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Zum Begriff „partners“ in einer Anwalts-GmbH

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.04.2021, Az. II ZB 13/20


Zum Begriff „partners“ in einer Anwalts-GmbH

Der Bundesgerichtshof beschloss am 13.04.2021, dass eine Rechtsanwaltskanzlei, welche als GmbH firmiert, den englischen Begriff „partners“ in der Firmenbezeichnung verwenden könne. Es liege keine Verletzung des PartGG vor.

Kann eine Rechtsanwaltsgesellschaft den Zusatz „partners“ verwenden?
Im Rechtsstreit ging es um die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei. Beteiligte zu 1 war eine Kanzlei, die als "n. partners mbH" auftrat. Beteiligte zu 2 war die zuständige Rechtsanwaltskammer. Sie beantragte die Löschung der Firma. Sie sah in der Verwendung des Wortes "partners" ein Verstoß gegen das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG). Die Vorinstanzen wiesen den Antrag zurück. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 2 ihren Löschungsantrag weiter.

PartGG bezieht sich nur auf Partnerschaften
Der BGH befasste sich zunächst mit der Zielrichtung des PartGG. Das Gesetz bestimme, dass die Zusätze "Partnerschaft" oder "und Partner" nur von Partnerschaften geführt werden dürfen. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass das PartGG eine neue Gesellschaftsform namens Partnerschaft eingeführt habe. Diese Partnerschaften seien zur Führung eines Namens verpflichtet, der den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" enthält (§ 2 Abs. 1 PartGG).

„Partner“ und „Partnerschaft“ als technische Begriffe
Die Zusätze „Partner“ oder „Partnerschaft“ seien als „technische“ Bezeichnungen der Partnerschaftsgesellschaft vorbehalten, so das Gericht weiter. Deren „untechnische“ Verwendung durch andere Gesellschaften wolle das PartGG auch dann ausschließen, wenn wegen eines Rechtsformzusatzes keine Verwechslungsgefahr besteht. Entscheidend sei daher nicht das Bindewort "und" oder dessen Ersatz durch "+" oder "&". Vielmehr sei das Substantiv "Partner" ausschlaggebend. Außerdem sei die Vorschrift eng am Wortlaut auszulegen.

Keine andere Absicht erkennbar
Es sei nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber seine Zielsetzung aufgegeben habe, so das Gericht. Daher sei weiter davon auszugehen. Den Überlegungen des Gesetzgebers zum Handelsrechtsreformgesetz sei eine solche Intention jedenfalls nicht zu entnehmen. Vielmehr habe der Gesetzgeber zeitlich nachfolgend ein Gesetz zur Einführung einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung verabschiedet. Dabei habe er an die ursprüngliche Gesetzesintention angeknüpft und Regelungen für eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung und deren Bezeichnung eingeführt.

Fremdsprachige Begriffe fallen nicht darunter
Nach dem Gesetzeszweck, den Rechtsformzusatz "Partnerschaft" bzw. "und Partner" durchzusetzen und zu schützen, sei eine untechnische Verwendung auch nur für Begriffe oder Schreibweisen auszuschließen, die ihrerseits als Rechtsformzusatz einer Partnerschaftsgesellschaft genügen. Dafür kommen über den Wortlaut hinaus allenfalls in engen Grenzen sinngemäße Abwandlungen der Begriffe "Partner" oder "Partnerschaft" in Frage. Fremdsprachige Begriffe würden jedoch nicht darunterfallen.

„Partners“ ist zulässig
"Partners" sei als zulässig anzusehen, so das Gericht. Zwar sei das Substantiv "Partner" entscheidend. Davon unterscheide sich das Wort "partners" aber, wenn auch geringfügig, durch das zusätzliche "s". Eine sinngemäße Abwandlung des Begriffs "Partner" liege darin jedoch nicht. Vielmehr handele es sich auch infolge der Kleinschreibung erkennbar um den Plural des englischen "partner". Der fremdsprachige Begriff "partners" wäre als Rechtsformzusatz für eine Partnerschaftsgesellschaft aber nicht zulässig.

Keine Verwechslungsgefahr und Irreführung
Der BGH befand, eine Irreführungsgefahr bestehe wegen der Verwendung des Rechtsformzusatzes "GmbH" nicht. § 11 Abs. 1 Satz 3 PartGG lasse für Bestandsgesellschaften den Hinweis auf andere Rechtsformen genügen. Dadurch sei erkennbar, dass der Gesetzgeber sogar bei Verwendung von "Partner" in einem solchen Fall keine Verwechslungsgefahr sieht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.04.2021, Az. II ZB 13/20


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