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Zur Werbung für Bachblütenprodukte

LG Freiburg, Urteil vom 16. 3. 2015, Az. 12 O 9/15 KfH


Zur Werbung für Bachblütenprodukte

In Bezug auf eine Bio-Bachblüten-Mischung sind ausschließlich wohlwollende Aussagen zum Produkt bei der Werbung im Internet nicht auf die Gesundheit bezogen und auch nicht irreführend.

LG Freiburg, Urteil vom 16. 3. 2015, Az. O 9/15 KfH

Wirbt eine Internetseite für eine Bio-Bachblüten-Mischung mit verschiedenen positiven Angaben zum Produkt, wie etwas „die Essenzen finden direkten Zugang zu ihrer Seele“ oder „mit unseren babella-Mischungen haben Sie immer und überall die kleinen Seelenstreichler bei der Hand den Anforderungen des Lebens gelassen und souverän zu begegnen“ oder wird das Lebensmittel mit verschiedenen wohlklingenden Beinamen versehen, zählen diese nicht zu den gesundheitsbezogenen Aussagen. Der Verbraucher wird dadurch nicht irregeführt.

Zur Sachlage:
Kläger und Beklagte streiten vor dem Landgericht Freiburg über die weiterführende Bezeichnung von Bio-Bachblüten-Mischungen. Die Beklagte setzt im Internet verschiedene positive Eigenschaften für eine „Babella Bio Bachblüten-Mischungen“ und/oder „Babella Kräutertees mit Bachblüten-Mischungen“ ein. Sie betitelt die Mischungen mit den Zusätzen

- „zur Harmonisierung von Körper und Seele“,
- „die Essenzen finden direkten Zugang zu Ihrer Seele“ oder
- „mit unseren Babella-Mischungen haben Sie immer und überall die kleinen Seelenstreichler bei der Hand den Anforderungen des Lebens gelassen und souverän zu begegnen“.

Davon betroffen sind mehrere Mischungen mit den Produktbezeichnungen "Urvertrauen, Entspannung, Creativ, Yes you can, Antrieb, Harmonie, Erdung, Freude, Energie, Optimismus, Mut, Hellwach, Selbstwert, Keep Cool, Willenskraft, Klarheit, Lebenslust, Konflikt, Unter Druck, Neustart, Loslassen, Trost, Nachtträume, Nichtraucher, Figurbewusst, Fülle, Innere Ruhe, Gelassenheit, Alles wird gut, Krisenfall und Entspannung".

Der Kläger stellt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren den Antrag, die Beklagte zu verpflichten, diese Bezeichnungen als Werbung im Internet zu unterlassen. Als eingetragener Verein hat sich der Kläger stellvertretend für seine Mitglieder die Aufgabe gestellt, auf die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs zu achten. Der Beklagten wirft er vor, mit ihrer Werbung gegen das Verbot der Irreführung und Täuschung des Verbrauchers zu verstoßen und gleichzeitig unerlaubte gesundheitsbezogene Angaben zu ihren Produkten zu machen.

Das Gericht beruft sich in seiner Entscheidung auf eine Verordnung des EU-Parlaments, in der die nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmitteln geregelt sind (Verordnung 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006, hier Art. 2 Abs. 2 Nr. 5).
Laut Verordnung handelt es sich dann um eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe, wenn ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem Bestandteil davon und der Gesundheit besteht. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen Lebensmittel und Gesundheit ist dabei laut Verordnung nicht näher definiert und somit weit gefasst. Beispielsweise kann auch eine Bezeichnung „bekömmlich“ als gesundheitsbezogene Angabe gelten, wenn ein bestimmter Stoff im Lebensmittel reduziert ist, der beim Verbraucher negativ besetzt ist.

Nach Auffassung des Gerichts sind die Bezeichnungen der Bio-Bachblüten-Mischungen nicht geeignet, einen Zusammenhang zwischen Lebensmittel und Gesundheit herzustellen. Vielmehr würde es sich um „Allerweltsbegriffe“ handeln, die keinen Gesundheitsbezug haben. Irgendwelche „Wohlfühlbegriffe“, so das Gericht, fielen nicht unter die Regelungen der Verordnung. Auch liege bei der Verwendung der Begriffe keine Täuschung des Verbrauches vor, denn dieser kenne die Mechanismen der Werbung, bei der nicht jede positive Anpreisung real ist.

Gleichwohl sah das Gericht den Antrag des Klägers auf Unterlassung der Werbung für die
„Babella Bio Bachblüten-Mischungen mit den Bezeichnung „Nichtraucher“ und „Figurbewusst“ als begründet an. Im Ergebnis muss die Beklagte bei der Werbung zukünftig auf diese Bezeichnungen verzichten.

LG Freiburg, Urteil vom 16. 3. 2015, Az. 12 O 9/15 KfH


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