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Zurückgewinnung von ehemaligen Kunden ist wettbewerbswidrige Datenschutzverletzung

OLG Köln, Urteil vom 19.11.2010, Az. 6 U 73/10


Zurückgewinnung von ehemaligen Kunden ist wettbewerbswidrige Datenschutzverletzung

Das OLG Köln entschied: Einem Unternehmen ist es versagt, die personenbezogenen Daten seiner ehemaligen Kunden (Name, Adresse) sowie die Information darüber, zu welchem Konkurrenten sie gewechselt sind, zur Rückgewinnung der verlorenen Kunden zu nutzen, weil hierdurch die im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) niedergelegten Grundsätze des Datenschutzrechts unterlaufen werden und ein wettbewerbswidriger Preisvergleich ermöglicht wird (OLG Köln, Urteil vom 19.11.2010, Az. 6 U 73/10).

Sachverhalt und Verfahrenshergang – Worum es ging
Im vom OLG entschiedenen Fall ging es um einen Stromanbieter, der ehemalige Kunden anschrieb, um diese für sich als Kunden zurückzugewinnen. Hierzu wurde neben den persönlichen Kundendaten (u. a. Name und Anschrift) auch die Information, zu welchem Konkurrenten die ehemaligen Kunden wechselten, verwendet. Dies ergab sich bereits aus dem an die umworbenen Ex-Kunden versendeten Anschreiben. Gegen diese Geschäftspraktik des Stromanbieter wendete sich ein betroffener Wettbewerber. Zu ihm waren einige Ex-Kunden des Stromanbieters gewechselt. Mit seiner Klage, die sich vorrangig auf einen Verstoß gegen die §§ 4 und 28 BDSG stützte, begehrte der Konkurrent, die Werbeaktion des beklagten Stromanbieters umgehend und dauerhaft zu beenden.

Die Verwendung personenbezogener Daten ist (wohl) unzulässig - Die Urteilsgründe
Die Kölner Richter folgten dem Begehren des Klägers und verurteilten den Stromanbieter dazu, die Kundenrückgewinnungsaktion umgehend und dauerhaft zu unterbinden, soweit hierfür personenbezogene Daten der ehemaligen Kunden sowie die Information, zu welchem Wettbewerber diese wechselten, genutzt werden. Schließlich seien, so das OLG, die auf den Kunden bezogenen Daten im Rahmen der Anbahnung, Abwicklung und Durchführung des mit der Beklagten abgeschlossenen Strombelieferungsvertrages erhoben worden. Einem Zweck, der außerhalb der Kundenrückgewinnung steht.

Weiterhin wurde ausgeführt, dass selbst wenn die Verwendung der personenbezogenen Daten zur Rückgewinnung ehemaliger Kunden zulässig gewesen wäre, es zum Erreichen des Ziels (Rückgewinnung verlorengegangener Kunden) ausgereicht hätte, Namen und Adresse der Ex-Kunden zu nutzen. Der Zusatz des Anschreibens, aus dem ersichtlich war zu welchem Wettbewerber die ehemaligen Kunden gewechselt waren, sei in jedem Fall unnötig und damit rechtswidrig. Diese Information diene einzig und allein dazu, effizientere Werbung durch einen direkten Preisvergleich mit dem Konkurrenten, zu betreiben. Einem Interesse, das klar außerhalb des Datenschutzrechtes liegt und nach Ansicht des Senats einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Auswirkungen des Urteils
Das Urteil des OLG Köln macht klar, dass bei der Verwendung der Daten ehemaliger Kunden höchste Vorsicht geboten ist. Der Zweck der Kundenrückgewinnung steht nicht mit dem Ziel im Einklang, mit dem die Daten ursprünglich erhoben wurden. Denn der Ex-Kunde stellte dem Stromunternehmen im vorliegenden Fall seine personenbezogenen Daten zur Durchführung des Vertrages zur Verfügung. Eine gesonderte Erklärung, wonach Kunden dem weitergehenden Zweck der Kundenrückgewinnung zustimmen, wurde vorliegend nicht eingeholt. Diese wäre aber, um die Kundenrückgewinnung unter Verwendung der Daten von Ex-Kunden statthaft zu machen, notwendig gewesen. In jedem Fall unterbleiben muss allerdings der Hinweis auf den neuen Vertragspartner des Ex-Kunden.

OLG Köln, Urteil vom 19.11.2010, Az. 6 U 73/10


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