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Haftung des Amazon-Händlers für Verstöße von Amazon

OLG Köln, Urteil vom 28.05.2014, Az.: 6 U 178/13


Haftung des Amazon-Händlers für Verstöße von Amazon

Das OLG Köln hat in einem Urteil vom 28. Mai 2014 entschieden, dass ein Amazon-Händler für falsche UVP-Preise („unverbindliche Preisempfehlung“) von Amazon haftet, selbst wenn diese Informationen von Amazon eingestellt werden und der Händler darauf gar keinen
Einfluss hat. Damit bestätigte das OLG Köln seine Rechtsprechung zu diesem Thema.

Die Hintergründe der Entscheidung

Die streitenden Parteien handeln beide unter anderem mit Uhren im Internet. Die Antragstellerin hatte die Antragsgegnerin auf Unterlassung der irreführenden Werbung mit einer falschen unverbindlichen Preisempfehlung in Anspruch genommen, nachdem sie sie zuvor erfolglos abgemahnt hat. Für die von der Antragsgegnerin angebotene Uhr gebe es nach Aussage der Antragstellerin gar keine unverbindliche Preisempfehlung (mehr) und diese würde zudem auch nicht dem aktuellen Verbraucherpreis entsprechen. Die Antragsgegnerin bestritt diese Behauptung und machte geltend, es gebe sowohl eine unverbindliche Preisempfehlung als auch einen aktuellen Verbraucherpreis in Höhe von 39,90 Euro.

Die Entscheidung des OLG Köln

Das Gericht hat entschieden, dass die Werbung der Antragsgegnerin irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) sei, weil die durchgestrichene unverbindliche Preisempfehlung in Höhe von 39,90 Euro tatsächlich nicht (mehr) bestand.

Wenn ein Händler auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers Bezug nimmt, obwohl diese zum Zeitpunkt der Werbung gar nicht (mehr) gültig ist, da es sich nur um eine ehemalige UVP handelt, die keinen weiteren Bestand hat, und der Händler auf diese Tatsache nicht hinweist, ist die Werbung mit der UVP irreführend.

Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) ist Voraussetzung einer zulässigen unverbindlichen Preisempfehlung, dass diese in der Annahme ausgesprochen wird, der empfohlene Preis würde dem von der Mehrzahl der Empfehlungsempfänger vermutlich geforderten Preis entsprechen. Einer – wenn auch unverbindlichen – Preisempfehlung wohnt im Gegensatz zu einer bloßen Meinungsäußerung oder einer Mitteilung von Tatsachen ein Bestreben inne, den Willen ihrer Empfänger in einer bestimmten Weise zu beeinflussen. Daher kann (zumindest nach einer knappen Übergangsfrist) von der Fortgeltung einer unverbindlichen Preisempfehlung nicht weiter ausgegangen werden, wenn der Hersteller sie nicht mehr allgemein, zum Beispiel in seinen aktuellen Preislisten, aufführt. Es fehlt dann nämlich am Willen des Herstellers, weiter die Preisbildung des Handels zu beeinflussen.

Davon ging das Gericht hier vorliegend aus. Zwar konnte man auf Nachfrage beim Händler noch Exemplare der streitgegenständlichen Uhr bekommen, doch sie war eben nicht mehr in aktuellen Katalogen oder Preislisten aufgeführt. Die Antragsgegnerin wollte sich weiterhin damit verteidigen, dass es Amazon vorbehalten sei, den Händlerpreisen Angaben zur unverbindlichen Preisempfehlung gegenüberzustellen, worauf sie selbst keinen Einfluss habe. Doch das Gericht entschied, dass dies der verschuldensunabhängigen Haftung für das eigene Angebot der Antragsgegnerin im Rahmen des Unterlassungsanspruchs nicht entgegenstehe. Schließlich hätte die Antragsgegnerin zur Vermeidung der Inanspruchnahme auf Unterlassung auch die beanstandete Werbung einstellen oder eine Änderung der Angaben von Amazon verlangen können.

OLG Köln, Urteil vom 28.05.2014, Az.: 6 U 178/13


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