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“Zwei Taler nach Arztbesuch” zulässig

LG BO, 13 O 137/14


“Zwei Taler nach Arztbesuch” zulässig

Das Landgericht (LG) in Bochum hat mit seinem Urteil vom 26.11.2014 unter dem Az. 13 O 137/14 entschieden, dass Werbung von Apotheken mit “Zwei Taler nach Arztbesuch” keinen Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung darstelle. Es gebe keine Verbindung zwischen Vorlage eines Rezepts und dem Erwerb von Arzneimitteln und anderen Waren. Die Abmahnung der Klägerin sei aber in Bezug auf andere Werbeelemente (zu kleine Sternchenhinweise) berechtigt gewesen.
Damit verurteilte das LG Bochum die Beklagte, rund 657 Euro an die Klägerin zu zahlen und wies die Klage im Übrigen ab. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu zahlen.
Die Parteien sind Apotheker und betreiben jeweils ein Geschäft in Herne.
Im Juli 2014 warb die Beklagte auf ihrer Homepage mit dem Text: "Neu bei uns: 2 Taler nach Arztbesuch - einfach Terminnotiz vom letzten Termin innerhalb von 2 Tagen nach dem Arztbesuch abgeben". Außerdem hat die Beklagte mit 50 % Rabatt auf eine Zahnbürste geworben. Unter der Werbung befanden sich so genannte Sternchenhinweise.
Ebenfalls im Juli 2014 besuchte Frau J die Apotheke der Beklagten und löste ein Rezept ein. Dafür erhielt sie 5 Q-Taler und die Mitteilung, 3 Pinguin-Taler würden geboten, wenn die Kundin in das Anlegen einer Kundenkarte einwilligt. Weitere 2 Taler versprach man für einen Arztbesuch.
Per Anwaltsschreiben ließ die Klägerin die Beklagte abmahnen und rügte insbesondere die kleine Schrift unter dem Sternchenhinweis und die Werbung mit „2 Tage nach Arztbesuch”. Die Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Die Klägerin trägt vor, die Werbung verstoße gegen § 4 UWG in Verbindung mit § 78 AMG. Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln seien keine Rabatte zulässig. Auch wenn der korrekte Preis verlangt würde, jedoch an den Kauf gebundene Vorteile gewährt würden, verletze dies die Bestimmungen über Arzneimittelpreise. Die Werbung ziele allein auf Patienten mit Rezept ab, weil nur solche zeitnah eine Apotheke aufsuchten, um ein verschriebenes Medikament abzuholen. Diese Zielrichtung werde auch durch die Frage deutlich: „Haben Sie ihr Rezept schon eingelöst?”. Die Klägerin führt aus, sie könne Unterlassung sowie Zahlung der Abmahnkosten verlangen. Sie beantragt, die Beklagte entsprechend zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie trägt vor, es würden gerade nicht Vorteile für die Rezepteinlösung gewährt. Es würden nur Taler gewährt, wenn die Patienten einen Arztbesuch nachweisen könnten. Es spiele dabei keine Rolle, ob ein Rezept eingelöst werde. Der Klageantrag gehe daher zu weit.
Eine Unterlassungserklärung habe sie bereits unterschrieben und die Sternchenhinweise seien mit bloßem Auge lesbar.
Das sieht auch das Gericht ähnlich und beurteilt die Klage als überwiegend unbegründet. Soweit die Unterlassung der Werbung mit Talern pro Arztbesuch begehrt wird, sei die Klage nicht begründet. Der Zahlungsanspruch sei nur zum Teil begründet. Der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch aus den o.g. Bestimmungen zu. Die Werbung verstoße auch nicht gegen die Arzneimittelpreisbindungsvorschrift. Es werde unmissverständlich damit geworben, dass ein Kunde, der binnen 2 Tagen nach einem Arztbesuch die Apotheke der Beklagten aufsuche, zwei Taler erhalte. Es fehle die Verknüpfung mit der Rezeptvorlage oder dem Erwerb eines Medikaments oder sonstigen Artikeln. Es sei auch nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte als Nachweis für einen Arztbesuchs ein Rezept akzeptiert statt nur einer Terminnotiz.
Die Schrift zur Auflösung der Sternchenhinweise sei jedoch zu klein und daher nicht deutlich genug zu sehen. Insoweit sei die Klage begründet gewesen.

LG Bochum, Urteil vom 26.11.2014, Az. 13 O 137/14


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