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Zur irreführenden Produktabbildung

LG Arnsberg, Urteil vom 16.07.2015, Az. I-8 O 47/15


Zur irreführenden Produktabbildung

Das Landgericht (LG) in Arnsberg hat mit seinem Urteil vom 16.07.2015 unter dem Az. I-8 O 47/15 entschieden, dass ein im Internet beworbenes Produkt (in diesem Fall ein Sonnenschirm, der auf der Abbildung mit Ständer und Bodenplatten zu sehen war) auch vollständig geliefert werden müsse. Wenn das gelieferte Produkt jedoch unvollständige (in diesem Fall ohne Bodenplatten) ankommt, ist dem Verkäufer eine irreführende Handlung vorzuwerfen.
Die Klägerin macht im Wege der einstweiligen Verfügung einen Unterlassungsanspruch geltend. Sie ist der Ansicht, es stelle ein wettbewerbswidriges Handeln dar, dass die Beklagte im Internet (namentlich auf der Auktionsplattform eBay) Sonnenschirme und Zubehör für solche an Verbraucher verkauft, ohne darauf hinzuweisen, dass der in der Verkaufsannonce genannte Preis nur den Schirm umfasse, nicht aber den ebenfalls abgebildeten Schirmständer. Es sei nicht ausreichend, dass erst in der Produktbeschreibung dargelegt werde, dass der Schirmständer nicht zum Lieferumfang gehöre.

Die Klage, so das Gericht, sei auch begründet, daher sei die einstweilige Verfügung aufrecht zu erhalten. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergebe sich aus den §§ 8, 2, 3, 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
Die Werbung enthalte "zur Täuschung geeignete Angaben" bezüglich der "wesentlichen Merkmale der Ware". Denn das werbende Bild zeige einen Schirmständer, der nicht vom genannten Preis umfasst sei. Der Preis jedoch sei ein wesentliches Merkmal der Ware und beziehe sich auf deren Umfang. Somit liegen die Voraussetzungen für eine Täuschung in diesem Fall vor.
Der Inhalt der Werbeanzeige sei auch „zur Täuschung geeignet". Bekanntlich würden viele Verbraucher eher flüchtig lesen und die Angebote nicht sorgfältig studieren. Daher habe der BGH schon in der Vergangenheit herausgestellt, dass ein Bild, das als „Blickfang" diene, Irreführungscharakter haben könne.

Zwar werde der reflektierende Verbraucher wohl erkennen, dass der Ständer nicht im Kaufpreis inbegriffen sei, doch es liege nahe, dass dies nicht auf alle Verbraucher zutreffe. Bei vielen, flüchtig handelnden Verbrauchern sei das Bild geeignet, die Vorstellung, der abgebildete Ständer gehöre zum Angebot, auszulösen. Daher sei das Bild im gesetzlichen Sinne zur Täuschung geeignet.
Es sei zwar fraglich, ob eine „spürbare" Beeinträchtigung vorliege, aber angesichts dessen, dass das „Spürbarkeitsmerkmal" nur selten verneint worden sei, sei es auch hier zu bejahen.

Wie die Kammer bereits dargelegt habe, sei die Beklagte als Störerin passiv legitimiert, da sie eine mindestens mittelbare Störerin sei. Dadurch, dass sie ihr Angebot auf eBay eingestellt habe, habe sie einen willentlichen und
kausalen Beitrag zur Rechtsverletzung geleistet. Die Rechtsverletzung bestehe eben in der Bewerbung eines Sonnenschirms durch Verwendung eines Bildes, auf dem ein Ständer zu sehen sei, obwohl dieser im Lieferumfang nicht enthalten gewesen sei.
Die einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten die Unterlassung solcher Werbung auferlegt wurde, sei daher aufrecht zu erhalten.

LG Arnsberg, Urteil vom 16.07.2015, Az. I-8 O 47/15


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