• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Zur Werbung mit Rabatten

OLG Köln, Urteil vom 09.08.2013, Az. 6 U 219/12


Zur Werbung mit Rabatten

Das Oberlandesgericht Köln urteilte im August 2013, dass ein Telekommunikationsunternehmen einen für zwölf Monate gewährten Rabatt auf den Grundpreis nicht zwangsläufig mit den Monatsrechnungen abziehen muss, sondern auch als einmalige Gutschrift erstatten kann.

Im verhandelten Fall hatte ein Telekommunikationsanbieter im Rahmen einer Verkaufsaktion damit geworben, dass der Kunde bei Online-Vertragsabschluss „12 Monate 10 % Grundpreis sparen“ könne. In einer Fußnote auf der Webseite mit diesem Angebot wurde darauf hingewiesen, dass diese zehn Prozent Preisnachlass nicht mit der monatlichen Abrechnung gutgeschrieben würden, sondern durch eine einmalige Gutschrift des 1,2-fachen Grundpreises erstattet würde. Eine genaue Angabe dazu, in welchem Monat diese Gutschrift erfolgen sollte, fehlte in der Fußnote. Vielmehr hieß es dort, der Betrag würde „auf einer der nächsten Telefonrechnungen gutgeschrieben”.

Ein Verein hatte diese Form der Werbung und diesen Modus der Gutschrift als unlauteren Wettbewerb wahrgenommen, weil die genaue Form der Erstattung nur in der Fußnote zu erkennen sei. Der geworbene Kunde müsse aber annehmen, dass die Gutschrift zwölf Monate lang mit der Monatsrechnung erfolgen würde. Dem Verbraucher entstünde durch eine einmalige Gutschrift nach einigen Monaten ein Nachteil, denn es wäre ja möglich, dass er bei Vertragsabschluss von einem niedrigeren monatlichen Rechnungsbetrag ausgehe und daher nicht über ein ausreichendes Guthaben auf seinem Konto verfüge. Auch bestünde die Gefahr einer Insolvenz des Anbieters nach Vertragsabschluss aber noch vor Erstattung des Betrages. Der Kläger sah es daher als wettbewerbswidrig an, dass Kunden über den genauen Modus der Erstattung im Unklaren gelassen wurden.

Die erste Instanz, das Landgericht Bonn, hatte einer Klage des Verbandes bereits im November 2012 in anderen Punkten stattgegeben. Der Verband war aber in Berufung gegangen, um auch in diesem Punkt gerichtlich feststellen zu lassen, dass die beschriebene Praxis der Werbung mit einem zehnprozentigen Preisnachlass für zwölf Monate dem Kunden wichtige Informationen vorenthalte. Das OLG Köln wies die Berufung jedoch zurück. Von unlauterem Wettbewerb konnte in diesem Fall nach Ansicht des Gerichts nicht die Rede sein. Zwar handelt es sich nach Meinung des OLG bei Rabatten und Gutschriften um Verkaufsfördermaßnahmen, die nach geltendem Recht transparente Angaben über die Bedingungen ihrer Inanspruchnahme erforderten. Da mit diesem Rabatt Kunden angelockt werden sollten, müsse auch sehr deutlich gemacht werden, unter welchen Umständen man in den Genuss des Rabatts gelangen könne.

Wie der Kunde zu dem Rabatt gelangen könne, sei aber nie unklar gewesen. Für die Kaufentscheidung sei jedoch der genaue Modus der Erstattung nicht zwingend erforderlich gewesen. Die Formulierung in der Fußnote „auf einer der nächsten Telefonrechnungen” könnte zwar der Erwartung des Kunden widersprechen. Dieser Widerspruch sei aber für den Verbraucher nicht gravierend, im Gegenteil sogar vorteilhaft. Denn eine Gutschrift vor Ablauf der zwölf Monate führe ja dazu, dass er früher in den Vorteil der gesamten Rückzahlung käme als bei einer monatlichen Gutschrift. Auch für Preisvergleiche mit anderen Angeboten sei es nicht erheblich, ob der Rabatt monatlich berechnet würde, wie man es anhand der Werbung erwarten konnte, oder einmalig.

Die Werbung würde den Verbraucher also nicht irreführen und keine Information vorenthalten, die zur Beurteilung des Angebots notwendig wäre.

Obwohl die Klage abgewiesen wurde, hat das Gericht mit dem Urteil deutlich gemacht, dass eine Maßnahme zur Verkaufsförderung den Verbraucher nicht über die Details eines Angebots im Unklaren lassen darf, solange diese für die Beurteilung des Angebots notwendig sind. Solange aber der Verbraucher nicht über den tatsächlich zu bezahlenden Preis getäuscht wird, liegt auch keine irreführende Werbung vor, wenn der tatsächliche Auszahlungsmodus eines Rabatts von den Erwartungen durchschnittlicher Verbraucher etwas abweicht.

OLG Köln, Urteil vom 09.08.2013, Az. 6 U 219/12


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland