Zustimmung zur Erbringung der Dienstleistung vor Ende der Widerrufsfrist
Ein Widerrufsrecht kann vorzeitig erlöschen, wenn der Unternehmer mit ausdrücklicher Genehmigung des Verbrauchers die Dienstleistung vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist erbringt. Dafür reicht es aus, dass die Einwilligung des Verbrauchers durch vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen erteilt wird.
Geklagt hatte eine Verbraucher, der mit dem beklagten Unternehmer einen Partnervermittlungsvertrag eingegangen war. Der Verbraucher unterzeichnete eine Vereinbarung, nach der der Unternehmer ihm gegen Zahlung von 3.451 Euro acht Partnerempfehlungen unterbreiten sollte. Den dazu notwendigen Partnervermittlungsvertrag unterzeichnete der Verbraucher nicht in den Geschäftsräumen des Beklagten sondern bei einem gemeinsamen Treffen in einem Cafe.
Auf der vorgelegten Widerrufserklärung hatte der Kläger durch folgende Optionen die Möglichkeit, auf sein Widerrufsrecht zu verzichten, wobei er sich für die zweite Variante entschied:
„Ich möchte die Partnerempfehlungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen erhalten.“
„Ich möchte die Partnerempfehlung sofort erhalten. Bei vollständiger Vertragserfüllung durch die Fa. [...] vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen verliere ich mein Widerrufsrecht.“
Nachdem der Beklagte dem Kläger nachweislich 12 Damen als mögliche Partnerempfehlungen vorschlug und der Kläger daraufhin das gesamte Geld überwies, kündigte er wenige Tage später den Vertrag und verlangte sein Geld zurück. Er war der Ansicht, die ausgewählten Damen passten nicht in sein Profil, da sie teilweise zu alt waren, zu weit weg wohnten, einen Migrationshintergrund oder Kinder hätten. Zudem stehe ihm sowieso ein Widerrufsrecht zu, da er seine Zustimmung zur sofortigen Leistungserbringung nach § 356 Abs. 4 BGB per AGB erteilt habe, was unwirksam sei.
Der Beklagte dagegen war der Meinung, er habe seinen Vertrag mit Vorschlag der 12 Damen erfüllt. Zudem habe der Kläger auf sein Widerrufsrecht per Zustimmung auf die sofortige Leistungserbringung verzichtet.
Das Amtsgericht stellte fest, dass es keine Schlechtleistung des Beklagten gegeben hatte, aufgrund derer der Kläger sein Geld zurückverlangen könne. Die ausgewählten Damen passten allesamt in das Anforderungsprofil des Klägers, der als notwendige Kriterien ein Alter von 58 bis 65 Jahren, eine sportliche Figur, gepflegt Äußeres, tierlieb, naturverbunden und unternehmungslustig angegeben habe. Einen Migrationshintergrund oder gar Kinder als Ausschlusskriterium hatte er nicht angegeben. Zudem wohnten die Damen allesamt in einem Umkreis von 100 Kilometern zum Kläger, der ebenfalls angegeben hatte über einen Führerschein und ein eigenes Auto zu verfügen.
Ein Widerrufsrecht des Klägers liege außerdem ebenfalls nicht vor. Zwar hatte der Kläger ursprünglich ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB, da der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, auf dieses Widerrufsrecht hatte der Kläger jedoch wirksam verzichtet. Dem stehe eben gerade nicht entgegen, dass diese Zustimmung per AGB im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt sei, denn auch eine Auslegung des Gesetztes habe nicht ergeben, dass eine solche Zustimmung per AGB dem Willen des Gesetzgebers widersprechen würde. Denn gerade die seit Einführung des Verbraucherwiderrufsrechts vorgenommenen redaktionellen Veränderungen des Gesetzes legten den Schluss Nahe, dass die Anforderungen an eine Warnfunktion des Paragraphen beim Wegfall des Widerrufsrechts deutlich herabgesenkt wurden. Verlangte der alte § 312 d Abs. 3 BGB, der vom § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB durch Änderung vom 12.06.2014 ersetzt wurde, noch eine beidseitige Zustimmung zum Erlöschen des Widerrufsrechts, und ließ ein bloßes reaktives Verhalten des Verbrauchers auf einen Vorschlag des Unternehmers nicht ausreichen, reiche nunmehr eine einseitige Zustimmung des Verbrauchers ausdrücklich aus.
Auch § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB selbst enthalte keine Regelung darüber, wie die Zustimmung zu erteilen sei, außer eben dem Umstand, dass eine solche vor Leistungserbringung durch den Unternehmer einzuholen sei. Dem Kläger sei durch die Ankreuzoption deutlich vor Augen geführt worden, dass er sein Widerrufsrecht beim Unterzeichnen dieses Dokuments verlieren würde und die Klage daher abzuweisen.
AG Neumarkt i. d. Opf., Urteil vom 09.04.2015, Az. 1 C 28/15