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Zur Notwendigkeit einer Abmahnung

OLG Hamburg, Beschluss vom 08.07.2015, Az. 3 W 74/15


Zur Notwendigkeit einer Abmahnung

Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg hat mit seinem Beschluss vom 08.07.2015 unter dem Az. 3 W 74/15 entschieden, dass vor einem Gerichtsverfahren eine Abmahnung erforderlich ist, wenn der Kläger nicht Gefahr laufen will, bei sofortigem Anerkenntnis des Beklagten die Kosten des Verfahrens tragen zu müssen.

Damit hat das OLG Hamburg den Beschwerden der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Vorinstanz (Landgericht Hamburg) stattgegeben und der Antragstellerin die Kosten des Verfügungsverfahrens auferlegt.

Denn da die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt hätten, so das Gericht, seien der Antragstellerin nach dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO die Kosten aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin habe nämlich der Antragstellerin gar keinen Anlass zur Einreichung eines Verfügungsantrags bei Gericht gegeben. Zuvor hätte die Antragstellerin die Antragsgegnerin abmahnen und Gelegenheit schaffen müssen, die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer Unterlassungserklärung zu beseitigen. Dies habe sie versäumt. Das OLG vermag sich der Ansicht des LG nicht anzuschließen, dass dieses Versäumnis belanglos sei. Das LG sei nämlich der Auffassung gewesen, die Antragsgegnerin habe habe durch erneute Werbung mit dem Slogan „Made in Germany“ erkennen lassen, dass sie an der beanstandeten Werbung trotz des vor Gericht abgegebenen Anerkenntnisses festhalten wollte und daher eine Abmahnung sowieso erfolglos geblieben wäre.
Gegenstand des Hauptverfahrens sei die Werbung „Made in Germany“ gewesen, die irreführend sei, wenn die beworbenen Produkte im Ausland gefertigt worden sind. Ob dies der Fall war, habe die Antragstellerin jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht feststellen können, ohne die Antragsgegnerin befragt zu haben.

Auch das Landgericht habe eine Änderung der Verhältnisse für möglich gehalten, was sich an dem Umstand zeige, dass es (wie ein Aktenvermerk belegt) in einem Telefongespräch mit dem Vertreter des Antragstellers darauf hingewiesen habe, es wolle wegen eines eventuellen Lieferantenwechsels ohne vorherige Abmahnung rechtliches Gehör gewähren, bevor es eine Anordnung erlassen hätte. Die Antragstellerin habe schon deshalb nicht annehmen können, dass die Antragsgegnerin ihrem im Hauptsacheverfahren abgegebenen Anerkenntnis zuwider handeln würde, indem sie noch rasch vor einem Urteil die Werbung verbreitet hätte.

Die erneute Werbung habe zudem Anlass gegeben, den Aussagegehalt zu prüfen und dann erst den Wahrheitsgehalt der Werbung zu untersuchen.
Es sei jedenfalls nicht ausgeschlossen gewesen, dass die Antragsgegnerin nach einer Abmahnung, mit der sie auf die Irreführung hingewiesen worden wäre, eine Unterlassungserklärung abgegeben hätte.

Schließlich hätte die Werbung auch versehentlich gegen die Absicht, nicht irreführend werben zu wollen, verstoßen haben. Das habe die Antragstellerin nicht wissen können.
Aus alldem ergebe sich, dass die Antragstellerin auf eine Abmahnung nicht hätte verzichten dürfen, wenn sie mit Erfolg behaupten wolle, die Antragsgegnerin hätte Anlass zu einem gerichtlichen Verfahren gegeben.

Der Streitwert habe sich nach der Erledigungserklärung auf die bis dahin zu berechnenden Kosten reduziert.

OLG Hamburg, Beschluss vom 08.07.2015, Az. 3 W 74/15


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