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Zulässigkeit einer an Kinder gerichteten Werbung

BGH, Urteil vom 03.04.2014, I ZR 96/13, Zeugnisaktion


Zulässigkeit einer an Kinder gerichteten Werbung

„Kinder sind doch nicht blöd“, dieses Zitat in Anlehnung an den allgemeinen Media Markt-Werbeslogan „Ich bin doch nicht blöd“ begegnete dem Leser vielfach im Internet im Zusammenhang mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes betreffend die Zeugnis-Werbeaktion eines Media Marktes in Passau. Die Media Markt-Kette ist die Beklagte in dem Urteil des BHG “Zeugnisaktion“. In einer Werbeaktion hatte die Filiale in Passau damit geworben, alle Kinder bekämen zwei Euro Rabatt für jede Eins auf ihrem Zeugnis, und zwar auf alle Produkte. Die Überschrift in der entsprechenden Werbeanzeige des Passauer Wochenblattes lautete: „Man lernt nicht für die Schule, sondern für die Tiefpreise“. Um in den Genuss des Rabattes zu kommen, mussten die Kinder lediglich ihre entsprechenden Zeugnisse vorlegen. Kläger war der Bundesverband der Verbraucherzentralen, der diese Werbeaktion mit der Kaufpreisermäßigung für unlautere Werbung hält. Werbung, die sich direkt an Kinder, in diesem Fall an die Schüler, richte, nutze die geschäftliche Unerfahrenheit der angesprochenen Schüler in unzulässiger Weise aus und fordere sie explizit zum Kauf der beworbenen Waren auf. Der Verbraucherschützer-Anwalt kritisierte während der mündlichen BGH-Verhandlung, Schüler würden unmittelbar dazu aufgefordert, einen Kauf zu tätigen. Der Anwalt der Gegenseite führte jedoch das Argument an, es werde kein konkretes Produkt beworben, sondern lediglich eine allgemeine Werbeaussage getroffen, somit könne nicht davon gesprochen werden, die Schüler würden konkret zum Kauf eines Produktes aufgefordert und ihre geschäftliche Unerfahrenheit werde in unangemessener Weise ausgenutzt. Es liege keine Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der Schüler vor. 

Der I. BGH-Zivilsenat folgte der Argumentation der Verteidigung dahingehend, dass er keinen Wettbewerbsverstoß und keine unzulässige geschäftliche Handlung erkennen kann, da die beklagte Werbeaktion nicht ein konkretes Produkt bewirbt, sondern sich auf das gesamte Warensortiment bezieht. Daher besteht in diesem Fall keine unzulässige und unsachliche Einflussnahme auf die Kaufentscheidung der Schüler und kein Kaufappell für bestimmte Produkte. Eine unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) liegt laut BGH-Urteil dann vor, wenn „die Werbung eine unmittelbare Aufforderung an Kinder beinhaltet, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen.“ 

Das Landgericht Passau (Urteil vom 26.07.2012, Az. 3 O 843/11), hatte zuvor den Unterlassungsantrag der Verbraucherschützer abgewiesen. Der Kläger ging daraufhin beim Oberlandesgericht in München (Urteil vom 06.12.2014, Az 6 U 3496/12) in Berufung, das jedoch der Argumentation der Vorinstanz folgte und die Berufung zurückwies. Die Karlsruher Richter bestätigten das Urteil der Vorinstanz und wiesen die Revision des Klägers mit dem Grund zurück, es fehle an einem hinreichenden Produktbezug im Sinne der Verbotsnorm der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 und 2 UWG konnten die Richter gleichfalls nicht erkennen, da der Beklagte Media Markt mit seiner lediglich allgemeinen Kaufaufforderung nicht in der Lage sei, die geschäftliche Unerfahrenheit der Schüler auszunutzen und sie in ihrer Entscheidungsfreiheit zu beeinträchtigen.

BGH, Urteil vom 03.04.2014, I ZR 96/13, Zeugnisaktion


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