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Zur Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung nach § 7 ElektroG

BGH, Urteil vom 09.07.2015, Az. I ZR 224/13


Zur Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung nach § 7 ElektroG

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 09.07.2015 unter dem Az. I ZR 224/13 entschieden, dass der § 7 des Elektrogesetzes (ElektroG) eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) darstellt, insofern er den Schutz von Mitbewerbern vor höheren Entsorgungskosten durch nicht gekennzeichnete Elektrogeräte anderer Marktteilnehmer zum Ziel hat. Die Forderung nach Dauerhaftigkeit einer Kennzeichnung gemäß § 7 ElektroG ist seit dem 13. August 2012 vereinbar mit Unionsrecht. Als dauerhaft gilt eine Kennzeichnung der Elektronikgeräte dann, wenn sie nur schwer zu entfernen und zu zerstören ist.
Zudem urteilte der BGH, dass Zuwiderhandlungen gegen Vertragsstrafeversprechen aufsummiert als ein gesamter Verstoß gelten können, wenn sie von gleicher Art sind, in einem engen zeitlichen Kontext stehen und der Verletzer sein Verhalten auch als wettbewerbskonform gesehen hat.

Damit hat der BGH auf Revision des Klägers das Urteil der Vorinstanz teilweise aufgehoben und die weitergehenden Anträge sowie die Anschlussrevision der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten wurden dem Kläger zu 20 % und der Beklagten zu 80 % auferlegt.

Die Parteien sind Wettbewerber, da sie beide auf der Online-Plattform eBay Kopfhörern und andere Elektronikartikel verkaufen. Im Anschluss an einen Schriftverkehr verpflichtete sich die Beklagte mit einer Unterlassungserklärung zu der Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr Elektronikartikel, die nach dem ElektroG kennzeichnungspflichtig sind, ohne Kennzeichnung zu verkaufen. Das betraf insbesondere Kopfhörer für MP3- und MP4-Player. Für den Fall einer Zuwiderhandlung sollte eine Vertragsstrafe von 5100 € fällig werden. Nach Abgabe der Unterlassungserklärung ließ der Kläger bei der Beklagten zwei Testkäufe durchführen. Die bei dieser Gelegenheit gekauften Kopfhörer waren mit Fähnchen versehen, welche um die Kabel geklebt waren. Diese Fähnchen enthielten die nach dem Elektrogesetz vorgeschriebenen Kennzeichnungen.
Der Kläger mahnte die Beklagte erneut ab und erhob dann auch Klage. Die Beklagte habe durch ihre Verstöße gegen das Elektrogesetz die Vertragsstrafe verwirkt, denn die Kennzeichnungen des Herstellers auf den Ohrhörern seien nicht dauerhaft angebracht gewesen.
Der Klageantrag ist auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten gerichtet.
Außerdem soll der Beklagte die zwei Vertragsstrafen von je 5100 € zahlen.
Das Landgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht gab der Klage im Hinblick auf den Unterlassungsantrag und den Ersatz der Kosten, die durch die Testkäufe entstanden sind, statt. Hinsichtlich der Vertragsstrafen hat es nur eine Vertragsstrafe als verwirkt betrachtet und hat dem Kläger nur einen Freistellungsanspruch für die Abmahnkosten zuerkannt.

Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte weiter die Klageabweisung. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision und verfolgt durch seine Anschlussrevision seine Anträge weiter, soweit sie im Berufungsverfahren erfolglos geblieben sind.

Das Berufungsgericht sah die Klage als überwiegend begründet an, denn die Klebefähnchen seien leicht zu entfernen und genügten daher nicht der Vorschrift. Es sei anzunehmen, dass der Verbraucher sie entfernen würde.
Die Kennzeichnungspflicht diene zwar nur dem Umweltschutz und sei daher wettbewerbsneutral. Sie diene aber dennoch auch dem Schutz der Marktteilnehmer, weil diese bei einer fehlenden Kennzeichnung mit Entsorgungskosten belastet werden. Insoweit sei die Vorschrift auch wettbewerbsrechtlich relevant.
Dieser Auffassung schließt sich der BGH an. Auch sei es richtig, dass die Vorinstanz dem Kläger nur einmal eine Vertragsstrafe zugesprochen habe und nicht für jeden Testkauf eine. Die Zuwiderhandlungen hätten zeitlich nicht weit auseinandergelegen, so dass sie als ein einziger Verstoß zu werten seien. Ansonsten könnte durch den Testkauf mehrerer geringpreisiger Artikel eine hohe Summe an Vertragsstrafen generiert werden. Das sei in diesem Fall nicht angemessen.
Allerdings habe die Anschlussrevision insoweit Erfolg, als die Vorinstanz dem Kläger keine Abmahnkosten zuerkannt habe, sondern nur den Befreiungsanspruch. Dieser habe sich in einen Zahlungsanspruch verwandelt. Denn die Beklagte habe durch ihr prozessuales Verhalten die Erfüllung des Anspruchs verweigert.

BGH, Urteil vom 09.07.2015, Az. I ZR 224/13


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