Abmahnung Carola Gonzalez, Heine-Apotheke Blankenese, durch Richter Süme Rechtsanwälte

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Frau Carola Gonzalez, handelnd unter der Bezeichnung „Heine-Apotheke Blankenese“, 22587 Hamburg, vertreten durch die Kanzlei Richter Süme Rechtsanwälte, Hamburg, vor.

Von dieser Abmahnung ist das Marktsegment

- Nahrungsmittel / Nahrungsergänzungsmittel

betroffen.

Mit dem Abmahnschreiben lässt Frau Carola Gonzalez das eBay-Angebot eines Mitbewerbers rügen.

Konkret wird durch die Richter Süme Rechtsanwälte beanstandet:

- fehlerhafte Angabe des Grundpreises.

Mit der Abmahnung der Carola Gonzalez wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

Ebenso sollen die Abmahnkosten der Rechtsanwälte Richter & Süme in Höhe von 651,80 EUR (Gegenstandswert: 10.000,00 EUR) erstattet werden.

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    In jedweden Zweifelsfällen oder bei den geringsten Unsicherheiten empfehlen wir aufgrund der mit Abmahnungen grundsätzlich einhergehenden (Kosten-) Risiken:

    - Abmahnung und Briefumschlag sorgfältig aufbewahren
    - Keine voreilige Reaktion – aber: Fristen notieren und beachten !!!
    - Kein eigener Kontakt mit dem Abmahner oder den Rechtsanwälten
    - Abmahnung an uns übersenden und kostenloses Angebot anfordern
    - Im Falle einer Beauftragung den Rest von uns abwickeln lassen

    Wenn auch Sie eine Abmahnung bekommen haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Sie können uns die an Sie gerichtete Abmahnung per Fax oder E-Mail übersenden. Wenn Sie bei der Übersendung der Abmahnung Ihren Namen und Ihre Telefonnummer angeben, werden wir uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen und Ihnen ein Pauschalangebot für die Vertretung in Ihrem konkreten Fall unterbreiten.

    Anwaltskanzlei Weiß & Partner®, Rechtsanwälte, Patentanwalt

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    kanzlei@ratgeberrecht.eu

    Unser auf Abmahnungen spezialisiertes Team bietet Ihnen fachkundige, schnelle und unkomplizierte Hilfe bei der Bearbeitung Ihrer Abmahnung. Die Kanzlei Weiß & Partner ist seit Jahren auf dem Gebiet der Abwehr von Abmahnungen tätig.

    Ihre Vorteile:

    • Ortsunabhängige anwaltliche Bearbeitung in ganz Deutschland
    • Keine versteckten Kosten aufgrund eines Pauschalpreises für unser gesamtes beratendes und außergerichtliches Tätigwerden
    • Persönlicher Ansprechpartner und eigener anwaltlicher Sachbearbeiter
    • Kontakt per E-Mail, Telefon, Fax und Post

    Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie völlig kostenlos (mit Ausnahme natürlich der anfallenden ortsüblichen Telefonkosten) und unverbindlich.

    Lernen Sie uns daher gern persönlich / telefonisch kennen, indem wir Ihnen eine kurze generelle Stellungnahme zu Abmahnungen geben und miteinander erörtern, wie wir Ihnen behilflich sein können.

Kommentare (6)

  • Rechtsanwalt Alexander Bräuer

    Rechtsanwalt Alexander Bräuer

    12 November 2012 um 08:26 |
    UPDATE: Weitere Abmahnungen

    In den vergangenen Tagen haben uns wieder mehrere Abmahnungen der Frau Carola Gonzalez, Inhaberin der Heine Apotheke Blankenese, Hamburg, vertreten durch die Richter Süme Rechtsanwälte, Hamburg, erreicht.

    Wie gehabt, mahnt Rechtsanwalt Patrick Richter im Namen von Carola Gonzalez Onlinehändler ab, die bei dem Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln keine oder bloß fehlerhaft Grundpreise angeben sollen.

    Im Wesentlichen kann hinsichtlich der Abmahnungen auf unsere bisherigen Ausführungen verwiesen werden. Allerdings sind die bisherigen Standardabmahnschreiben von Rechtsanwalt Patrick Richter nunmehr u.a. wie folgt ergänzt worden:

    „Wir bekommen es darüber hinaus gelegentlich mit abgemahnten Rechtsverletzern zu tun, die - in Unkenntnis der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur - versuchen, mit unerheblichen Einwendungen gegen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung vorzugehen. Beispielsweise (...) wird, weil unsere Mandantin mehrere Abmahnungen aussprechen ließ, was jeder im Internet nachlesen kann, Rechtsmissbrauch eingewandt. Hierbei wird die einhellige Meinung in Literatur und Rechtsprechung ignoriert, dass nicht einmal eine "umfangreiche Abmahntätigkeit" auch nur als Indiz für Rechtsmissbrauch angesehen werden kann, geschweige denn als Nachweis für Rechtsmissbrauch (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Auflage, § 8, Rz. 4.12). Folgerichtig hat auch das Hanseatischen Oberlandesgericht bestätigt, dass mehrere Abmahnungen einer stationär mit Nahrungsergänzungsmitteln und Eiweißpulverprodukten handelnden Apotheke gegenüber Internethändlern nicht auf Rechtsmissbrauch deuten (OLG Hamburg, a. a. O.).“

    Überrascht von der Behauptung, dass selbst die umfangreiche Abmahntätigkeit nicht einmal als Indiz geschweige denn als Nachweis für den Rechtsmissbrauch herangezogen werden könne, habe ich mir die angegebene Fundstelle mal angesehen und darf den (wohl) entscheidenden Satz ebenfalls wie folgt zitieren:

    „Eine Vielzahl von Klagen (oder Verfügungsanträgen) gegen Mitbewerber, die sich auf Umstände des Einzelfalls stützen und nicht auf unproblematische Fälle beschränkt sind, ist kein Indiz für ein Gebührenerzielungsinteresse.“

    Wie das zu den Abmahnungen der Carola Gonzalez passen soll, erschließt sich nicht, da sie bislang – zumindest soweit wir informiert sind – völlig standardisiert die unproblematischen Fälle fehlender/fehlerhafter Grundpreisangaben hat abmahnen lassen.

    Allerdings sind es im Falle der Carola Gonzalez nicht nur die Anzahl der Abmahnungen, die für einen Rechtsmissbrauch sprechen – es kommen hier weitere gewichtige Indizien hinzu, die unseres Erachtens den Einwand des Rechtsmissbrauchs rechtfertigen.

    Sobald uns eine Entscheidung vorliegt, werden wir daher weiter berichten (so oder so)....
  • Judith Siegmann, Vitaminwelten GmbH

    Judith Siegmann, Vitaminwelten GmbH

    15 August 2012 um 17:07 |
    Hallo,

    wir sind von gleicher Kanzlei ebenfalls wegen falscher bzw. fehlender Grundpreisangaben abgemahnt wurden. in unserem Fall war es auch die Heine Apotheke. Es gibt auch noch andere die von Get the Goods GmbH oder Zadabra GmbH wegen fehlender Grundpreisangaben durch Richter Süme abgemahnt wurden. Das Vorgehen der Kanzlei scheint syytematisch. Unser Fall wurde inzwischen verhandelt. Danach kam – bevor uns das Urteil überhaupt vorlag – ein vorläufiges Zahlungsverbot über die im Urteil genannte Summe ins Haus. 14 Tage später erhielten wir eine Schreiben binnen 7 Tagen (Zahlungseingang Konto) die im Urteil genannte Summe nebst Zinsen sowie zusätzlich 5.000 Euro zu überweisen, dann würde man von einer weiteren gerichtlichen Verfolgung der Angelegenheit absehen. Wir empfinden das als Erpressung und suchen andere Unternehmen, die ein gleichartiges Schreiben der kanzlei Richter Süme für Zadrabra GmbH, Get the Goods GmbH oder Heine Apotheke erhalten haben. Wenn Sie hier weiterhelfen können freue ich mich auf einen Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen
    Judith Siegmann
  • Rechtsanwalt Alexander F. Bräuer

    Rechtsanwalt Alexander F. Bräuer

    02 Januar 2012 um 17:43 |
    Uns liegt eine weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Carola Gonzalez, Inhaberin der Heine Apotheke Blankenese, Hamburg, vertreten durch die Richter Süme Rechtsanwälte, Hamburg, vor.

