Kein Drucker keine Bewerbung
Kommt ein Arbeitssuchender seinen Verpflichtungen im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung nicht nach, kann er sich nicht darauf berufen, dass sein Drucker nicht funktionierte und ihm das Geld für ein neues Gerät oder für die Fremdnutzung in einem Copyshop fehlte. Wenn er dazu verpflichtet ist, monatlich mindestens vier Bewerbungen abzugeben und dem Jobcenter darüber einen Nachweis zu erbringen, kann das nach Auffassung des Sozialgerichts Stuttgart auch telefonisch, per E-Mail, handschriftlich oder durch eine persönliche Vorstellung erfolgen.
Urteil des SG Stuttgart vom 30.11.2012