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Zulässigkeit der kostenlosen “Tagesschau”-App


Zulässigkeit der kostenlosen “Tagesschau”-App

Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 20.12.2013 unter dem Aktenzeichen 6 U 188/12 entschieden, dass das Angebot einer kostenlosen "Tagesschau-App" ein zulässiges Angebot darstellt. Inhaltlich sei die App deckungsgleich mit der Online-Version.

Geklagt hatten Verlagsgesellschaften, die Printmedien herausgeben. Die Beklagte ist eine Landesrundfunkanstalt die mit anderen Rundfunkanstalten sowie einer weiteren Beklagten zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengetan hat.

Die Beklagte betreut das Online-Portal "U.de" und entwickelte ein Telemedienkonzept hierfür. Seit geraumer Zeit bieten die Beklagten eine mit Hilfe von Smartphones und Tablet-PC abrufbare kostenlose U-App an, die u.a. Audio- und Videobeiträge enthalt.

Die Klägerinnen richten sich mit ihrer Klage gegen das Angebot, das ihrer Ansicht nach Marktverhaltensregelungen im Sinn des § 4 UWG sowie des § 11 RStV missachtet. Die Beklagten hätten es beispielsweise versäumt, für das Angebot "U-App" den nach § 11 RStV vorgeschriebenen Test durchzuführen. Soweit Tests durchlaufen worden wären, hätten diese nur das Konzept, aber nicht dessen konkrete Umsetzung zum Gegenstand gehabt und würden sich nicht auf die "U-App" beziehen lassen. Der Schwerpunkt liege auf zeitungstypischen Textbeiträgen und sei damit presseähnlich.

Die Klägerinnen begehren Unterlassung dieses Angebots. Diese wurde ihnen durch das erstinstanzliche Urteil auch gewährt. 

Doch weder deren Haupt- noch die Hilfsanträge hatten im Berufungsverfahren vor dem OLG Erfolg. Denn das OLG Köln sah die Berufung der Beklagten als begründet an. 

Denn der auf Unterlassung abzielende Hauptantrag sei nicht bestimmt genug im Sinne des § 253 ZPO. Streitig sei, ob die "U-App" ein eigenständiges Telemedienangebot oder ein Bestandteil des Angebot "U.de" sei. Die Verwendung eines deutungsbedüftigen Begriffs sei nicht zulässig, wenn über eben die Bedeutung Streit bestehe. Trotz des gerichtlichen Hinweises hätten die Klägerinnen ihren Antrag nicht präzisiert.

Der stattdessen formulierte Hilfsantrag sei kein neuer Streitgegenstand, sondern eine Antragsanpassung. Dies sei zwar zulässig, bliebe in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Ein Unterlassungsanspruch stehe den Klägerinnen nicht zu.

Denn die so genannte "U-App" sei lediglich eine mobile Form des Online-Angebots "U.de". Daher sei sie auch von besagtem Test erfasst, den die Beklagte vorschriftsmäßig heba durchführen lassen. 

Oberlandesgericht (OLG) Köln, Urteil vom 20.12.2013, Aktenzeichen 6 U 188/12


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