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Zulässigkeit versteckter Werbung im Internet


Zulässigkeit versteckter Werbung im Internet

Die Werbung ist aus dem täglichen Leben nicht mehr wegzudenken. Kaum ein Unternehmen kommt ohne Anzeigen, Handzettel oder Fernsehwerbung aus. Auch im Internet spielt die Werbung eine große Rolle, denn sie ist oft unverzichtbarer Bestandteil der Finanzierung von Firmen im World Wide Web. Allerdings muss die Werbung als solche gekennzeichnet sein und darf den Internetsurfer nicht irreführen. 

Das Landgericht Düsseldorf musste sich im Jahr 2011 mit einem Fall beschäftigen, in dem es um verschleierte Werbung ging. Die Beklagte war die Betreiberin eines Online-Portals. Sie verkaufte über ihre Internetseite Produkte für Wellness und Kosmetik. Auf dieser Seite gab es einige Teaser. Sie werden auch als Anleser oder Anrisstexte bezeichnet, die die Neugier des Lesers wecken und ihn zum Weiterlesen anregen sollen. Beim Anklicken der Teaser wurde der Leser zu einer Pressemitteilung geleitet. Dabei wurden auch andere Seiten mit eindeutiger Produktwerbung angezeigt.

Die Klägerin wandte sich gegen diese Praxis, weil das Vorgehen auf der Internetseite wettbewerbswidrig sei. Durch den Hinweis in den Teasern auf die Pressemitteilung würden dem Leser suggeriert, dass es sich hier um einen redaktionellen und rein informativen Text handele. An keiner Stelle finde sich ein Hinweis darauf, dass sich hinter dieser Pressemitteilung tatsächlich Werbung verberge.

Das Gericht folgte den Argumenten der Klägerin und ordnete die Organisation des Internetauftrittes als unzulässige Schleichwerbung ein. Wenn eine Veröffentlichung zu Werbezwecken genutzt wird, so muss diese Absicht eindeutig erkennbar sein. Festgelegt ist das im § 58 des Rundfunkstaatsvertrag (RStV), der die Regeln für Werbung und Sponsoring bei Telemedien festlegt: „Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein.“ Nach Ansicht der Richter hat die Betreiberin des Online-Portals gegen das Trennungsgebot verstoßen. Die Produkte und die Pressemitteilung seien miteinander verbunden worden. Es sei aber für den Nutzer nicht erkennbar gewesen, dass es sich dabei um Werbung handele. Die Beklagte müsse ihre Werbung auch deutlich kennzeichnen.

Hintergrund ist, dass der Nutzer im Internet vor fehlender Neutralität und Objektivität bewahrt werden. Eine zielgerichtete Werbung muss ohne Probleme und Schwierigkeiten von einem Internetnutzer als solche erkannt werden. Sie muss sich klar von anderen Inhalten unterscheiden. Ist das nicht der Fall, so kann der Nutzer getäuscht werden. Wenn ein neutraler und objektiver Inhalt einer Information suggeriert wird, so vertraut ein Leser oder ein Interessent den Aussagen mehr als denen einer Werbeanzeige. Das gilt nicht nur für Anzeigen, sondern auch für Texte und in diesem Fall Pressemitteilungen, die eigentlich zu Werbezwecken dienen.

Ausgangspunkt für die Richter ist dabei immer der durchschnittliche Nutzer, der in einem völlig normalen Maß über Informationen und Verständnis über die Funktionen des Internets verfügt. Mit solchen Texten, die nicht als Werbung gekennzeichnet sind, kann der Normalsurfer durchaus getäuscht und fehlgeleitet werden. Er wird einer angeblich objektiven Information weniger kritisch begegnen als einer Werbeaussage. Bei den Popups oder Bannern ist das anders. Die kennt jeder Internetnutzer und kann sie problemlos einordnen. Die Betreiberin des Internetportals muss deshalb bereits die Teaser als Werbung kennzeichnen, so das Gericht.

LG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2011, Az. 12 O 329/11


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