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Darlegungslast eines Anschlussinhabers in Filesharingfällen

AG Düsseldorf: keine zu hohen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast eines Anschlussinhabers in Filesharingfällen


Darlegungslast eines Anschlussinhabers in Filesharingfällen

Mit der Frage der Anforderung an die sekundäre Darlegungslast in Filesharingverfahren beschäftigt sich das Urteil des AG Düsseldorf vom 19.11.2013.

Vom Anschluss des Beklagten war innerhalb weniger Tage im August 2009 ein Musikalbum zum Upload angeboten worden. Die Klägerin mahnte den Beklagten daraufhin ab und verlangte von ihm Schadensersatz in Höhe von 2.500.- €, sowie Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 €. 

Im Verfahren vor dem Amtsgericht Düsseldorf trug der Beklagte vor, dass er die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung nicht begangen habe und neben ihm auch seine Ehefrau und vier volljährige Kinder ungehinderten Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt hätten. Dieser Vortrag reichte dem AG Düsseldorf aus, um eine Täterschaft und des Beklagten zu verneinen.

Zur Begründung nahm das AG Düsseldorf zunächst Bezug auf die Rechtsprechung des BGH zur tatsächlichen Vermutung. Diese besagt, dass alleine die Tatsache, dass jemand einen Internetanschluss besitzt, vermuten lässt, dass er für Rechtsverletzungen, die von seinem Anschluss aus begangen werden, verantwortlich ist. Der BGH begründete diese Vermutung damit, dass der Anschlussinhaber im Regelfall die Nutzung seines Anschlusses kontrolliert. Gegen diese Vermutung konnte sich der Anschlussinhaber nur dadurch wehren, in dem er Tatsachen anführte, aus denen sich ergab, dass ein Dritter seinen Anschluss für die Urheberrechtsverletzung genutzt habe (sekundäre Darlegungslast). 

Regelmäßige Kontrolle des Internetzugangs ist realitätsfern

Das AG Düsseldorf führte in seinem Urteil jedoch aus, dass es nicht der Realität entspreche, dass ein Anschlussinhaber seinen Anschluss regelmäßig kontrolliere. Vielmehr sei es inzwischen so, dass ein Internetzugang von mehreren Personen genutzt werde und auch Gästen oft Zugang zum W-Lan gewährt werde, damit sie mit ihrem Smartphone oder Tablet das Internet nutzen könnten. Die sekundäre Darlegungslast lasse sich also nicht mit einer tatsächlichen Vermutung für die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers rechtfertigen. Vielmehr beruhe sie darauf, dass nur der Anschlussinhaber, nicht aber der Urheberrechtsinhaber, dazu vortragen könne, wer seinen Internetanschluss genutzt habe. 

Unter diesen Umständen, so das AG Düsseldorf weiter, dürften an die Detailliertheit des Vortrags des Anschlussinhabers zur Nutzung seines Zugangs durch dritte Personen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Schließlich liege erfahrungsgemäß zwischen der Verletzungshandlung und dem tatsächlichen Verfahren oft ein langer Zeitraum, so dass es gerade in einem Mehrpersonenhaushalt nahezu unmöglich sei, detailliert anzugeben, wer wann den Internetanschluss genutzt habe. Soweit jedoch die Klägerseite keine Möglichkeiten habe, die für eine Täterschaft in Frage kommenden Personen zu ermitteln, sei der Anschlussinhaber jedoch verpflichtet, auf Verlangen die Namen der Mitnutzer anzugeben. Diese dürften dann jedoch nur zur Mitnutzung oder einer Täterschaft des Anschlussinhabers befragt werden, nicht jedoch dazu, ob sie selbst Täter seien. 

Keine Störerhaftung, wenn Prüfungspflichten nicht verletzt werden

Bezüglich einer Störerhaftung des Beklagten betonte das AG Düsseldorf, dass alleine die Rechtsverletzung für die Annahme einer Störerhaftung nicht ausreiche. Vielmehr hätte der Beklagte auch Prüfpflichten verletzen müssen. Eine solche Verletzung von Prüfungspflichten liege jedoch nicht vor, da der Beklagte ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet gewesen sei, die Nutzung seines Anschlusses durch volljährige Benutzer zu kontrollieren. 

Ein aus Verbrauchersicht zu begrüßendes Urteil, dass das AG Düsseldorf jüngst wieder bestätigt hat. 

AG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013, Az. 57 C 3144/13


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