• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Zur Werbung mit "Exklusiv in Ihrer Apotheke"

LG Hamburg, Urteil vom 17.11.2016, Az. 327 O 90/16


Zur Werbung mit "Exklusiv in Ihrer Apotheke"

Mit Urteil vom 17.11.2016 haben die Richter am LG Hamburg entschieden, dass die Werbeaussage „Exklusiv in Ihrer Apotheke erhältlich“ objektiv unrichtig und irreführend ist, wenn die beworbenen Produkte nicht ausschließlich in der Apotheke, sondern auch auf dem sogenannten Graumarkt im Einzelhandel erhältlich sind.
 
Im vorliegenden Prozess hatte die Beklagte ihre Produkte mit dem Werbeslogan „Exklusiv in Ihrer Apotheke erhältlich“ beworben. Diese Werbeaussage ist laut der Richter am LG Hamburg objektiv falsch und irreführend, wenn die beworbenen Produkte über den sogenannten Graumarkt auch in das Sortiment anderer Anbieter, zum Beispiel von Drogeriemärkten oder Onlineshops, gelangt. Diese Rechtsprechung gilt selbst dann, wenn die Beklagte ihre Produkte über einen sogenannten Depotvertrag tatsächlich ausschließlich an Apotheken vertreibt.
 
Der streitgegenständliche Werbeslogan „Exklusiv in Ihrer Apotheke erhältlich“ betrifft das Unternehmen Vichy, das auf apothekenexklusive Kosmetikprodukte setzt. Dafür schließt Vichy Depotverträge mit Apothekern ab und schließt einen Vertrieb an Einzelhändler damit aus. Allerdings passiert es immer wieder, dass auch diese exklusiven Kosmetikprodukte über andere Handelskanäle auf dem sogenannten Graumarkt bei Internethändlern oder in Drogeriemärkten gelangen und dort gleichfalls beworben werden. Drei Kosmetiklinien des Kosmetikunternehmens Vichy sind von der angegriffenen Werbeaussage betroffen. Bei den Produktlinien, die von der streitgegenständlichen Werbeaussage betroffen sind, handelt es sich laut der Klägerin nicht um Einzelfälle. Auch konnte die Beklagte nicht substantiiert vorbringen, dass ihre in Rede stehenden Produktlinien nicht auf dem Graumarkt erhältlich sind und dort nicht beworben werden. Sie kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie ihre Produkte ausschließlich über einen Depotvertrag an Apotheker vertreibt und den Graumarkt nicht kontrollieren kann.
 
Die beanstandete Werbeaussage enthält keinen gesonderten Hinweis darauf, dass die Beklagte ihre Produkte exklusiv an Apotheken vertreibt. Für den durchschnittlich gut informierten Verbraucher besteht die Gefahr einer Irreführung, da ihm nicht bewusst ist, dass es neben dieser apothekenexklusiven Kosmetik auch ein nicht kontrollierbares Graumarktangebot gibt. Auch ist den meisten Verbrauchern nicht bekannt, dass Vichy exklusive Depotverträge mit Apothekern abschließt. Es ist davon auszugehen, dass sich ein durchschnittlich gut informierter Verbraucher eher für ein apothekenexklusives Kosmetikprodukt, das entsprechend beworben wird, entscheidet, als für ein einfaches Produkt aus dem Graumarkt ohne entsprechende Werbung.
 
Erschwerend kommt hinzu, dass die Verbraucher Apothekern alleine aufgrund ihrer beruflichen Stellung in der Gesellschaft ein besonderes Vertrauen entgegenbringen. Nach § 1 ApoG obliegt den Apothekern die besondere Verpflichtung, die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Produkte, die exklusiv in Apotheken erhältlich sind, gelten als besonders sicher und unbedenklich. Sind diese apothekenexklusiven Kosmetikprodukte nur ausnahmsweise auf dem Graumarkt erhältlich, sehen sich Verbraucher durchaus dazu verleitet, diese vermeintlich besondere Gelegenheit zu ergreifen und sich gegen die Konkurrenzprodukte zu entscheiden.
 
Die Beklagte Vichy wird dazu verurteilt, ihrer Mitbewerberin in ihrer Eigenschaft als Klägerin Auskunft (§ 242 BGB) darüber zu erteilen, zu welchen Zeitpunkten und mit welchen Mitteln die klagegegenständlichen drei Kosmetiklinien beworben wurden. Die von der Klägerin beantragte Schadenersatzpflicht tritt jedoch nur ein, wenn ein konkreter Schadenfall wahrscheinlich ist und konkret bewiesen werden kann. Dazu verweisen die Richter auf die bestehende Rechtsprechung.
 
LG Hamburg, Urteil vom 17.11.2016, Az. 327 O 90/16


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland