Abmahnung Carola Gonzalez, Heine-Apotheke Blankenese, durch Richter Süme Rechtsanwälte
Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Frau Carola Gonzalez, handelnd unter der Bezeichnung „Heine-Apotheke Blankenese“, 22587 Hamburg, vertreten durch die Kanzlei Richter Süme Rechtsanwälte, Hamburg, vor.
Von dieser Abmahnung ist das Marktsegment
- Nahrungsmittel / Nahrungsergänzungsmittel
betroffen.
Mit dem Abmahnschreiben lässt Frau Carola Gonzalez das eBay-Angebot eines Mitbewerbers rügen.
Konkret wird durch die Richter Süme Rechtsanwälte beanstandet:
- fehlerhafte Angabe des Grundpreises.
Mit der Abmahnung der Carola Gonzalez wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.
Ebenso sollen die Abmahnkosten der Rechtsanwälte Richter & Süme in Höhe von 651,80 EUR (Gegenstandswert: 10.000,00 EUR) erstattet werden.
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Kommentare (6)
Rechtsanwalt Alexander Bräuer
In den vergangenen Tagen haben uns wieder mehrere Abmahnungen der Frau Carola Gonzalez, Inhaberin der Heine Apotheke Blankenese, Hamburg, vertreten durch die Richter Süme Rechtsanwälte, Hamburg, erreicht.
Wie gehabt, mahnt Rechtsanwalt Patrick Richter im Namen von Carola Gonzalez Onlinehändler ab, die bei dem Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln keine oder bloß fehlerhaft Grundpreise angeben sollen.
Im Wesentlichen kann hinsichtlich der Abmahnungen auf unsere bisherigen Ausführungen verwiesen werden. Allerdings sind die bisherigen Standardabmahnschreiben von Rechtsanwalt Patrick Richter nunmehr u.a. wie folgt ergänzt worden:
„Wir bekommen es darüber hinaus gelegentlich mit abgemahnten Rechtsverletzern zu tun, die - in Unkenntnis der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur - versuchen, mit unerheblichen Einwendungen gegen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung vorzugehen. Beispielsweise (...) wird, weil unsere Mandantin mehrere Abmahnungen aussprechen ließ, was jeder im Internet nachlesen kann, Rechtsmissbrauch eingewandt. Hierbei wird die einhellige Meinung in Literatur und Rechtsprechung ignoriert, dass nicht einmal eine "umfangreiche Abmahntätigkeit" auch nur als Indiz für Rechtsmissbrauch angesehen werden kann, geschweige denn als Nachweis für Rechtsmissbrauch (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Auflage, § 8, Rz. 4.12). Folgerichtig hat auch das Hanseatischen Oberlandesgericht bestätigt, dass mehrere Abmahnungen einer stationär mit Nahrungsergänzungsmitteln und Eiweißpulverprodukten handelnden Apotheke gegenüber Internethändlern nicht auf Rechtsmissbrauch deuten (OLG Hamburg, a. a. O.).“
Überrascht von der Behauptung, dass selbst die umfangreiche Abmahntätigkeit nicht einmal als Indiz geschweige denn als Nachweis für den Rechtsmissbrauch herangezogen werden könne, habe ich mir die angegebene Fundstelle mal angesehen und darf den (wohl) entscheidenden Satz ebenfalls wie folgt zitieren:
„Eine Vielzahl von Klagen (oder Verfügungsanträgen) gegen Mitbewerber, die sich auf Umstände des Einzelfalls stützen und nicht auf unproblematische Fälle beschränkt sind, ist kein Indiz für ein Gebührenerzielungsinteresse.“
Wie das zu den Abmahnungen der Carola Gonzalez passen soll, erschließt sich nicht, da sie bislang – zumindest soweit wir informiert sind – völlig standardisiert die unproblematischen Fälle fehlender/fehlerhafter Grundpreisangaben hat abmahnen lassen.
Allerdings sind es im Falle der Carola Gonzalez nicht nur die Anzahl der Abmahnungen, die für einen Rechtsmissbrauch sprechen – es kommen hier weitere gewichtige Indizien hinzu, die unseres Erachtens den Einwand des Rechtsmissbrauchs rechtfertigen.
