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Zur Verwendung des Begriffs "Weinkellerei"

OVG Koblenz, Urteil vom 21.04.2015, Az. 8 A 10050/15


Zur Verwendung des Begriffs "Weinkellerei"

Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hatte sich mit der Frage zu befassen, wann ein Betrieb sich als „Weinkellerei“ bezeichnen darf. Anlass war die Feststellungsklage einer als „Weinkellerei“ auftretenden Firma, die damit die Zulässigkeit dieser Bezeichnung im Geschäftsverkehr bestätigen lassen wollte. Die Richter am Koblenzer Oberverwaltungsgericht sahen den Fall dagegen etwas anders und wiesen die Klage ab, obwohl die Vorinstanz noch zugunsten der Klägerin entschieden hatte.

Den Stein ins Rollen gebracht hatte eine Kontrolle des Betriebs durch das Landesuntersuchungsamt im September 2013. Damals hatten die Kontrolleure festgestellt, dass die als Weinkellerei auftretende Firma am Firmensitz weder Tanklager noch Kellereitechnik oder auch nur Füll- und Verpackungsanlagen vorweisen kann. Stattdessen kaufe der Betrieb die Weine nur und lasse sie durch einen externen Dienstleister abfüllen, kartonieren und einlagern. Die ursprünglich tatsächlich vorhandene Kellerei bestehe seit rund 20 Jahren nicht mehr. Die Bezeichnung als Weinkellerei, die die Firma sowohl auf Etiketten als auch auf ihrem Internetauftritt verwende, sei unter diesen Umständen rechtswidrig.

Dem entgegnete der Betrieb, man habe durch einen Zusatz im Namen deutlich gemacht, dass die Weine nicht selbst erzeugt werden. Im Gegensatz zur Darstellung des Landesuntersuchungsamtes stünden zudem an einem anderen Ort sehr wohl Lagerkapazitäten von 60.000 Litern zur Verfügung. Auch sei qualifiziertes Personal in Person des Geschäftsführers und seiner Tochter vorhanden. Schließlich setze die Verbrauchererwartung heute nicht mehr voraus, dass die Weine selbst produziert würden – mittlerweile sei es in vielen Branchen üblich, Arbeiten von externen Dienstleistern erledigen zu lassen.

Im Gegensatz zu anderen Bezeichnungen wie etwa dem „Weingut“ sei „Weinkellerei“ kein vom Gesetzgeber besonders geschützter Begriff, argumentierte der klagende Betrieb. Die Klägerin handele nicht nur mit Weinen, sie wähle sie auch aus, behandle sie, fülle sie ab und vermarkte sie auch. Ob sie das selbst tue oder von Auftragnehmern durchführen lasse, sei dabei unerheblich. Daher klagte der Betrieb auf Feststellung, dass ihm die Bezeichnung als „Weinkellerei“ nicht verboten werden könne.

Das Landesuntersuchungsamt beharrte auf seiner Sichtweise, dass die strittige Bezeichnung irreführend und damit unzulässig sei. Die allein maßgebliche Verkehrsauffassung setze nicht nur Lagermöglichkeiten, sondern auch Einrichtungen zur Weinbereitung voraus. In den Räumen der klagenden Firma dagegen werde vorhandener Lagerraum nicht für die Produktion genutzt, vielmehr fänden in den Räumlichkeiten nur Verwaltungs- und Bürotätigkeiten statt.

Während das Verwaltungsgericht als Vorinstanz sich noch auf die Seite der Weinfirma gestellt hatte, kam das Koblenzer Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass die Bezeichnung „Weinkellerei“ in dem vorliegenden Fall sehr wohl irreführend ist und somit das Landesuntersuchungsamt berechtigt ist, diese Firmierung zu verbieten.

Der §25 des Weingesetzes verbiete es, Erzeugnisse mit irreführenden Bezeichnungen in den Verkehr zu bringen. Als irreführend betrachtet das OVG auch Angaben, die falsche Vorstellungen hinsichtlich der Verarbeitung, Abfüllung oder sonstiger Umstände wecken könnten, die für die Bewertung des Produktes wesentlich sind. Maßstab bei der Betrachtung sei dabei weder ein flüchtiger Verbraucher noch ein Experte, sondern der „durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher“.

Auch heute noch verbinde dieser Durchschnittsverbraucher mit dem Begriff „Weinkellerei“ ein Unternehmen, das die Verarbeitung seiner Weine in eigenen Einrichtungen und durch eigene fachkundige Mitarbeiter durchführt. Dass in der jüngeren Vergangenheit das „Outsourcing“ in zahlreichen Wirtschaftszweigen eine immer größere Bedeutung erlangt habe, erkannte zwar auch das Gericht an, doch nehme die Weinherstellung eine Sonderrolle ein. Auch hier sei dieser Trend zu beobachten, er beschränke sich jedoch eher auf Abfüllung, Etikettierung und Verpackung – allesamt Tätigkeiten, die der eigentlichen Weinbereitung in keinem Zusammenhang stünden. Auch hätten sich trotz dieser Änderungen der Arbeitsmethoden die Verbrauchererwartungen bislang nicht geändert. Selbst aktuelle Nachschlagewerke definierten eine Weinkellerei auch heute noch als „Betrieb zur Herstellung, Lagerung, Abfüllung und Verkauf“ von Wein. An diesen Maßstäben gemessen, sei der klagende Betrieb eben keine Weinkellerei.

Schließlich seien weder die von dem Betrieb angeführten Lagermöglichkeiten und Abfüllanlagen noch das auf Anforderung des Landesuntersuchungsamtes erstellte „Grobkonzept“ dazu geeignet, diese Einschätzung zu ändern. Die genannten Lagermöglichkeiten seien ebenso die Abfüllanlagen im Verhältnis zur Gesamtproduktionsmenge zu klein. Das von der Weinfirma erstellte Grobkonzept sehe zwar die bislang fehlende alleinige Nutzung über angemietete Tanklager vor und ermögliche nur sachkundigen Mitarbeitern den Zugriff und die Behandlung der eingelagerten Weine, doch erwarte der Verbraucher eine „physische Substanz“ einer Weinkellerei in Form von Gebäuden, Anlagen und Personal, die durch vorübergehend angemietete Produktionsanlagen nicht erfüllt werde. Auch seien nach dem vorgelegten Grobkonzept nicht ausschließlich direkte Mitarbeiter des Weinbetriebs im Einsatz, sondern möglicherweise auch externe Bevollmächtigte.

OVG Koblenz, Urteil vom 21.04.2015, Az. 8 A 10050/15


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