    Auch von dieser Abmahnung ist das Marktsegment

    - Nahrungsergänzungsmittel / Verkauf von Eiweißpulver

    betroffen.

    Carola Gonzalez läßt erneut die

    - fehlende Grundpreisangabe

    bei der Bewerbung von Produkten über die Preissuchmaschine "Google Shopping" abmahnen.

    Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung läßt Frau Carola Gonzalez auch zur Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 651,80 EUR (Streitwert: 10.000,00 EUR) auffordern.

    Ferner erklärt Rechtsanwalt Patrick Richter im Rahmen der Abmahnung wörtlich:

    "Meine Mandantin wünscht nicht, in dieser Sache von Ihnen direkt kontaktiert zu werden, bitte wenden Sie sich ausschließlich an unsere Kanzlei.".

    Neben einer Reihe von Internetausdrucken liegt der Abmahnung überdies noch eine teilgeschwärzte Einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg bei (LG Hamburg, Beschluss vom 30.11.2011, Az. 312 O 644/11).

    Im übrigen kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
  • Rechtsanwalt Alexander F. Bräuer

    Rechtsanwalt Alexander F. Bräuer

    16 Dezember 2011 um 15:17 |
    Uns liegt nunmehr auch eine einstweilige Verfügung der Frau Carola Gonzalez, Inhaberin der Heine Apotheke Blankenese, Erik-Blumenfeld-Platz 1, 22587 Hamburg vor, die die Rechtsanwälte Richter Süme in ihrem Namen beantragten, nachdem eine Abmahnung erfolglos geblieben ist, also die darin geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben worden ist.

    Das Landgericht Hamburg hat den Streitwert für das Verfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
  • Rechtsanwalt Alexander F. Bräuer

    Rechtsanwalt Alexander F. Bräuer

    30 November 2011 um 18:06 |
    Und wieder geht uns eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Carola Gonzalez, Inhaberin der Heine-Apotheke Blankenese, Erik-Blumenfeld-Platz 1, 22587 Hamburg, vertreten durch die Richter Süme Rechtsanwälte, zu.

    Auch von dieser Abmahnung ist das Marktsegment

    - Nahrungsergänzungsmittel / Verkauf von Eiweißpulver

    betroffen.

    Carola Gonzalez läßt in diesem Falle die angeblich

    - fehlerhafte Grundpreisangabe

    bei der Bewerbung von Produkten auf der Internethandelsplattform eBay beanstanden. Konkret wird abgemahnt, daß der Grundpreis zwar im Angebotstext genannt würde, dies aber nicht in unmittelbarer Nähe zum Endpreis.

    Neben der strafbewehrten Unterlassungserklärung fordert Frau Carola Gonzalez erneut Abmahnkostenerstattung in Höhe von 651,80 EUR (Gegenstandswert: 10.000,00 EUR).

    Im übrigen kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
  • Rechtsanwalt Alexander F. Bräuer

    Rechtsanwalt Alexander F. Bräuer

    30 November 2011 um 17:22 |
    Uns liegt eine weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Frau Carola Gonzalez, Inhaberin der Heine Apotheke Blankenese, Hamburg, vertreten durch die Kanzlei Richter Süme Rechtsanwälte, Hamburg, vor.

    Von dieser Abmahnung ist erneut das Marktsegment

    - Nahrungsergänzungsmittel / Verkauf von Eiweißpulver

    betroffen.

    Frau Carola Gonzalez läßt diesmal die

    - fehlende Grundpreisangabe

    bei der Bewerbung von Produkten über die Preissuchmaschine "Google Shopping" abmahnen.

    Neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordert Carola Gonzalez auch hier die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 651,80 EUR (Streitwert: 10.000,00 EUR).

    Im übrigen kann auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden.

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