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Zusatzbeitrag ist kein "Variobeitrag"

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 08.12.2016, Az. 6 U 124/16


Zusatzbeitrag ist kein "Variobeitrag"

Die Werbung einer gesetzlichen Krankenkasse mit dem Begriff „Variobeitrag“ ist irreführend und damit rechtswidrig. Das hat der für das Wettbewerbsrecht zuständige Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. entschieden (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 08.12.2016, Az. 6 U 124/16).
 
1. Kurzzusammenfassung
Die von den gesetzlichen Krankenkassen erhobenen Zusatzbeiträge dürfen nicht durch eine andere Bezeichnung so dargestellt werden, dass sich für einen durchschnittlich agierenden und besonnenen Krankenversicherten der Eindruck ergibt, der Zusatzbeitrag sei die Vergütung für variable Sonderleistungen der Krankenkasse.
 
2. Sachverhalt und Hergang des Verfahrens
Dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
Bei der Beklagten handelt es sich um eine gesetzliche Krankenkasse, die im gesamten Bundesgebiet u. a. als Betriebskrankenkasse tätig ist. In ihrem Internetauftritt warb die Beklagte unter Verwendung des Stichworts „Beitragssatz“. So heißt es dort u. a. „Zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung erhebt die X-BKK einen Variobeitrag i. H. v. 1,4 % des Einkommens. Dieser ist allein von den Mitgliedern zu zahlen.“ Kurz vor dieser Passage fand sich ein Hinweis auf die von der beklagten Krankenkassen angebotenen „Extras“.
Tatsächlich handelt es sich bei der von der Beklagten als „Variobeitrag“ bezeichneten Gebühr um einen Zusatzbeitrag. Diesen dürfen die gesetzlichen Krankenkassen in ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Hoheitsträger nach § 242 des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) erheben. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Krankenkasse ihre Kosten ohne diesen Beitrag nicht decken kann. Die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung stand indes vorliegend nicht in Streit.
Die Klägerin, der als Verein ein Verbandsklagerecht zusteht, sah die Bezeichnung des Zusatzbeitrages als „Variobeitrag“ als rechtswidrig an. Sie mahnte die Krankenkasse zunächst ab und versuchte, sie zur Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu bewegen. Die Beklagte lehnte ab, woraufhin die Klägerin sich an das Landgericht Frankfurt a. M. wandte. Sie wollte die Krankenkasse dazu verpflichten lassen, die angegriffene Werbemaßnahme zu unterlassen sowie die aus diesem Sachverhalt resultierenden Abmahnungskosten zu erstatten.
Das Landgericht gab der Klage statt. Die Beklagte legte Berufung ein, sodass nun das Oberlandesgericht zu entscheiden hatte.
 
3. Zusatzbeiträge dürfen nicht irreführend als „Variobeitrag“ bezeichnet werden - Auszug aus den Gründen
Die höchsten Frankfurter Richterinnen und Richter gaben der Berufung nicht statt. Sie wurde als unbegründet abgewiesen und hatte damit keinen Erfolg. Im Ergebnis obsiegte folglich der klagende Verband, dem nach Auffassung des Gerichts ein Anspruch aus § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 sowie § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zusteht.

Hierzu führte der Senat zunächst aus, dass die Bezeichnung des Zusatzbeitrags als „Variobeitrag“ irreführend sei. Zwar werde hierdurch (entgegen der Ansicht des Landgerichts) nicht verschleiert, dass es sich bei dem sogenannten „Variobeitrag“ um einen Beitrag handelt, der neben dem eigentlichen Beitrag erhoben wird. Allerdings ergebe sich eine Irreführung daraus, dass die Bezeichnung als „Variobeitrag“ einem durchschnittlichen Versicherten suggeriere, der Beitrag könne eine Vergütung für Sonderleistungen der Beklagten darstellen. Insofern ergebe sich der Anschein einer gewissen Variabilität des Beitrags, die tatsächlich nicht gegeben sei. Dieser Befund ergebe sich bereits daraus, dass eine Gesamtbetrachtung der Werbung durchzuführen sei. Demzufolge sei zu berücksichtigen, dass die Krankenkasse auf ihrer Homepage auch damit werbe, dass sie neben der gesetzlichen Standardleistungen auch zusätzliche Leistungen anbiete, die als „Extras“ bezeichnet wurden.
 
4. Kommentar
Das Urteil des Oberlandesgerichts ist zu begrüßen. Insbesondere der Verweis auf die notwendige Gesamtbetrachtung der Werbemaßnahme überzeugt. Denn häufig sind gewisse Ansätze bei isolierter Betrachtung zulässig, während das Zusammenspiel mit anderen Faktoren zur Unzulässigkeit führt. So ist die Bezeichnung des Zusatzbeitrages als „Variobeitrag“ nicht per se rechtswidrig, sondern wird erst durch die Aufmachung der Homepage irreführend.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 08.12.2016, Az. 6 U 124/16


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