Wettbüro in Eigentumswohnanlage nicht erlaubt
Auch wenn in der Teilungserklärung einer Eigentumswohnanlage eine gewerbliche Nutzung als „Laden“ in einzelnen Räumen erlaubt ist, werden davon die Einrichtung und der Betrieb eines Wettbüros nicht erfasst. Das Amtsgericht München bescheinigte dem Wettbüro durch den Geschäftsbetrieb eine über die angegebene Nutzungsart hinausgehende Störung der Eigentümergemeinschaft.
Gerade in einem ausgewiesenen Wohngebiet, in dem es neben Schulen und Kindergärten auch Kirchen und Geschäfte gibt, trägt ein Wettbüro dazu bei, dass eine Störung des Sicherheitsgefühls eintritt. Auch durch die höhere Verweildauer in einem Wettbüro, etwa zur Verfolgung eines Rennens, entsteht für die Umgebung eine höhere Belastung als durch den Betrieb eines Ladengeschäftes, das die Kunden nach ihrem Einkauf gleich wieder verlassen.
Urteil des AG München vom 18.04.2012
482 C 24227/11 WEG
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