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Zum Wettbewerbsverhältnis bei Heilmittelwerbung

LG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2015, Az. 12 O 274/15


Zum Wettbewerbsverhältnis bei Heilmittelwerbung

Das Landgericht (LG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 20.11.15 unter dem Az. 12 O 274/15 entschieden, dass ein Facharzt im Wettbewerb zu einem Verband steht, der 114 Firmen aus der Heilmittelbranche, dem Bundesverband Deutscher Versandapotheken, sechs Kliniken, sieben Ärzte und 22 Heilpraktiker vereinigt. Abzustellen sei nicht auf bestimmte Fachärzteschaften (hier: Orthopädie). Als potentieller Wettbewerber sei jeder anzusehen, der Waren bzw. Dienstleistungen anbiete, die von Patienten als eine mögliche Alternative zur Behandlung der Antragsgegnerin gesehen werden könnten. Der Verband sei daher klagebefugt.
Das Gericht wies in der Sache darauf hin, dass eine Werbung für umstrittene Methoden einen Hinweis auf die Zweifel der Fachwelt enthalten müsse.

Damit wurde es der Antragsgegnerin untersagt, für eine so genannte „P“-Therapie gegen Arthrose so zu werben wie sie es getan hat. Sie hatte damit geworben, dass ihre Therapie entzündungshemmend und knorpelschützend wirke. Binnen 6 Wochen soll sich die Knorpelzerstörung aufhalten lassen. Ein dauerhafter Heilerfolg wurde versprochen.
Geklagt hatte dagegen ein eingetragener Verein, dessen Aufgabe die Wahrung der Interessen der in der Heilwesensbranche tätig seienden Mitglieder ist.
Die Antragsgegnerin ist eine Gemeinschaft von Ärzten der Orthopädie, die eine so genannte „P-Therapie“ anbieten und bewerben.

Bei dieser Therapie handele es sich um eine Methode zur Behandlung der Arthrose auf Eigenblutbasis. Dem Patienten wird Blut abgenommen und mit Glasperlen versetzt. Binnen einiger Stunden sollen die Glaskügelchen das Blut zu einer vermehrten Produktion von Interleukin-1 Rezeptorantagonisten anregen, das ist ein körpereigener Hemmstoff einer entzündungsfördernden Substanz. Das aufbereitete Blut wird dem Patienten wieder zugeführt. Im Ergebnis soll eine entzündungshemmende und knorpelschützende Wirkung zu Tage treten.
Es handelt sich dabei um eine so genannte IGel-Leistung, die von den Krankenversicherungen nicht anerkannt ist. Die Methode ist umstrittener Gegenstand medizinischer Studien und Diskussionsbeiträgen.

Der Antrag, die Antragsgegner auf Unterlassung zu verurteilen, hat vor dem LG Düsseldorf Erfolg.

Die Werbeaussagen der Antragsgegner sind nach Ansicht des Gerichts irreführend. Die Werbung sei unlauter, weil sie mit einer Wirksamkeit der P-Therapie werbe, die wissenschaftlich nicht gesichert sei.
Mit der Werbung werde suggeriert, dass innerhalb von 6 Wochen eine Schmerzlinderung und ein dauerhafter Therapieerfolg eintreten soll.

Gemäß § 3 HWG (Heilmittelwerbegesetz) liege eine irreführende Werbung vor, wenn Arzneimitteln und Verfahren eine therapeutische Wirksamkeit bescheinigt werden, über die sie nicht verfügen. Wegen der hohen Bedeutung der Gesundheit gelten besonders hohe Anforderungen an die Richtigkeit und Klarheit der Aussagen.
Der Antragsgegner trage die Darlegungs- und Beweislast, wenn er mit einer Aussage werbe, die fachlich umstritten sei.
Die Umstrittenheit wird von der Antragsgegnerin auch nicht bestritten.
Daraus folge kein generelles Werbeverbot. Verboten sei es nur, eine Werbung auf den Weg zu bringen, in der von der Umstrittenheit der Methode keine Rede sei. Das sei bei der vorliegenden Werbung der Fall.

LG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2015, Az. 12 O 274/15


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