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Möbelgriffe verletzen eingetragens Geschmacksmuster

Möbelgriffe verletzen eingetragens Geschmacksmuster: OLG FFM, 6 U 17/13


Möbelgriffe verletzen eingetragens Geschmacksmuster

Am 26.06.2014 entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main über die Verletzung eines eingetragenen Designs. Das daraus ergehende Teilurteil bestätigte die Rechtsverletzung und wies damit die Berufung der Beklagten für das am 14.11.2012 verkündete Urteil zurück.

Streit um zwei Möbelgriffe

Die Klägerin ist Inhaberin des eingetragenen Designs 40209406-0005 und des Gemeinschaftsgeschmacksmusters 001094395-0007. Die Beklagte bietet den Möbelgriff mit dem eingetragenen Design im Internet an. Das eingetragene Geschmacksmuster produziert sie selbst. Dieses Produkt ist auch Bestandteil ihres Internetkataloges. Für die Klägerin handelt es sich bei diesen beiden Möbelgriffen um jeweils eine Nachahmung ihrer eingetragenen Geschmacksmuster.

Beklagte geht in Berufung

Die Beklagte wollte sich mit dem in dieser Angelegenheit bereits ergangenen Urteil nicht abfinden und legte Berufung ein. Für die Beklagte existieren erhebliche Unterschiede zwischen dem ersten Design und ihrem Möbelgriff. Ihr zweiter Möbelgriff, der dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster entsprechen soll, sei von ihr zuerst entwickelt worden. Das Produkt habe zudem die Entwicklungsphase nicht verlassen und wäre nicht angeboten worden. Auch für dieses Produkt sieht sie erhebliche Unterschiede. Die Beklagte besteht auf der Abweisung der Klage oder einer Neuverhandlung der einzelnen Klagepunkte. Die Klägerin weist die Berufung ab.

Eingetragenes Design rechtsgültig

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigt die Verletzung des eingetragenen Designs durch den Möbelgriff auf Grundlage des Designgesetzes und dem Grundsatzurteil BGH GRUR 2011, 1112 Rn. 26 - Schreibgeräte. Nach § 2 Abs. 1 DesignG bestätigt das Gericht die Rechtsgültigkeit des eingetragenen Designs und vermutet nach § 39 DesignG, dass die Klägerin diese Rechte besitzt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellt weiterhin fest, dass der erste Möbelgriff der Beklagten das eingetragene Design der Klägerin verletzt. Die Prüfung dieses Sachverhaltes fand auf der Grundlage von § 38 Abs. 1 und 2 DesignG statt: Der Gesamteindruck des Möbelgriffs der Beklagten stimmt mit dem Gesamteindruck des Möbelgriffs der Klägerin überein, unter Berücksichtigung der Unterschiede. Ein weiteres Kriterium war der Grad der Verletzung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

Unterlassungsanspruch festgestellt

Der zweite Möbelgriff der Beklagten verletzt das Geschmacksmuster der Klägerin. Mit dieser Feststellung gesteht das Oberlandesgericht Main der Klägerin einen Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten zu. Die Begründung lautet folgendermaßen: Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 GGV ist das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster rechtsgültig. Die Schutzvoraussetzungen liegen nach Art. 4 Abs. 1 GGV vor. Die Neuheit ist durch Art. 5 GGV und die Eigenart nach Art. 6 GGV gesichert. Gründe, die das Gemeinschaftsgeschmacksmuster vom Rechtsschutz ausschließen könnten, gibt es nach Abs. 8, 9 GGV nicht. Eine Widerklage wegen Nichtigkeit hat die Beklagte nicht erhoben. Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes hinterlässt der zweite Möbelgriff beim Betrachter ebenfalls keinen anderen Gesamteindruck als das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Die Beklagte wollte ein Vorbenutzungsrecht nach Art. 22 GGV geltend machen. Dafür legte sie einige Entwurfszeichnungen als Beweise vor, konnte die eigene Kreation ihres Mitarbeiters Herr A. jedoch nicht überzeugend darlegen. Das Vernehmen von Zeugen lehnte das Oberlandesgericht wegen unzulässiger Ausforschung ab.

Schutzrechtsverletzung bestätigt

Nach § 46 DesignG, 242 BGB, Art. 88 II GMV, besitzt die Klägerin einen Anspruch auf die Offenlegung von Informationen und nach § 42 II Design G, Art. 88 II GGV, auch auf Schadensersatz. Das Gericht stellte zumindest Fahrlässigkeit der Schutzrechtsverletzung sowie die Gefahr für das Inverkehrbringen fest. Ein anderslautender Antrag der Klägerin wurde abgewiesen.

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Entscheidungsart: Teilurteil
Datum der Entscheidung: 26.06.2014
Aktenzeichen des Gerichts: OLG FFM, 6 U 17/13


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