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Zusatzstoff-Zulassungsverordnung - Angabe von Zusatzstoffen in Onlineshop

OLG Köln, 6 U 81/13


Zusatzstoff-Zulassungsverordnung - Angabe von Zusatzstoffen in Onlineshop

Der sechste Zivilsenat des Oberlandesgerichts OLG) Köln wies in einem rechtskräftigen Verfahren die Berufungsklage eines Verbraucherschutzvereins zurück, der dem Beklagten untersagen wollte, ein Produkt mit dem Namen N Saft-Bockwurst online anzubieten und dem Kunden über den eigenen Zustellservice zu liefern, ohne die Menge der darin enthaltenen Konservierungsstoffen und Antioxidationsmitteln anzugeben. Nach Meinung des Klägers verstoße der Beklagte mit seinem Angebot unter anderem gegen die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung, ZZulV, weil er die in dem Produkt angegebenen Zusatzstoffe nicht auf der Beschreibung in seiner Internetseite angegeben habe. 

Vor dem Landgericht (LG) Köln wollte der Kläger für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro ersatzweise eine Ordnungshaft von sechs Monaten erwirken. Der Beklagte machte geltend, dass allein mit der Zusammenstellung der vom Kunden getroffenen Auswahl noch kein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande komme, da der Kunde bei Lieferung der Ware noch die Möglichkeit habe, deren Annahme zu verweigern und somit vom Kauf ganz oder teilweise zurückzutreten. Außerdem erfolge die Abgabe der Produkte innerhalb des "S Lieferservices" nicht über den Versandhandel.

Das LG Köln befand zwar, dass eine Kennzeichnungspflicht vorliege, erkannte aber darauf, dass in diesem Fall kein Versandgeschäft gegeben sei, wenn der Vertrag zwischen Händler und Kunde erst nach der Zustellung der Ware beim Kunden seinen Abschluss findet. Mit Urteil vom 18. April 2013 wies das LG die Klage daher zurück. 

Daraufhin zog der Kläger vor das Kölner OLG, das die Zulässigkeit der Berufungsklage im Gegensatz zur Beklagten zwar anerkannte, die Klage selbst aber als in der Sache erfolglos zurückwies. Das OLG befand, dass die Vorinstanz in ihrem sorgfältig begründeten und rechtsfehlerfreien Urteil zurecht darauf erkannt habe, dass es sich bei dem von der Beklagten betriebenen Lieferservice nicht um einen Versandhandel gemäß der gesetzlichen Bestimmung handele, auf die sich der Kläger berief. Zudem verwiesen die AGB der Beklagten ausdrücklich darauf, dass für den Kunden keine Abnahmeverpflichtung der gelieferten Ware bestehe. Dies werde auch in den FAQ des Anbieters extra erwähnt.

Abschließend wies das Gericht darauf hin, dass die Beklagte mit Recht darauf verwiesen habe, dass es auch im stationären Lebensmittelhandel, etwa einem Delikatessengeschäft mit Bedienung, zu Situationen kommen könne, wo der Kunde nicht die Möglichkeit hat, alle angebotenen Produkte selbst untersuchen zu können. 

Die Möglichkeit der Revision wurde vom OLG Köln ausgeschlossen.

LG Köln, Urteil vom 18.04.2013, Az.31 O 537/12

OLG Köln, Urteil vom 07.02.2014, Az.6 U 81/13


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