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Zur Unwirksamkeit von Schadenersatzpauschalen in AGB

Zur Unwirksamkeit von Schadenersatzpauschalen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen


Zur Unwirksamkeit von Schadenersatzpauschalen in AGB

Im vorliegenden Rechtsstreit hatte das Gericht zu entscheiden, ob die Schadensersatzpauschale eines Stromanbieters für ein Mahnschreiben und die Fallbearbeitungspauschale für ein solches Mahnschreiben rechtmäßig sind. 

Dabei lag dem Gericht folgender Sachverhalt vor: 

Die Klägerin in diesem Verfahren ist ein Energielieferant, die Beklagte ist Kundin dieses Unternehmens. Beide schlossen einen Vertrag über die Lieferung von Strom seitens der Klägerin an die Beklagte. Die Klägerin erbrachte die vertraglich vereinbarten Stromlieferungen, die Beklagte zahlte den Rechnungsbetrag von 317,26 € jedoch nicht. 

Daraufhin musste die Klägerin die Beklagte mittels Mahnschreiben auffordern, die offenen Beträge zu begleichen.

Daher fordert die Klägerin von der Beklagten zusätzlich 22 € Mahnkostenpauschale, außerdem Schadensersatz in Höhe von 119 €, der sich aus den ergänzenden Vertragsbedingungen der Klägerin ergibt. 

Dazu traf das Gericht folgende Entscheidungen:

Da sich die Beklagte bis zur ihr gesetzten Frist nicht zu der Klage geäußert hat, hat das Gericht den Sachvortrag der Klägerin zu beurteilen und nach den dort genannten Fakten ein Urteil zu fällen. 

Danach sieht das Gericht keine Zweifel im Bestehen eines Vertrags zwischen Klägerin und Beklagter, der die Stromlieferungen zum Gegenstand hat. Das Gericht kann auch davon ausgehen, dass die vertraglich vereinbarten Stromlieferungen erfolgt sind, die Beklagte entgegengesetzt aber diese nicht bezahlt hat. Im Ergebnis hat die Klägerin also einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe der offenen Rechnung, vorliegend also in Höhe von 317,26 €. 

Bezüglich der Forderung einer Mahnkostenpauschale von 22 € und Schadensersatz in Höhe von 119 € stellt das Gericht jedoch fest, dass kein Anspruch der Klägerin diesbezüglich besteht.

Diese Zahlungen sind in den ergänzenden Bedingungen zum Vertrag vorgesehen. 

Das Gericht stellt zunächst fest, dass es sich bei diesen Bedingungen der Klägerin um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Dies leitet das Gericht daraus her, dass die Klägerin diese Bedingungen im Internet veröffentlicht, sie aber auch allen Kunden zuschickt. Es handelt sich somit um Vertragsbedingungen, die von der Klägerin für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und von ihr an die Vertragspartner, also die Kunden, gestellt werden. Die Anforderungen an Allgemeine Geschäftsbedingungen sind damit erfüllt. 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sehen eine Mahnkostenpauschale von 11 € pro Mahnung und eine Fallbearbeitungspauschale von bis zu 297,50 €, je nach Höhe der Forderung, vor. 

Das Gericht hat bezüglich dieser Bedingungen festgestellt, dass sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind. Dies ergibt sich daraus, dass die Klauseln keinen Hinweis darauf enthalten, dass es dem Kunden auch möglich sei, den Nachweis zu erbringen, dass der Schaden geringer gewesen sei als die Höhe der Pauschale.

Zudem habe die Klägerin nicht mitgeteilt, wie sich der von ihr geforderte Schadensersatz berechne, bei welcher Forderungshöhe also welcher Schadensersatz zu leisten sei. Dem Kunden liege damit keine nachvollziehbare Berechnung vor. 

Außerdem geht das Gericht davon aus, dass ein Mahnschreiben stets ein automatisiertes Schreiben ist und der Aufwand dafür nur gering sei. 

Die Klägerin hat somit keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 119 € und Zahlung einer Mahnkostenpauschale von 22 €. 

Die Klägerin kann für ein Mahnschreiben lediglich einen Betrag von 3 € geltend machen, der dem Gericht angemessen erscheint. 

AG Dieburg, Urteil vom 11.02.2011, Az. 20 C 28/11 (26)


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