Sobald uns eine Entscheidung vorliegt, werden wir daher weiter berichten (so oder so)....
Judith Siegmann, Vitaminwelten GmbH
wir sind von gleicher Kanzlei ebenfalls wegen falscher bzw. fehlender Grundpreisangaben abgemahnt wurden. in unserem Fall war es auch die Heine Apotheke. Es gibt auch noch andere die von Get the Goods GmbH oder Zadabra GmbH wegen fehlender Grundpreisangaben durch Richter Süme abgemahnt wurden. Das Vorgehen der Kanzlei scheint syytematisch. Unser Fall wurde inzwischen verhandelt. Danach kam – bevor uns das Urteil überhaupt vorlag – ein vorläufiges Zahlungsverbot über die im Urteil genannte Summe ins Haus. 14 Tage später erhielten wir eine Schreiben binnen 7 Tagen (Zahlungseingang Konto) die im Urteil genannte Summe nebst Zinsen sowie zusätzlich 5.000 Euro zu überweisen, dann würde man von einer weiteren gerichtlichen Verfolgung der Angelegenheit absehen. Wir empfinden das als Erpressung und suchen andere Unternehmen, die ein gleichartiges Schreiben der kanzlei Richter Süme für Zadrabra GmbH, Get the Goods GmbH oder Heine Apotheke erhalten haben. Wenn Sie hier weiterhelfen können freue ich mich auf einen Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Judith Siegmann
Rechtsanwalt Alexander F. Bräuer
Auch von dieser Abmahnung ist das Marktsegment
- Nahrungsergänzungsmittel / Verkauf von Eiweißpulver
betroffen.
Carola Gonzalez läßt erneut die
- fehlende Grundpreisangabe
bei der Bewerbung von Produkten über die Preissuchmaschine "Google Shopping" abmahnen.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung läßt Frau Carola Gonzalez auch zur Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 651,80 EUR (Streitwert: 10.000,00 EUR) auffordern.
Ferner erklärt Rechtsanwalt Patrick Richter im Rahmen der Abmahnung wörtlich:
"Meine Mandantin wünscht nicht, in dieser Sache von Ihnen direkt kontaktiert zu werden, bitte wenden Sie sich ausschließlich an unsere Kanzlei.".
Neben einer Reihe von Internetausdrucken liegt der Abmahnung überdies noch eine teilgeschwärzte Einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg bei (LG Hamburg, Beschluss vom 30.11.2011, Az. 312 O 644/11).
Im übrigen kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Rechtsanwalt Alexander F. Bräuer
Das Landgericht Hamburg hat den Streitwert für das Verfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsanwalt Alexander F. Bräuer
Auch von dieser Abmahnung ist das Marktsegment
- Nahrungsergänzungsmittel / Verkauf von Eiweißpulver
betroffen.
Carola Gonzalez läßt in diesem Falle die angeblich
- fehlerhafte Grundpreisangabe
bei der Bewerbung von Produkten auf der Internethandelsplattform eBay beanstanden. Konkret wird abgemahnt, daß der Grundpreis zwar im Angebotstext genannt würde, dies aber nicht in unmittelbarer Nähe zum Endpreis.
Neben der strafbewehrten Unterlassungserklärung fordert Frau Carola Gonzalez erneut Abmahnkostenerstattung in Höhe von 651,80 EUR (Gegenstandswert: 10.000,00 EUR).
Im übrigen kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Rechtsanwalt Alexander F. Bräuer
Von dieser Abmahnung ist erneut das Marktsegment
- Nahrungsergänzungsmittel / Verkauf von Eiweißpulver
betroffen.
Frau Carola Gonzalez läßt diesmal die
- fehlende Grundpreisangabe
bei der Bewerbung von Produkten über die Preissuchmaschine "Google Shopping" abmahnen.
Neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordert Carola Gonzalez auch hier die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 651,80 EUR (Streitwert: 10.000,00 EUR).
Im übrigen kann auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden.