ihre unlautere Werbung verschaffen Sie sich gegenüber Ihren Mitbewerbern einen rechtswidrigen Wettbewerbsvorteil. Mit diesem Verstoß gegen die PAngV verstoßen Sie ebenfalls gegen § 4 Ziff. 11 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb), was zu einer Unzulässigkeit Ihrer Werbung gem. § 3 UWG führt. Bei der hier angeführten Vorschrift handelt es sich um eine gesetzliche Marktverhaltensregelung, so dass eine Bagatelle nicht in Betracht kommt (OLG Köln 6 U 46/12, sowie OLG Hamm 4 U 70111, das nicht mehr darauf abstellt, ob der Grundpreis durch einfache Rechenoperation zu ermitteln sei).

Rein vorsorglich weisen wir daraufhin, dass es nicht ausreicht, „den Grundpreis erst in der allgemeinen Produktbeschreibung zu nennen, die nur über ein Anklicken des Produkts erreicht werden könne und damit nicht von allen Kunden aufgerufen werde." (BGH I ZR 163/06 vom 26.02.2009).

Beide Preise (Grundpreis und Endpreis) müssen "auf einen Blick" wahrgenommen werden können. Dies erreicht man bei eBay, indem man den Grundpreis in die Produktbezeichnung integriert, als Untertitel angibt oder in das Feld "Grundpreis" einstellt, sofern dieses in der entsprechenden Kategorie vorhanden ist.“

Weiter beanstandet der Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs e.V. (VSLW) eine angeblich fehlerhafte Widerrufsbelehrung und fügt in der Abmahnung sodann eine „für den Abgemahnten maßgebliche“ Widerrufsbelehrung bei.

Weiter ist der Abmahnung des Vereins zum Schutz des legalen Wettbewerbs e.V. (VSLW) zu entnehmen:

„Auf Grund der vorstehenden Ausführungen stehen uns Unterlassungsansprüche gegen Sie zu. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird nach Erstbegehung  vermutet und kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden. Dies entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. Köhler/Bornkamm, 31. Aufl., Wettbewerbsrecht, § 8 UWG Rn. 1.38). Wir fordern Sie daher auf, Ihr beanstandetes wettbewerbswidriges Verhalten sofort zu unterlassen und zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr eine geeignete strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Eine bereits vorformulierte Unterlassungserklärung ist als Muster beigefügt. Wir wären mit Abgabe

dieser Unterlassungserklärung einverstanden. Es steht Ihnen aber selbstverständlich frei, eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese muss aber dazu geeignet sein, die Wiederholungsgefahr auszuräumen.

Zur Vermeidung sofortiger gerichtlicher Schritte geben wir Ihnen daher Gelegenheit, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bis spätestens zum

[…] 12:00 Uhr

hier eingehend abzugeben. Die Übersendung per Telefax an […] ist ausreichend, sofern das Original unverzüglich nachgereicht wird.“

Weiter fordert der Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs e.V. (VSLW) auf, die ihm durch die Abmahnung entstandenen Kosten zu erstatten:

„Durch die Abmahntätigkeit sind uns Personal- und Sachkosten entstanden, zu deren Ersatz Sie gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG verpflichtet sind. Es ist allgemein anerkannt, dass aktivlegitimierte Vereine ihre Kostenpauschale mit Mehrwertsteuer erheben können (vgl. BGH Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 212/93, GRUR 1996, 290, 292).

Wir haben Sie deshalb aufzufordern, die Kosten für diese Abmahnung in Höhe von 165,00 EUR gemäß der beigefügten Rechnung zu überweisen.“



UPDATE Mai 2016
:

Uns gehen weitere Abmahnungen des Vereins zum Schutz des legalen Wettbewerbs zu. Mit einer Abmahnung lässt der Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs die angeblich fehlende Angabe von Grundpreisen beanstanden. In dieser Abmahnung ist zu lesen:

Sie müssen gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV (Preisangabenverordnung) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 PAngV, wenn Sie gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angeben.

Gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 PAngV ist die Mengeneinheit für den Grundpreis jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder I Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen Sie als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwenden. Gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 PAngV kann auf die Angabe des Grundpreises dann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist.

Durch die Angabe des Grundpreises soll den Verbrauchern eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung vergleichbarer Warenangebote und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich verschafft werden (OLG Köln GRUR-RR 2002, 304, 305 Durch Ihre unlautere Werbung verschaffen Sie sich gegenüber Ihren Mitbewerbern einen rechtswidrigen Wettbewerbsvorteil.

Mit diesem Verstoß gegen die PAngV verstoßen Sie ebenfalls gegen § 4 Ziff. 11 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb), was zu einer Unzulässigkeit Ihrer Werbung gem. § 3 UWG führt. Bei der hier angeführten Vorschrift handelt es sich um eine gesetzliche Marktverhaltensregelung, so dass eine Bagatelle nicht in Betracht kommt (OLG Köln 6 U 46/12, sowie OLG Hamm 4 U 70/11, das nicht mehr darauf abstellt, ob der Grundpreis durch einfache Rechenoperation zu ermitteln sei).

Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass es nicht ausreicht, "den Grundpreis erst in der allgemeinen Produktbeschreibung zu nennen, die nur über ein Anklicken des Produkts erreicht werden könne und damit nicht von allen Kunden aufgerufen werde." (BGH I ZR 163/06 vom 26.02.2009). Beide Preise (Grundpreis und Gesamtpreis) müssen „auf einen Blick" wahrgenommen werden können."


Wenn auch Sie eine Abmahnung des Vereins zum Schutz des legalen Wettbewerbs erhalten haben sollten, sprechen Sie uns an.


UPDATE 03.08.2017: Weitere Abmahnung

Uns geht eine weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnung des VSLW - Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs e.V., vertreten durch Ursula Landwehr, Norbert Loga und Edward Meyer, Im Grünen Winkel 5, 47226 Duisburg, zu.

Diesmal mahnt der VSLW die fehlende bzw. fehlerhafte Grundpreisangabe im Rahmen eines eBay-Angebots von KFZ-Reinigungs- und Pflegeprodukten ab.

Der Empfänger der Abmahnung sol auch hier eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten des VSLW abgeben. Der der Abmahnung beiliegende Entwurf einer solchen Erklärung sieht ein Vertragsstrafeversprechen von bis zu 2.500,00 € für jeden Verstoß vor.

Darüber hinaus sollen Abmahnkosten in Höhe von 196,35 € an den Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs e.V. gezahlt werden.

Vor dem Hintergrund der großen Risiken, die sich aus solchen strafbewehrten und zudem lebenslänglich gültigen Unterlassungserklärungen ergeben, sollte eine derartige Erklärung keinesfalls ohne vorherige anwaltliche Prüfung unterzeichnet und zurückgeschickt werden.



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