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Zur Haftung eines Rechtsnachfolgers für Wettbewerbsverstöße

Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 28.01.2021, Az. 6 U 181/19


Zur Haftung eines Rechtsnachfolgers für Wettbewerbsverstöße

Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main urteilte am 28.01.2021, dass wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche höchstpersönliche Ansprüche seien. Die Kosten für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Altgesellschaft seien jedoch nicht höchstpersönlich und gehen auf den Rechtsnachfolger über.

Wann haftet ein Rechtsnachfolger für Wettbewerbsverstöße seines Vorgängers?
Die Parteien stritten um die Erfüllung von Informationspflichten im Fernabsatz. Die Klägerin vertrieb Whirlpools, Saunen und Wannen im Wege des Fernabsatzes sowie über ein stationäres Ladengeschäft. Die ursprüngliche Beklagte, eine GmbH & Co. KG, war 2018 erloschen. Deren Kommanditanteile wurden vor Klageerhebung auf die neu gegründete jetzige Beklagte übertragen. Danach schied die Komplementärin aus. Auf der von der ursprünglichen Beklagten betriebenen Internetseite wurde ein Whirlpool beworben. Die entsprechende Preisangabe war falsch, da nicht angegeben wurde, ob die Mehrwertsteuer enthalten war oder nicht. Die Klägerin erwirkte nach vorheriger Abmahnung eine einstweilige Verfügung. Ein von der Klägerin versandtes Abschlussschreiben führte nicht zur Abgabe einer Abschlusserklärung. Daher wurde die Beklagte durch die Vorinstanz antragsgemäß zur Unterlassung und Zahlung der Abmahn- und weiterer Kosten verurteilt. Hiergegen richtete sich die Berufung der Beklagten. Sie machte insbesondere geltend, es liege schon keine Wiederholungsgefahr vor. Eine bei ihrer Rechtvorgängerin bestehende Wiederholungsgefahr könne ihr nicht zugerechnet werden.

Unterlassungsanspruch ist höchstpersönlicher Natur
Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main entschied, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erlösche die Wiederholungsgefahr, sobald das Vermögen der ursprünglichen Verletzerin im Wege der Anwachsung von einer dritten Gesellschaft übernommen werde. Das liege am höchstpersönlichen Charakter des Unterlassungsanspruchs. Wettbewerbsverstöße, die Organe oder Mitarbeiter begehen, führen nicht zu einer Wiederholungsgefahr beim Gesamtrechtsnachfolger. Vorliegend sei der Unterlassungsanspruch erst anhängig gemacht worden, nachdem die Anwachsung erfolgt sei. Die Klage sei daher von Anfang an unbegründet gewesen.

Keine Erstbegehungsgefahr
Auch eine Erstbegehungsgefahr könne durch die Rechtsverteidigung im Prozess nicht begründet werden, so das Gericht. Durch Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters habe dieser das Vermögen mit allen Aktiven und Passiven ohne Liquidation im Wege der Anwachsung übernommen. Die ursprüngliche Gesellschaft sei erloschen.

Haftung der neuen Unternehmensinhaber grundsätzlich möglich
Das OLG unterschied davon jedoch die Frage, ob den neuen Unternehmensinhaber eine Haftung im Hinblick auf die früher begangenen Wettbewerbsverstöße von Mitarbeitern oder Beauftragten treffen könne. Dies sei der Fall, wenn in der Person des Übernehmenden der Haftungstatbestand (§ 8 Abs. 2 UWG) erfüllt sei. Diese Person sei vorliegend die Geschäftsführerin. Allerdings genüge für einen Unterlassungsanspruch aber nicht, dass es früher von Mitarbeitern oder Beauftragten zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen sei und weiterhin eine Wiederholungsgefahr bestehe. Vielmehr müsse in der Person der betreffenden Mitarbeiter oder Beauftragten eine Erstbegehungsgefahr bestehen. Die bloße Tatsache des Unternehmensübergangs und der Fortführung des Betriebes selbst mit identischem Personal reiche dafür nicht aus. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme seien nicht vorgetragen worden. Dass sich ein Beklagter gegen eine Klage verteidigt und dabei die Auffassung äußert, zum beanstandeten Verhalten berechtigt zu sein, könne nicht als Berühmung gewertet werden.

Abmahnkosten sind kein höchstpersönlicher Anspruch
Allerdings entschied das OLG, dass die Beklagte die geltend gemachten Abmahnkosten zu tragen habe. Die Umstände der gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung stünden diesem Anspruch nicht entgegen. Beim Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten handele es sich nämlich nicht um einen höchstpersönlichen Anspruch. Vielmehr sei dies ein bereits zum Zeitpunkt der Abmahnung - und damit vor der Anwachsung - entstandener Zahlungsanspruch. Dieser gehe durch Anwachsung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Beklagte als neuer Rechtsträger über.

Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 28.01.2021, Az. 6 U 181/19


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