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Zur Bewerbung als "Kompetenzcenter"

OLG Köln, Urteil vom 04.07.2014, Az. 6 U 21/14


Zur Bewerbung als "Kompetenzcenter"

Die Werbung als "Kompetenzcenter" ist nicht in jedem Fall erlaubt. Sie gilt als irreführend, wenn der Werbende den Eindruck erweckt, dass er eine enge Geschäftsbeziehung zu einem fremden Unternehmen unterhält. Darüber hinaus ist es nicht gestattet, fremde Firmenkennzeichen unerlaubt zu verwenden. So das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 04. Juli 2014 (Az. 6 U 21/14).

Als Kläger fungierte ein Maschinenhersteller, der unter anderem Spindeln vertreibt und auch Reparatur- und Wartungsarbeiten übernimmt. Seit 1983 trägt das Unternehmen den Namen "D Zylindertechnik GmbH". Bei der Beklagten handelte es sich um einen Reparaturbetrieb, der sich auf die vom Kläger produzierten Spindeln spezialisiert hat. Für ihren Service warb die Beklagte mit einem Schreiben, in dem sie sich als "Kompetenzcenter für D-Spindeln" bezeichnete. Unter anderem fand sich in dem Werbebrief folgende Aussage: "Mit über 20 Jahren Berufserfahrung bieten unsere Kollegen ausreichende Erfahrung für die komplexen Spindeln und Systeme aus dem Hause D". In diesem Gebrauch des Buchstabens "D" sah der Kläger eine unrechtmäßige Verwendung ihres Unternehmenskennzeichens. Er ließ die Beklagte deswegen abmahnen, was jedoch keinen Erfolg zeitigte. Daher reichte er Klage ein.

Das Landgericht (LG) Köln gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte es zu unterlassen, als "Kompetenzcenter für D-Spindeln" zu werben oder sich als Spezialist für Produkte "aus dem Hause D" zu präsentieren. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft. Darüber hinaus wurde die Beklagte dazu verurteilt, dem Kläger einen Teil der ihr entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten zu ersetzen.

Vor dem OLG Köln legte die Beklagte Berufung ein und beantragte - wie bereits in der vorinstanzlichen Verhandlung - die vollumfängliche Abweisung der Klage. Auch in dieser Verhandlung folgte das Gericht in weiten Teilen dem Antrag des Klägers. In dem Urteil wurde der Beklagten bescheinigt, mit ihrer Werbung gegen die guten Sitten im Sinne des Markengesetzes verstoßen und wahrheitswidrig den Eindruck einer besonderen Geschäftsbeziehung zum Kläger vermittelt zu haben. Dadurch, dass die Beklagte sich als "Kompetenzcenter für D-Spindeln" darstellte, habe sie fälschlicherweise den Eindruck erweckt, vom Kläger in besonderer Weise als Reparatur- und Wartungsbetrieb für dessen Produkte autorisiert worden zu sein.

Anders als das Kölner LG befand das OLG jedoch, dass der Kläger der Beklagten die Verwendung der Formulierung "Kompetenzcenter für D-Spindeln" nicht zur Gänze untersagen dürfe. Das Gericht mochte nicht ausschließen, dass es Möglichkeiten gibt diese Bezeichnung zu verwenden, ohne damit den Eindruck einer besonderen Geschäftsbeziehung zum Kläger zu erwecken. Aus diesem Grund änderte das Berufungsgericht das Urteil der Vorinstanz dahingehend ab, dass das vom Kölner LG verhängte allgemeine Verbot auf die konkrete Verletzungsform des streitgegenständlichen Werbebriefs reduziert wurde. Auch die Höhe der von der Beklagten zu leistenden Erstattung der Abmahnkosten änderte das OLG ab und korrigierte sie anteilig nach unten, da der Gegenstandswert in der Berufungsverhandlung mit 60.000 Euro (gegenüber den vorherigen 100.000 Euro) festgesetzt wurde.

Ansonsten bestätigte das OLG Köln das Urteil des LG und verurteilte die Beklagte dazu, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die streitgegenständlichen Werbung entstanden war und noch entstehen wird. Die Gerichtskosten teilte das OLG so auf, dass es dem Kläger acht Prozent und der Beklagten zweiundneunzig Prozent davon auferlegte.

OLG Köln, Urteil vom 04.07.2014, Az. 6 U 21/14


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