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Zulässiges Werbeschreiben mit beigefügter Kreditkarte

BGH, Urteil vom 03.03.2011 - I ZR 167/09


Zulässiges Werbeschreiben mit beigefügter Kreditkarte

Eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kann nicht einfach so angenommen werden, wenn eine Bank unaufgefordert eine bereits auf den Namen des Empfängers ausgestellte Kreditkarte an diesen versendet, entschied der BGH in Karlsruhe (BGH, Urteil vom 03.03.2011 – Az. I ZR 167/09). Banken dürfen also auch weiterhin mit vorausgefüllten Kreditkarten werben, weil die Entscheidungsfreiheit der Kunden hierdurch nicht auf unzulässige Art und Weise beeinflusst wird (vgl. § 4 Nr. 1 UWG).

Was war geschehen? – Der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt
Der Entscheidung des BGH lag ein gegen die Postbank geführtes Verfahren nach dem UWG zugrunde. Die Bank hatte vorausgefüllte Kreditkarten an ihre Kunden versandt. Die Karten waren also nach außen erkennbar mit dem Namen des Kunden, einer Kreditkartennummer sowie weiteren äußerlichen Funktionsmerkmalen einer Kreditkarte versehen. Freigeschaltet waren die Karten allerdings nicht. Um die vorausgefüllten Kreditkarten einsatzbereit zu machen, mussten die Kunden ein hierauf gerichtetes Auftragsformular ausfüllen, welches der vorausgefüllten Kreditkarte bereits beilag. Die Kreditkarte war – worauf das Schreiben zutreffend hinwies – im ersten Jahr kostenlos. Danach fielen Gebühren an.

In dieser Werbepraxis sah der Bundesverband der Verbraucherzentralen ein wettbewerbswidriges Verhalten. Konkret monierten die Verbraucherschützer in ihrer Klage eine (nach ihrer Ansicht) unsachliche Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher. Vor den Gerichten wurde deshalb wegen eines Verstoßes gegen die §§ 4 Nr. 1 und 7 Abs. 1 UWG Unterlassung und Ersatz der aus der Abmahnung resultierenden Kosten verlangt.

Werbung mit vorausgefüllten Kreditkarten zulässig – Auszug aus den Urteilsgründen
Der mit dem Fall betraute sechste Zivilsenat des BGH schloss sich der Ansicht des klagenden Verbraucherverbands im Ergebnis nicht an. Die Klage wurde deshalb abgewiesen und die Werbepraxis der Postbank für zulässig befunden. Banken ist es damit auch weiterhin erlaubt, mit vorausgefüllten Kredit- oder Debitkarten zu werben.

Zur Begründung führten die zuständigen Richterinnen und Richter aus, dass durchschnittliche Verbraucher die wesentlichen Grundzüge der Funktionsweise einer Kreditkarte kennen. Der Senat war der Ansicht, dass Verbraucher aufgrund des beigefügten Werbeschreibens wissen, dass die Kreditkarte erst in Gebrauch genommen werden kann, nachdem der entsprechende Freischaltungsauftrag an die Bank versandt wurde. Erst dieser führe zum Entstehen eines kostenpflichtigen Kreditkartenvertrages, was auch für den Verbraucher erkennbar war.

Außerdem verneinte der sechste Senat eine unzumutbare Belästigung der Bankkunden. Denn eine belästigende Handlung im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG setzt eine geschäftsähnliche Handlung voraus, welche dem Empfänger quasi aufgedrängt wird. Der Begriff der Belästigung geht damit von einem Störgefühl aus, das von einem durchschnittlichen Verbraucher nicht nur als unangenehm, sondern unerträglich empfunden wird. Es bedarf also einer gewissen Intensität (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.2010, Az. I ZR 29/09). Diese Voraussetzung sahen die Karlsruher Richter in der Werbepraxis der Postbank als nicht erfüllt an. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergäbe, dass die Interessen des Unternehmens überwiegen. Diesen sei viel daran gelegen, Kunden möglichst zielgerichtet und direkt anzusprechen. Der Versandt von vorausgefüllten Kreditkarten sei ein nur geringer Eingriff in die Privatsphäre der Kunden, weil die auf der Karte abgedruckten Daten nicht über die des Briefkopfes hinausgehen.

Bewertung des Urteils und Folgen für die Praxis
Die Argumentation des sechsten Senats kann überzeugen. Zwar werden sich Verbraucher durch den Versandt der Kreditkarte dazu veranlasst sehen, die Karten zu zerstören, um einen möglichen Missbrauch zu verhindern. Allerdings werden sie dies bei allen Bankschreiben tun müssen. Schließlich enthalten diese (genauso wie behördliche Schreiben) sensible Informationen, an deren Geheimhaltung der Kunde ein Interesse hat. Durch eine vorausgefüllte Kreditkarte wird das Maß des ohnehin zu duldenden also nicht überschritten. Die Werbepraxis ist zulässig.

BGH, Urteil vom 03.03.2011 - I ZR 167/09


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