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Zulässige Werbung eines "Ghostwriters"

OLG Köln, Urteil vom 23.02.2011, Az. 6 U 178/10


Zulässige Werbung eines "Ghostwriters"

Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 23.02.2011 unter dem Az. 6 U 178/10 entschieden, dass der Inhaber einer Homepage, der auf dieser die Wortkombination „Diplomarbeit kaufen“ im Quelltext eingibt, damit keinen Wettbewerbsverstoß begeht. Die Worte würden nicht so verstanden werden, dass der Anbieter illegal Diplomarbeiten erstelle und an Dritte verkaufe, damit diese einen akademischen Titel erlangen könnten. Der Verkehr erwarte, dass illegale Tätigkeiten vor der Öffentlichkeit versteckt würden. Auch rechne der Verkehr damit, dass Suchergebnisse darauf beruhen könnten, dass über ein Angebot berichtet werde. Die Seite könnte beispielsweise deshalb als Treffer gezeigt werden, weil der Beklagte dort erklärt, dass „Diplomarbeiten kaufen“ illegal bzw. nicht möglich sei.

Die Parteien sind „akademische Ghostwriter“ und als solche Wettbewerber. Sie bieten Entwürfe für wissenschaftliche Arbeiten, die ihre Kunden jedoch nicht als ihre eigene Arbeit bezeichnen dürfen. Im HTML-Quelltext seiner Homepage verwendete der Beklagte die Worte „Diplomarbeit kaufen“. Darin sieht der Kläger eine Irreführung der angesprochenen Verbraucher, da der Beklagte nicht tatsächlich Diplomarbeiten verkaufe. Er mahnte deshalb den Beklagten ab.

Die auf Unterlassung gerichtete Klage haben die Parteien nach Abgabe einer Unterlassungserklärung der Beklagten zunächst für erledigt erklärt. Der Kläger begehrte noch die Zahlung von rund 1380 Euro Abmahnkosten. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hat, verfolgt der Kläger mit der Berufung sein Ziel weiter, während der Beklagte das angefochtene Urteil verteidigt.
Die Berufung hat keinen Erfolg. Das LG habe nicht feststellen können, dass der Eintrag des Beklagten zu einer Beeinflussung der Suchmaschinenergebnisse geführt haben könnte. Der Kläger habe Sachverständigenbeweis angeboten, das LG habe nicht erläutert, woher es seine Kenntnisse beziehe, um das Gegenteil behaupten zu können.
Der Vortrag des Beklagten beziehe sich vor allem auf "Google". Es sei eine Irreführung jedoch nur in Betracht zu ziehen, wenn der Eintrag lediglich bei weniger wichtigen Suchmaschinen das Ergebnis beeinflusse. Dem Vortrag des Beklagten widerspreche es, dass dieser den angeblichen Quelltext seiner Internetpräsenz immer wieder verändere. Hierfür könne ein anderer Grund als der Versuch, die Suchergebnisse zu manipulieren, nicht erkannt werden.

Die Klageabweisung stelle sich aber dennoch als zutreffend dar. Denn das Verhalten des Beklagten sei nicht wettbewerbswidrig. Der Abmahnung des Klägers habe daher kein Unterlassungsanspruch zugrunde gelegen.
Die Parteien seien sich einig gewesen, dass der Beklagte nur legale Dienstleistungen anbiete. Hierauf gerade habe der Kläger seinen Vorwurf gestützt, dies sei irreführend. Doch eine Irreführung im wettbewerbsrechtlichen Sinne nach § 5 UWG habe nicht vorgelegen. Eine Irreführung komme nur durch den Umstand in Betracht, dass die Seite des Beklagten bei der Eingabe der entsprechenden Suchbegriffe als Treffer gezeigt werde. Daraus würde jedoch der angesprochene Verkehrskreis nicht entnehmen, der Beklagte würde Diplomarbeiten verkaufen, indem er es übernähme, diese anzufertigen, damit Kunden sie illegal als ihre eigene Leistung im Rahmen einer Prüfung einreichen könnten. Wer nach einer illegalen Dienstleistung in einer Suchmaschine suche, der könne nicht erwarten, dass er als Ergebnis Anbieter vorfinden würde, die diese Dienstleistung anbieten.
Vielmehr werde der Verkehr erwarten, dass solche Tätigkeiten nicht der Öffentlichkeit präsentiert werden. Dem Verkehr sei zudem bekannt, dass es auch zu entsprechenden Suchergebnissen kommen könne, wenn über derartige Angebote berichtet werde.
Der Verkehr werde es daher für möglich halten, dass der Beklagte auf seiner Homepage darüber aufkläre, dass man keine „Diplomarbeiten kaufen“ könne.
Wenn etwa die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen in ihrem Quelltext „Bier, Wein, Likör“ eingebe, erwarte niemand, dass sie ein Anbieter der entsprechenden Getränke sei. Dies gelt auch für die Initiative Sucht & Sinn, wenn sie „Kokain“ oder „Ecstasy“ in ihren Quelltext aufnehme. Auch hier werde der Verkehr nicht vermuten, dass es sich um einen Anbieter dieser Suchtmittel handele.

OLG Köln, Urteil vom 23.02.2011, Az. 6 U 178/10


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