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Zuständigkeit bei internationalen Eilanträgen

Veröffentlichung intimer Informationen können Persönlichkeitsrechte verletzen; Zuständigkeit bei internationalen Eilanträgen


Zuständigkeit bei internationalen Eilanträgen

Wird auf einer Internetseite, die ihren Ursprung nicht in Deutschland hat, über intime Vorlieben oder Praktiken eines in einem laufenden Strafprozess wegen eines Sexualdeliktes Beschuldigten berichtet, so kann dies das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten soweit verletzen, dass eine weitere Berichterstattung hierüber zu unterlassen ist. Die Zuständigkeit des Gerichtes kann dabei auch in Deutschland liegen.

Hintergrund war die Berichterstattung über intime sexuelle Vorlieben bzw. Praktiken einer bekannten deutschen Medienpersönlichkeit, gegen die ein laufendes Strafverfahren hinsichtlich eines Sexualdeliktes anhängig war. Nach einer entsprechenden Veröffentlichung in einem deutschen Nachrichtenmagazin wurde diesem die weitere Verbreitung der beanstandeten Äußerungen untersagt (LG Köln, Az. 28 O 392/10). Kurze Zeit darauf wurde eine fast identisch formulierte Äußerung auf einer schweizerischen Internetseite einer dort ansässigen Boulevardzeitung veröffentlicht, wogegen sich die einstweilige Verfügung richtete.

1. Seien Delikte grenzüberschreitend, so könne sowohl das Recht des Handlungsortes als auch jenes des Ortes anwendbar sein, an dem das Delikt eintrete. Tatort sei im Falle eines Verstoßes im Internet zum einen der Ursprungsort, zum anderen der Ort, an dem Veröffentlichungen zu empfangen seien.

Zwar mache der BGH deutlich, dass bei einem Presseerzeugnis der „Verbreitungsort“ maßgeblich sei (BGH, Az. VI ZR 24/75; VI ZR 15/95), dies gelte jedoch nicht uneingeschränkt für Veröffentlichungen im Internet. Er mache hierbei einen klaren, objektiv erkennbaren Bezug der Meldung zum Inland zur Voraussetzung, um die Zuständigkeit deutscher Gerichte zu begründen (BGH, Az. VI ZR 23/09), was im Einzelfall zu ermitteln sei. Ob diese Verbindungen vorlägen, könne z.B. durch Sprache, Inhalt, Zugriffe durch inländische Nutzer oder länderspezifische Produkte belegt werden (vgl. LG Düsseldorf, Az. 12 O 393/02), für Veröffentlichungen in der Presse sei jedoch wesentlich der Inhalt ein Indiz (vgl. BGH, a.a.O.).

In vorliegendem Fall sei dies klar zu bejahen, da die Meldung sowohl in deutscher Sprache abgefasst wurde als auch eine in Deutschland allgemein bekannte Medienpersönlichkeit zum Ziele habe. 

Zwar sei in diesem Falle bereits vor dem Eilantrag eine negative Feststellungsklage in der Schweiz eingereicht worden, dies schließe jedoch die Zuständigkeit deutscher Gerichte im Eilverfahren nach Art. 21 des Lugano Vollstreckungsübereinkommens (LGVÜ) nicht aus, da diese nach Art. 24 LGVÜ zuzulassen sei (vgl. EuGH, Az. C-391/95). Lediglich die Hauptsache selbst könne nicht mehr von deutschen Gerichten entschieden werden (vgl. BGH, Az. VIII ZR 154/95).

2. Obwohl im Rahmen einer Straftat ein weitergehendes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit zu erkennen sei, dürfe dies die grundgesetzlich geschützte Privatsphäre nicht in der Form verletzen, dass hierdurch eine unverhältnismäßige Schädigung dieser Persönlichkeitsrechte entstehe (vgl. BVerfG, Az. 1 BvR 1107/09). Es müsse also zum einen auf die Verhältnismäßigkeit geachtet werden, zum anderen gelte in einem laufenden Verfahren die Unschuldsvermutung (vgl. BVerfG, a.a.O.).

In der Berichterstattung hierüber müsse darauf geachtet werden, ob die Information aus dem Intimleben des Beschuldigten überhaupt ursächlich mit der Tat zu tun habe. Sei dies nicht zu bejahen, so wäre auch eine Veröffentlichung zu unterlassen.

In der Praxis hat dieses Urteil zwei bedeutende Auswirkungen:

1. Deutsche Gerichte können in Eilverfahren gegen ausländische Unternehmen auch dann zuständig sein, wenn die Hauptsache im Ausland verhandelt wird. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass ein objektiv erkennbarer Zusammenhang zum Inland vorliegt.

2. Informationen über intime Vorlieben oder Praktiken dürfen nur dann veröffentlicht werden, wenn sie klar erkennbar mit einer Straftat von öffentlichem Interesse in Verbindung gebracht werden können, wobei auf die Unschuldsvermutung zu achten ist.

LG Köln, Urteil vom 14.07.2010, Az. 28 O 403/10


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