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Zwangsvollstreckung aus einer Unterlassungserklärung

OLG Hamburg, 7 W 51/14


Zwangsvollstreckung aus einer Unterlassungserklärung

Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg hat mit seinem Beschluss vom 10.06.2014 unter dem Aktenzeichen 7 W 51/14 entschieden, dass aus einer außergerichtlichen Unterlassungserklärung keine Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Auch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes sei nicht möglich, so das Gericht. Das gelte auch dann, wenn der Schuldner sich zur Zahlung eines solchen verpflichtet habe. Das Versprechen eines Ordnungsmittels nach § 890 ZPO sei in dem Fall nicht wirksam erfolgt, weil Ordnungsmittel nur gerichtlich angedroht und verfügt werden können.

Damit wies das OLG die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz zurück und legte dem Gläubiger die Kosten auf. Dieser verfolgte mit seiner Beschwerde den Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Schuldnerin weiter. Er hat die Schuldnerin wegen Äußerungen im Klageantrag verdächtigt, einen Eindruck zu erwecken “wie geschehen auf Seite … des Buches ‘…’ (ISBN 978-3-…)”. Die anwaltlich vertretene Schuldnerin hat sich schriftlich verpflichtet, bei Meidung eines Ordnungsgeldes die in der Klage beschriebenen Handlungen zu unterlassen. Die Erklärung wurde vom Gläubiger angenommen. Sodann ist eine Ausgabe des streitigen Buches in Kanada englischsprachig erschienen. Das Buch kann auch in Deutschland gekauft werden. Gleiches gilt für die polnische Ausgabe des Buches. Hierin sieht der Gläubiger einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung.

Die Beschwerde des Gläubigers sei zulässig, aber nicht begründet. Denn ein

Ordnungsmittel auf der Grundlage der abgegebenen Erklärung dürfe schon daher nicht verhängt werden, da sie nicht wirksam erfolgt sei. Die Ordnungsmittel dürfen lediglich im Rahmen der Zwangsvollstreckung verfügt werden. Eine solche finde nur aus gerichtlichen Urteilen und Beschlüssen oder aus Titeln statt, die in den §§ 794 ff. der ZPO (Zivilprozessordnung) genannt seien. Hierunter fielen zwar auch Vergleiche, jedoch nur, wenn diese förmlich vor Gericht geschlossen worden seien. So stehe es in § 794 ZPO, vgl. BGH, Beschluss v. 02.02.2012). Möglich sei eine Verhängung eines Ordnungsgeldes auch dann, wenn es sich um einen Anwaltsvergleich handelt und die Voraussetzung des § 796a ZPO gegeben sei. Das sei hier nicht der Fall, denn die Schuldnerin habe nicht erklärt, dass sie sich der Zwangsvollstreckung unterwirft. Die Urkunde sei auch nicht beim Amtsgericht hinterlegt worden.

Es fehle auch an einer wirksamen Androhung eines Ordnungsmittels, die einer Verfügung vorzuschalten sei. Die Ordnungsmittel dürfen nämlich erst nach einer Androhung per Beschluss vom Gericht verfügt werden.

Aus der von der Schuldnerin abgegebenen Erklärung könne jedenfalls nicht unmittelbar vollstreckt werden.

Das Landgericht sei zu Recht zu diesem Ergebnis gelangt. In der Unterlassungsserklärung sei ausdrücklich auf die deutsche Ausgabe verwiesen worden. Der Gläubiger habe irrig angenommen, die Erklärung könne ohne Einhaltung der Formvorschriften der §§ 159, 160, 162 ZPO oder § 278 ZPO vollstreckt werden. Die Erklärung umfasse nur Verletzungshandlungen, die in deutscher Sprache und im Bereich des deutschen Rechts geschehen. Das ergebe sich schon daraus, dass Ansprüche auf Unterlassungen sich nach nationalen Bestimmungen des Einzelstaats richten. Ein Verbot könne sich nicht auch auf das Ausland beziehen. Insoweit unterscheide sich das hier anzuwendende Recht vom Wettbewerbsrecht. Es sei noch nicht einmal klar, ob die polnische und englische Ausgabe auf Veranlassung der Schuldnerin herausgegeben wurde.

Oberlandesgericht (OLG) Hamburg, Beschluss vom 10.06.2014, Aktenzeichen 7 W 51/14


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