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Abmahnung Fabian Buchler durch Rechtsanwälte Walter, Thummerer, Endler und Coll.

Abmahnung Fabian Buchler durch Rechtsanwälte Walter, Thummerer, Endler und Coll.


Abmahnung Fabian Buchler durch Rechtsanwälte Walter, Thummerer, Endler und Coll.

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn Fabian Buchler, Spremberg, vertreten durch die Rechtsanwälte Walter, Thummerer, Endler & Coll., vor.

Von dieser Abmahnung ist das Marktsegment

- Autoteile / Kfz-Zubehör

betroffen.

Mit dem Abmahnschreiben lässt Fabian Buchler das eBay-Angebot eines Mitbewerbers rügen.

Konkret wird durch die Rechtsanwälte Walter, Thummerer, Endler & Coll. beanstandet:

- fehlerhafte Preisangabe.

Mit der Abmahnung des Herrn Fabian Buchler wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

Ebenso sollen die Abmahnkosten der Rechtsanwälte Walter, Thummerer, Endler & Coll. in Höhe von 859,80 EUR (Gegenstandswert: 20.000,00 EUR) erstattet werden.

 

Update: Weitere Abmahnung des Herrn Fabian Buchler

Uns geht eine weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn Fabian Buchler durch die Kanzlei Walter, Thummerer, Endler & Coll. zu.

Seit geraumer Zeit sei Herr Fabian Buchler im Internethandel tätig und vertreibe über die Internetplattform eBay Produkte aus dem Bereich Haustierbedarf. Er sei mit dem „passenden“ Mitgliedsnamen "flex-autoteile" bei eBay angemeldet, ist in der Abmahnung zu lesen.

Herr Fabian Buchler lässt in dieser Abmahnung zunächst eine angeblich irreführende Preiswerbung beanstanden.
Hintergrund sei, dass der Preis, den der Empfänger der Abmahnung seinem Kaufpreis gegenüberstellen würde, nicht nachvollziehbar sei. Damit eine entsprechende Werbung zulässig wäre, sei auf die entsprechende Preisempfehlung bzw. die Unverbindlichkeit der Preisangabe hinzuweisen und / oder explizit der Laden zu benennen, in dem der angegebene Preis verlangt wird. Entsprechendes sei der Angebotsgestaltung nicht zu entnehmen. Es würde vielmehr der Eindruck erweckt, dass bei sämtlichen anderen Anbietern das angebotene Produkt allein zum Preis von 24,95 € angeboten würde.

Zudem beanstandet Herr Fabian Buchler einen angeblichen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV als auch gemäß § 312 d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB sei der Abgemahnte verpflichtet, den Gesamtpreis der Waren anzugeben sowie alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten, die anfallen. So würde vorliegend der Versand in verschiedene Länder angeboten, ohne dass für jedes einzelne Land die konkreten Versandkosten angegeben würden. Es würde sich hier um eine Marktverhaltensregelung handeln, sodass ein Verstoß gegen die§§ 3, 4 Nr. 11 UWG vorliegen würde.

Weiter moniert Herr Fabian Buchler eine veraltete Widerrufsbelehrung. Gemäß §§ 312 g, 355 BGB stünde Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zur Seite, über dieses sei gemäß § 312 d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 a §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 EGBGB klar und verständlich vor Abgabe einer Vertragserklärung zu informieren. In Angebot des Abgemahnten würde jedoch die Widerrufsbelehrung entsprechend des bis zum 13.06.2014 gültigen Musters verwendet.
Als Mitbewerber sei Herr Fabian Buchler berechtigt, Unterlassungsansprüche aus § 8 UWG geltend zu machen. Bevor gerichtliche Maßnahmen zur Durchsetzung und Sicherstellung der Rechte des Herrn Fabian Buchler veranlasst würden, würde dieser durch die Abmahnung die Gelegenheit geben, die Gefahr weiterer Rechtsverletzungen durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auszuräumen.

Zudem soll der Empfänger der Abmahnung die Netto-Abmahnkosten in Höhe von 679,10 EUR zum Ausgleich bringen.
Wenn auch Sie eine Abmahnung des Herrn Fabian Buchler durch die Kanzlei Walter, Thummerer, Endler & Coll. erhalten haben sollten, sprechen Sie uns an.

Update 10/2016: Weitere Abmahnung des Herrn Fabian Buchler
Uns liegt eine weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn Fabian Buchler vor. Im Gegensatz zur vorgenannten Abmahnung ist nunmehr das Marktsegment „Haustierbedarf“ betroffen. Mit der Abmahnung lässt Herr Fabian Buchler folgende Punkte beanstanden:

„1. Mängelhaftungsrecht
Gemäß § 312 d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 a §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 EGBGB müssen Sie klar und verständlich vor Abgabe einer Vertragserklärung Verbrauchern über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die angebotenen Waren informieren. Auch diese Informationen halten Sie in Ihrem Angebot nicht vor, sodass ein Verstoß gegen Marktverhaltensregelungen vorliegt, der die Voraussetzungen der§§ 3, 3 a UWG erfüllt.

2. Online-Streitbeilegung
Für den Fernabsatzhandel wurde eine EU-Streitbeilegungsplattform geschaffen. Gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nummer 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten obliegt dem Unternehmer die Pflicht, auf diese Streitbeilegungsplattform zu verlinken. Einen entsprechenden Link halten Sie in Ihrem Angebot nicht vor. Es liegt ein Verstoß gegen Marktverhaltensregelungen vor, der die Voraussetzungen der§§ 3, 3 a UWG erfüllt.

3. Informationspflichten
Gemäߧ 312 i Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 246 c Nr. 1 bis 5 EGBGB haben Sie im elektronischen Geschäftsverkehr den Kunden
- über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
- darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
- darüber, wie er mit den nach § 312 i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann,
- über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
- über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft
sowie über die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken zu unterrichten.
Diese Informationen halten Sie in Ihrem Angebot nicht vor. Da Sie besonderen Verhaltenskodizes nicht unterliegen und die Vertragssprache aufgrund der Gestaltung des Angebotes in der deutschen Sprache eindeutig erkennbar ist, bleiben diese Punkte außen vor. Außerdem informieren Sie in Ziffer 4 Ihrer AGB über den Vertragsschluss, sodass auch dieser Punkt außen vor bleibt. Im Übrigen liegt ein Verstoß gegen Marktverhaltensregelungen vor, der die Voraussetzungen der§§ 3, 3 a UWG erfüllt.“

Insofern sei der Empfänger der Abmahnung zur Unterlassung verpflichtet. Der Gegenstandswert der Abmahnung wird seitens der Bevollmächtigten des Herrn Fabian Buchler mit 9.000 EUR beziffert. Hieraus resultieren Nettoabmahnkosten in Höhe von 679,10 EUR.


Ihr Ansprechpartner

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