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Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Wettbewerbsverstößen durch ausländische Unternehmen

BGH, Urteil vom 12.12.2013, Az. I ZR 131/12


Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Wettbewerbsverstößen durch ausländische Unternehmen

Veröffentlicht ein ausländisches Unternehmen auf seiner Internetseite in einer anderen Sprache eine Pressemitteilung mit herabwürdigendem Inhalt gegenüber einem inländischen Mitbewerber, so kann zur Klärung der wettbewerbsrechtlichen Fragen ein deutsches Gericht zuständig sein.

In vorliegendem Falle hatte eine Fluggesellschaft mit Sitz in einem anderen EU-Land eine Pressemitteilung in deutscher und englischer Sprache auf seiner Internetseite veröffentlicht. Mit dieser Mitteilung unterstellte sie einem deutschen Mitbewerber, welcher Flugreisen im Internet vermittelt, „illegal“ zu handeln und Flugtickets dieser Fluggesellschaft zu „überhöhten Preisen“ anzubieten. Ein Kunde, der aus Deutschland die deutsche Seite der Fluggesellschaft aufrief, wurde zwar automatisch auf die deutschsprachige internationale Homepage der Fluggesellschaft weitergeleitet, dort konnte er aber manuell die Einstellung so ändern, dass er auf die englischsprachige Homepage weitergeleitet werden konnte, um dort die englische Version der Pressemitteilung einsehen zu können.

Der BGH stellt hierzu fest, dass es in der Frage der Zuständigkeit nationaler Gerichte in solchen Wettbewerbsfragen darauf ankomme, wo die Schädigung eintrete. Die Pressemitteilung wende sich sowohl in der deutschen- als auch in der englischen Version an Kunden in Deutschland.

Als Ort, an dem die Schädigung eintrete, könne sowohl der Ursprungsort als auch der „Ort der Verwirklichung“ des Schadens in Frage kommen (vgl. EuGH, Az. C 68/93, C 509/09, C 161/10, C 523/10; BGH, Az. I ZR 24/03), unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einer Schädigung gekommen sei. Zur Prüfung des tatsächlichen Wettbewerbsverstoßes seien dann die nationalen Gerichte für ihre jeweiligen Wirkungsbereiche zuständig (vgl. BGH, Az. XI ZR 57/08, I ZR 114/04).

Insoweit könne der Geschädigte entweder vor einem zuständigen Gericht am Ort der Schadensentstehung bzw. der Schadensverwirklichung „Haftungsklage auf Ersatz des gesamten“ Schadens stellen, oder aber für den lokal entstandenen Schaden vor den jeweiligen nationalen Gerichten (vgl. EuGH, Az. C 509/09; BGH, Az. VI ZR 217/08).

Im Gegensatz zum Persönlichkeitsrecht müsse im Wettbewerbsrecht allerdings auch geprüft werden, ob eine Wettbewerbsverletzung im Inland vorliege (vgl. BGH, Az. I ZR 24/03). Dies sei hier der Fall, da sich die Pressemitteilung klar an Kunden aus Deutschland wende.

Dies sei auch dann möglich, wenn eine Pressemitteilung in englischer Sprache auf einfachem Wege von Deutschland aus aufrufbar sei. Dass der Kunde hierfür zuerst manuell die Spracheinstellung der Homepage ändern müsse, sei dabei unerheblich, maßgeblich sei, dass er überhaupt die Möglichkeit dazu habe und sich die englische Version sinngleich abfällig über den deutschen Mitbewerber äußere.

Die entsprechenden Verordnungen der EU bezögen sich nämlich auf einen „unverfälschten Wettbewerb“ (vgl. BGH, Az. I ZR 85/08) und wo sich diese Wettbewerbsverstöße auswirkten (vgl. BGH, Az. I ZR 24/03, I ZR 229/03, I ZR 85/08).

In vorliegendem Falle sei ein Verstoß gegen § 4 Nr. 7 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) gegeben, da die „konkreten Umstände“ hinsichtlich der „abwertenden“ Bemerkungen nicht zu erkennen seien (vgl. BGH, Az. I ZR 147/09). Maßgeblich sei weiterhin, ob der Schädigende durch die Veröffentlichung im Inland profitiere (vgl. BGH, Az. I ZR 163/02, I ZR 75/10), was auch bei einer englischsprachigen Pressemitteilung der Fall sein könne.

In der Praxis bedeutet dies, dass es einem deutschen Unternehmen im Falle von Wettbewerbsverstößen im Internet durchaus möglich ist, auch gegen fremdsprachige Äußerungen vor deutschen Gerichten vorzugehen. Voraussetzung hierfür muss allerdings sein, dass ein möglicher Schaden in Deutschland eintreten könnte und sich die fremdsprachige Äußerung klar auf den deutschen Markt bezieht. Das Unternehmen hat dann die Wahl, den gesamten Schaden von einem deutschen Gericht oder dem Gericht des Landes feststellen zu lassen, von dem der Schaden ausgegangen ist, oder aber in jedem betroffenen Land den real entstandenen Schaden nach den dortigen nationalen Rechten feststellen zu lassen.

BGH, Urteil vom 12.12.2013, Az. I ZR 131/12


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