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Erlöschen einer Newsletter-Einwilligung durch Zeitablauf

Amtsgericht München, Urteil vom 14.02.2023, Az. 161 C 12736/22


Erlöschen einer Newsletter-Einwilligung durch Zeitablauf

Das Erlöschen einer ursprünglich erteilten Einwilligung in die Zusendung von E-Mail-Werbung kann nach den Umständen des Einzelfalles anzunehmen sein. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn in einem Zeitraum von vier Jahren ein Account, bei dessen Erstellung ein Newsletter abonniert wurde, nicht mehr genutzt und in Kenntnis hiervon auch keine weitere Werbung übersandt wurde. In einem solchen Fall muss sich der Werbende vor der neuerlichen Zusendung von E-Mail-Werbung bei dem Empfänger erkundigen, ob die ursprüngliche Einwilligung fortbesteht. Dies hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 14.02.2023 klargestellt.

Hintergrund
Der Kläger hat bereits am 11.08.2015 den E-Mail-Newsletter der Beklagten abonniert. Die hierfür vorangegangene Einwilligung erfolgte im Verlauf seiner Accounterstellung. Im Laufe der Kontonutzung erhielt der Kläger den vorerst letzten Newsletter am 21.12.2017. Am 23.12.2021 hat der Kläger eine E-Mail der Beklagten erhalten, welche im Betreff „Weihnachtsgruß und Info über Änderungen zum neuen Jahr“ beinhaltete. Der hierunter folgende Text lautete wie folgt:

„… als Abonnent/in des Golf.de Newsletters informieren wir Sie heute über eine Änderung hinsichtlich des zukünftigen Layouts. [..] Freuen Sie sich schon heute auf das kommende Jahr. Wir haben vor, Sie laufend mit spannenden und ungewöhnlichen Neuerungen zu begeistern. Um Ihnen einen besseren Überblick zu bieten, werden wir die Angebote unter unserer Marke „m…“ zusammenführen. Für Sie ändert sich nichts und Sie müssen auch nicht tätig werden. Wenn Sie noch kein Follower auf F. oder I. sind, dann laden wir Sie herzlich dazu ein, unsere Kanäle zu abonnieren. Verlinkung F. finden Sie hier >> Verlinkung Unseren I.-KanaI können Sie hier abonnieren.“

Die Fußzeile hat einen Link enthalten, mit dem man den Newsletter abbestellen konnte. Am 28.12.2021 hat der Kläger angefragt, inwieweit seine Einwilligung in den Erhalt von werblichen E-Mails bestünde. Hierauf folgte keine Antwort, dafür aber weitere Werbemails. Daraufhin ließ der Kläger anwaltlich eine Unterlassungserklärung anfordern. Diese hat die Beklagte abgelehnt. Sie wies darauf hin, dass der Kläger am 11.08.2015 den Newsletter abonnierte. Hierauf erwiderte der Kläger, er habe die Website seit dem 21.12.2017 nicht mehr genutzt.

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Ein geltend gemachter Unterlassungsanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB und § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog setzt voraus, dass der Betroffene durch die Werbemaßnahme in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wäre. Die Verwendung von E-Werbung ohne Einwilligung des Empfängers stellt grundsätzlich einen Eingriff in die geschützte Privatsphäre und somit eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Dies bekräftigt auch Artikel 13 der Richtlinie für Datenschutz (Richtlinie 2002/58/EG), nach dem die ungebetene Direktwerbung über einen Newsletter als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren ist.

Zeitliche Wirkung der Einwilligung
Sofern der Kläger seine Einwilligung in die streitgegenständliche Werbung erteilt hat, wäre eine Rechtsverletzung ausgeschlossen. Deshalb war zu klären, ob die am 11.08.2015 erteilte Einwilligung durch Zeitablauf erlöschen konnte. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH gilt eine einmal erteilte Einwilligung auf jeden Fall während des laufenden Vertragsverhältnisses uneingeschränkt fort. Diese soll höchstens zwei Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fortgelten, denn der Kunde habe ein anerkanntes Interesse an einer Information über neue Services und Angebote des Unternehmers (vgl. BGH, Urt. v. 01.02.2018 – Az. III ZR 196/17). Zu einer Zeit über die zwei Jahre ab Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus hat sich der BGH nicht weiter geäußert. Das Amtsgericht München bewertete die BGH-Rechtsprechung so, dass im Einzelfall eine Abwägung zwischen Informations- und Datenschutzinteresse vorzunehmen sei.

Für das Erlöschen der Einwilligung muss eine erhebliche Zeit verstrichen sein
In einer einzelfallbezogenen Abwägung war festzustellen, ob der Kläger Jahre später noch ein Interesse an der Informationszusendung hatte. Bedeutend war, dass der Kläger das Angebot der Beklagten nur kurzzeitig genutzt hat. So hat er auch seit 2017 keine weiteren Bestellungen mehr aufgegeben. Vier Jahre später nun ist ihm ein Newsletter ungefragt zugesandt worden, obwohl keine erneute Bestellung des Newsletters oder von sonstigem E-Mail-Verkehr von Klägerseite stattgefunden hat. Vor diesem Hintergrund, es war mittlerweile eine erhebliche Zeit von vier Jahren verstrichen, durfte die Beklagte nicht von einer fortbestehenden Einwilligung ausgehen. Deshalb ist das Gericht auch zu dem Ergebnis gekommen, die Einwilligung sei nach Zeitablauf erloschen.

Das Erlöschen bleibt eine Frage des Einzelfalles
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist für Werbung mit elektronischer Post stets eine Einwilligung einzuholen. Der Begriff „elektronische Post“ umfasst auch E-Mails und somit Newsletter, die über den Mailverkehr versandt werden. Eine Ausnahme von der Einwilligungspflicht ergibt sich gem. § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG dann, wenn der Unternehmer die E-Mail des Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat oder der Kunde auf die Erhebung der Adresse ausdrücklich hingewiesen worden ist. Allerdings gilt auch für diese Ausnahmeregelung, dass die Kundendaten nur in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Kauf oder der Erhebung genutzt werden dürfen. Zwar bestimmen das Urteil des AG München, wie auch das Urteil des BGH, nicht konkret, nach welcher genauen Zeit eine Einwilligung erlischt. Als Mindestrichtwert können zwei Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses angenommen werden. Letztendlich bleibt es aber eine Frage des Einzelfalls, wobei insbesondere der Umstand, dass der ehemalige Vertragspartner kein Interesse mehr an Informationen des Unternehmers hat, eine tragende Rolle spielt.

Amtsgericht München, Urteil vom 14.02.2023, Az. 161 C 12736/22


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