Gewährleistungsansprüche Schwarzarbeit
Der Bundesgerichtshof versagte einem privaten Auftraggeber die Gewährleistungsansprüche wegen nachträglich festgestellter Mängel. Dieser hatte einen Handwerker in einer „Ohne-Rechnung-Abrede“, also „schwarz“ mit Pflasterarbeiten an der Garagenauffahrt beauftragt. Die durch den Handwerker begangene Steuerhinterziehung durch den Nichtabzug der Umsatzsteuer ersparte dem Auftraggeber den Werklohn in der Höhe, in der diese angefallen wäre. Da eine „Ohne-Rechnung-Abrede einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot darstellt, ist diese nichtig. Es besteht somit keine Schutzwürdigkeit des Auftraggebers bezüglich etwaiger Mängel. Die Kosten für deren Beseitigung hat dieser selbst zu tragen.
Urteil des BGH vom 01.08.2013