Zur Zulässigkeit von zusätzlichem Entgelt bei Zahlung per PayPal und Sofortüberweisung
Der Bundesgerichtshof entschied am 25.03.2021, dass Unternehmen für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal von ihren Kunden ein zusätzliches Entgelt erheben können. Voraussetzung sei, dass dieses Entgelt allein für die Nutzung dieser Zahlungsmittel verlangt werde.
Ist die entgeltpflichtige Zahlung per PayPal und Sofortüberweisung rechtswidrig?
Klägerin war die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, Beklagte ein Fernbusreise-Unternehmen. Dieses bot auf seiner Homepage die Zahlungsmöglichkeiten EC-Karte, Kreditkarte, Sofortüberweisung und PayPal an. Bei Sofortüberweisung und PayPal erhob die Beklagte ein vom jeweiligen Fahrpreis abhängiges zusätzliches Entgelt. Dagegen wandte sich die Klägerin. Sie erachtete dies als unlauter; die Zusatzgebühr verstoße gegen § 270 a BGB. Das Landgericht gab der Klage statt. Dagegen legte die Beklagte Berufung ein, was zur Klageabweisung führte. Mit der Revision erstrebte die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz.
§ 270 a BGB stellt Marktverhaltensregelung dar
Der Bundesgerichtshof (BGH) erachtete die Bestimmung des § 270a BGB als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. Ein Verstoß gegen § 270a BGB sei geeignet, die Interessen von Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Denn die Regelung verbiete die Vereinbarung von Entgelten für bestimmte Zahlungsmittel. Sie betreffe damit die Durchführung von Verträgen und somit ein Marktverhalten. Da sie zumindest auch den Schutz der Schuldner bezweckt, stelle sie eine Marktverhaltensregelung auch im Interesse der Marktteilnehmer dar.
Inhalt von § 270a BGB
Der BGH befasste sich zunächst mit dem Inhalt von § 270a BGB. Nach Satz 1 BGB sei eine Vereinbarung unwirksam, die den Schuldner zur Zahlung eines Entgelts für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte verpflichtet. Für die Nutzung von Zahlungskarten gelte dies nach § 270a Satz 2 BGB nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern.
Sofortüberweisung ist SEPA-Überweisung
Die „Sofortüberweisung“ stufte das Gericht zwar als SEPA-Überweisung im Sinne von § 270a Satz 1 BGB ein. Daran ändere auch nichts, dass die Überweisung nicht durch den Kunden, sondern im Auftrag des Kunden durch den Betreiber des Zahlungsdienstes ausgelöst werde. Der Kunde überlasse als Zahler der Beklagten seine Bankzugangsdaten, der Zahlungsdienst löse den Zahlungsauftrag dann auf Antrag aus.
Entgelt für Überweisung oder zusätzliche Dienstleistungen
Nach Ansicht des BGH komme es für die Entscheidung grundsätzlich darauf an, ob das Entgelt (auch) für die Überweisung oder aber (allein) für zusätzliche Dienstleistungen vereinbart werde. Ein Entgelt auch für die Überweisung werde gezahlt, wenn die Bank für die Überweisung ein Entgelt vom Zahlungsdienst fordern würden, der Zahlungsdienst wiederum das Entgelt der Beklagten und die Beklagte wiederum das Entgelt ihren Kunden in Rechnung stellen würden. Dies sei vom Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt worden.
Kein Zahlungsvorgang durch kontoführende Bank
Die Überweisung sei ein Zahlungsdienst, der allein von der kontoführenden Bank des Zahlers erbracht werde, so das Gericht. Denn die SEPA-Verordnung definiere die Überweisung als einen Zahlungsvorgang durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt. Alle weiteren Dienstleistungen im Rahmen des Zahlverfahrens seien zusätzliche Dienstleistungen. Für diese gelte jedoch wiederum nicht die SEPA-Verordnung.
Zusätzliche Dienstleistungen bei „Sofortüberweisung“
Der BGH entschied, die Beklagte verlange von ihren Kunden bei „Sofortüberweisung“ kein Entgelt für die SEPA-Überweisung. Das Entgelt werde vielmehr für die Einschaltung des die Zahlung auslösenden Dienstes gezahlt. Dieser leite den Zahlungsvorgang anstelle des Zahlers ein und erbringe noch weitere Dienstleistungen. So überprüfe er beispielsweise die Bonität des Zahlers und unterrichte den Zahlungsempfänger direkt über das Ergebnis.
Übermittlung von E-Geld bei PayPal-Zahlung
Der BGH urteilte, dass auch bei Zahlung per „PayPal“ kein Entgelt für eine SEPA-Überweisung oder eine SEPA-Lastschrift verlangt werde. Dabei könne offenbleiben, ob „PayPal“ zu einer Überweisung oder Lastschrift im Sinne von Art. 2 Nr. 1 oder 2 der SEPA-Verordnung führe oder als Zahlungsvorgang unter Nutzung einer Zahlungskarte gem. Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 anzusehen sei. Denn die SEPA-Verordnung gelte nicht für Zahlungsvorgänge, bei denen E-Geld übermittelt werde. Bei einer Zahlung mittels PayPal werde aber nur E-Geld vom Zahler an den Zahlungsempfänger übermittelt.
Auch bei PayPal zusätzliche Dienstleistungen
Auch bei PayPal werde kein Entgelt für die Nutzung einer Lastschrift oder einer Zahlungskarte verlangt, so das Gericht. Denn das Entgelt werde nicht für die Nutzung der in § 270a BGB genannten Zahlungsarten, sondern für die Einschaltung des Zahlungsdienstleisters „PayPal“ als Dritten vereinbart. PayPal übernehme die Zahlungsabwicklung mittels Übertragung von E-Geld. Insoweit gelten die zur Sofortüberweisung angestellten Überlegungen entsprechend.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.03.2021, Az. I ZR 203/19