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Zur Angemessenheit einer Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung

OLG MUC, 29 U 2019/13


Zur Angemessenheit einer Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung

Das Oberlandesgericht (OLG) in München hat mit seinem Urteil vom 07.11.2013 unter dem Az. 29 U 2019/13 entschieden, dass die Höhe der anzusetzenden Vertragsstrafe bei einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (in diesem Fall wegen der unbefugten Verwendung eines Fotos) von der Größe und Art der Firma abhängt, von deren Umsatz und dem möglichen Gewinn durch das Bild und dem Ausmaß und der Schwere der Zuwiderhandlung sowie von der Gefährlichkeit für den Gläubiger. Ferner sei das Verschulden des Verletzers zu berücksichtigen, dessen Interesse an ähnlichen Handlungen sowie dem nachträglich gezeigten Verhalten.
Wenn die Vertragsstrafe der Höhe nach im Nachhinein bestimmt wird, wie es in Hamburg Brauch ist, so ist nicht nur eine Sanktionsfunktion, sondern auch eine Funktion der Vertragsstrafe als pauschaler Schadensersatz gegeben.
Für einen Gläubiger, der nur einen kleinen Musikalienladen betreibt, damit einen geringen Umsatz erzielt, auch mit dem Bild seinen Gewinn nicht messbar steigert und die Handlung für den Schuldner ohne echte Relevanz ist, wäre eine Strafe von 5100,- Euro nicht angemessen. Angemessen sei vielmehr ein Betrag in Höhe von 1500,- Euro.
Nach Berufung des Beklagten hat das OLG München das Urteil der Vorinstanz LG München I vom 15.04.13 abgeändert. Der Beklagte wurde nunmehr zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 1500,00 € nebst Zinsen an den Kläger verurteilt.
Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen.
Zur Begründung führt das OLG aus, der Beklagte habe nach Abgabe der Unterlassungserklärung gegen diese verstoßen. Der Verstoß sei auch schuldhaft erfolgt. Der Beklagte habe seine Mitarbeiterin mit der Löschung des Fotos beauftragt. Diese habe die Internetseite des Beklagten vom Netz genommen und das Foto gelöscht. In einem der Foto-Ordner habe sie aber die Löschung nicht getätigt und bei der Neugestaltung der Seite habe sie das Foto dort wieder aufgenommen.
Es handele sich also nicht um "einen technisch äußerst unglücklichen Vorgang", wie der Beklagte meint, sondern um mangelnde Sorgfalt. Der Beklagte hätte die neue Webseite kontrollieren und sicherstellen müssen, dass das Foto nicht wieder auf der Seite erscheint. Somit treffe ihn ein Fahrlässigkeitsvorwurf.
Die vom Kläger auf 5100 € bestimmte Höhe der Strafe entspreche jedoch nicht dem billigen Ermessen.
Der Beklagte arbeite als Musiklehrer und betreibe mit seiner Frau und einer Angestellten (auf Minijobbasis) Musikalien in einem kleinen Laden in einer Wohngegend.
Für die Höhe der Vertragsstrafe gelte somit, dass der Beklagte innerhalb seines kleinen Musikalienhandels zur Darstellung eines Produktes ein Foto des Klägers verwendete. Diese geringfügige Zuwiderhandlung sei ohne Relevanz, schon weil der Beklagte das abgebildete Produkt nicht mehr vertreibt. Er habe kein Interesse an ähnlichen Handlungen und habe lediglich mittelschwer fahrlässig gehandelt. Daher sei eine Vertragsstrafe von 1500 € ausreichend und angemessen.

OLG München, Urteil v. 07.11.2013, Az. 29 U 2019/13


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