Zur Zulässigkeit von “Doppelgängerwerbung”
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte in zweiter Instanz über die Klage eines bekannten Moderators und Journalisten zu entscheiden, der durch die Werbung eines bundesweit tätigen Möbelhauses seine Persönlichkeitsrechte verletzt sah. In erster Instanz hatte das Landgericht (LG) Köln unter dem Aktenzeichen 28 O 118/13 der Klage weitgehend entsprochen, woraufhin die Beklagte in Berufung ging und vor das OLG Köln zog.
Im konkreten Fall warb die Beklagte mit dem Format einer sehr beliebten TV-Quizshow, welche seit 1999 vom Kläger moderiert wird. Auch wenn der im Werbespot auftretende Schauspieler eine nur sehr geringe Ähnlichkeit mit dem Kläger aufwies, sah das LG Köln die Persönlichkeitsrechte des Klägers nach § 823 BGB als verletzt an. Darüber hinaus wurde ein Verstoß im Sinne der §§ 722, 723 KUG (Kunsturhebergesetz) festgestellt.
Die Verhandlung vor dem OLG Köln brachte für die Beteiligten dasselbe Ergebnis wie das Urteil aus erster Instanz. Damit darf die Beklagte die betreffenden Werbespots nicht mehr ausstrahlen und wurde dazu verurteilt, für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000,- € zu bezahlen, ersatzweise abzuleisten als Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten. Darüber hinaus hat die Beklagte dem Kläger eine Auflistung über den vollständigen Umfang der betreffenden Werbekampagne zur Verfügung zu stellen, damit dieser daraus einen Schadensersatzanspruch ableiten kann.
Nach diesem Urteil kann eine sogenannte Doppelgänger-Werbung auch dann unzulässig sein, wenn eine nur sehr geringe Ähnlichkeit zwischen Doppelgänger und Original besteht. Das OLG Köln kam in diesem Fall zu genau dieser Einschätzung, begründete das Urteil aber unter anderem damit, dass die im Werbespot dargestellte Quizshow eine Reihe von knapp einem Dutzend signifikanter Ähnlichkeiten mit dem vom Kläger moderierten Original aufweise. Damit sei der Werbespot dazu geeignet, die Persönlichkeitsrechte des Klägers zu verletzen und einen Verstoß gegen das KUG darzustellen, so die Richter. Es reiche aus, dass dem Zuschauer suggeriert wird, bei dem im Werbespot zu sehenden Moderator könnte es sich tatsächlich um den Kläger handeln.
Die Beklagte stützte ihre Argumentation vor allem darauf, dass alleine die Kleidung mit Anzug und Krawatte sowie das Tragen einer Brille keinen automatischen Rückschluss auf die Person des Klägers zulasse. Darüber hinaus wurde geltend gemacht, dass der Kläger bereits im Jahr vor der Ausstrahlung der betreffenden Werbespots öffentlich erklärt habe, in Zukunft generell nicht mehr als Werbeträger zur Verfügung zu stehen. Aufgrund der hohen Popularität hätten die TV-Zuschauer daraus zumindest schließen können, dass es sich beim im Werbespot zu sehenden fiktiven Moderator nicht um den Kläger selbst handeln könne. Dieser Argumentation folgte das OLG Köln allerdings nicht. Bei der Frage nach der allgemeinen Bekanntheit des Klägers verwies das Gericht auf ein früheres Verfahren vor dem BGH unter dem Aktenzeichen I ZR 8/07, in dessen Verlauf diese bereits bejaht wurde.
Die Berufung war formal zulässig, wurde vom OLG Köln in der Sache aber als unbegründet zurückgewiesen. Damit ist das Urteil rechtskräftig, da eine Revision nicht zulässig ist.
OLG Köln, Urteil vom 06.03.2014, Az. 15 U 133/13