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Schaden als Voraussetzung für Anspruch aus Art. 82 DSGVO

Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 16.07.2021, Az. 1 W 18/21


Schaden als Voraussetzung für Anspruch aus Art. 82 DSGVO

Das Oberlandesgericht Bremen beschloss am 16.07.2021, dass ein Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO den Eintritt eines Schadens voraussetze. Auch ein immaterieller Schaden dürfe nicht nur behauptet werden, sondern setze substantiierten Vortrag voraus.

Wie muss der Schaden dargelegt werden?
Im Rahmen eines Rechtsstreits stellte die Antragstellerin beim Landgericht Bremen einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Damit wollte sie immateriellen Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld geltend machen. Das Landgericht wies den Antrag zurück. Dagegen wandte sich die Antragstellerin per sofortiger Beschwerde.

Fehlt an Schaden und hinreichenden Vortrag
Das Oberlandesgericht Bremen half der sofortigen Beschwerde nicht ab. Denn die begehrte Prozesskostenhilfe sei der Antragstellerin zu versagen. Sie habe keinen Sachverhalt vorgetragen, durch den hinreichende Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung ersichtlich seien. Ein Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO setze voraus, dass ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden sei. Die Antragstellerin habe zu einem entstandenen immateriellen Schaden aber nichts vorgetragen, sondern lediglich zu einem Verstoß.

Keine Vorlage an den EuGH
Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV lehnte das OLG ab. Dieser bedürfe es aufgrund des eindeutigen Wortlauts von Art. 82 DSGVO nicht. Denn es fehle vorliegend bereits am Vorbringen eines entstandenen Schadens. Zudem bestehe eine Vorlagepflicht nur, wenn die gerichtliche Entscheidung selbst nicht mehr mit innerstaatlichen Rechtsmitteln angefochten werden könne. Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei aber die Entscheidung für das Gericht, dem der Rechtsstreit danach im Hauptsacheverfahren vorgelegt werde, nicht bindend. Somit sei eine neuerliche Überprüfung der zunächst nur vorläufig entschiedenen Frage möglich.

Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 16.07.2021, Az. 1 W 18/21


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