• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Wettbüro in Eigentumswohnanlage nicht erlaubt


Auch wenn in der Teilungserklärung einer Eigentumswohnanlage eine gewerbliche Nutzung als „Laden“ in einzelnen Räumen erlaubt ist, werden davon die Einrichtung und der Betrieb eines Wettbüros nicht erfasst. Das Amtsgericht München bescheinigte dem Wettbüro durch den Geschäftsbetrieb eine über die angegebene Nutzungsart hinausgehende Störung der Eigentümergemeinschaft.

Gerade in einem ausgewiesenen Wohngebiet, in dem es neben Schulen und Kindergärten auch Kirchen und Geschäfte gibt, trägt ein Wettbüro dazu bei, dass eine Störung des Sicherheitsgefühls eintritt. Auch durch die höhere Verweildauer in einem Wettbüro, etwa zur Verfolgung eines Rennens, entsteht für die Umgebung eine höhere Belastung als durch den Betrieb eines Ladengeschäftes, das die Kunden nach ihrem Einkauf gleich wieder verlassen.

Urteil des AG München vom 18.04.2012

482 C 24227/11 WEG

Justiz Bayern online


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland