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Zulässige Werbung eines “Ghostwriters”

Verwendung von Keywords im Internetmarketing auch dann nicht wettbewerbswidrig, wenn diese mit illegalen Handlungen in Verbindung gebracht werden könnten


Verwendet ein Internetunternehmen zu Marketingzwecken Suchbegriffe im Quelltext seiner Homepage, die eine illegale Handlung vermuten lassen könnten, so handelt er nicht wettbewerbswidrig.

Hintergrund war die Klage eines Unternehmers, dessen Dienste die Hilfe bei der Anfertigung von Diplomarbeiten war. Ebenso wie sein Mitbewerber bot er Entwürfe und Beispiele für solche wissenschaftlichen Arbeiten an, welche die Kunden jedoch nicht als eigene Leistung betiteln durften. Der abgemahnte Mitbewerber verwendete hierzu in seinem Internet-Quelltext die Wortkombination „Diplomarbeit“ und „kaufen“, was der klagende Unternehmer als Irreführung bezeichnete.

Es läge hier keine Irreführung vor, wie das Gericht feststellt.

Zwar ändere der Beklagte immer wieder seine Keywords, dies jedoch nur, um bessere Ergebnisse in den Suchmaschinen zu erhalten. Im Rahmen der Frage, ob eine Irreführung vorläge, sei es dabei unerheblich, ob ein gutes Suchergebnis lediglich in den großen Suchmaschinen erfolge. Vielmehr wäre zu betrachten, ob die Suche zu einem Treffer in den oberen Bereichen der Suchergebnisse führen würde.

Erreiche aber der Anbieter tatsächlich einen oberen Platz im Ranking, so wäre als nächstes zu fragen, ob die Nutzung der beklagten Wortkombination, die auf eine illegale Handlung – nämlich das reale Anfertigen von Diplomarbeiten für Dritte – hinweise, tatsächlich dazu führen könnte, dass ein Suchender wirklich dieses illegale Angebot erwarten könne. Dem sei jedoch nicht so, denn der Internetnutzer würde eher erwarten, dass illegale Handlungen verschleiert würden, ein positives Suchergebnis der tatsächlich illegalen Dienste mit einer solchen Wortkombination also eher unwahrscheinlich wäre. Vielmehr könne der Suchende eher damit rechnen, dass er unter Eingabe dieser Suchworte z.B. Informationsseiten von seriösen Anbietern fände, die z.B. über Suchtverhalten oder eben illegale Anfertigungen von Diplomarbeiten berichteten.

Aus diesem klar erkennbaren Erwartungshorizont der Nutzer sei daher auch kein „widersprüchliches Verhalten“ zu erkennen. Dies sei allgemein erkennbar, und daher kein Sachverständigengutachten hierzu notwendig.

Selbst wenn die Dienste des Mitbewerbers tatsächlich illegal wären, er also wirklich Diplomarbeiten für Dritte anfertige, läge hier keine Irreführung vor; dies sei also dementsprechend auch nicht weiter zu prüfen.

Auch sei hier ein anders lautendes Urteil des OLG Hamm (Az. 4 U 53/09) nicht anwendbar, da es sich auf einen anderen Sachverhalt beziehe, nämlich die gezielte Werbung mit dem Namen eines Mitbewerbers, was dann tatsächlich eine Behinderung wäre, und somit einen unlauteren Wettbewerb darstellen würde.

Hierzu sei aber anzumerken, so betont das Gericht, dass die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für die Verwendung von Keywords im Internet eine andere Wertung eben auch des angesprochenen Urteils zulasse (s. Anmerkung in jurisPR-WettbR 5/2010 Anm. 3).

Abschließend betont das Gericht ausdrücklich, dass die Interessen solcher Internetnutzer, die wirklich illegale Dienstleistungen suchten, im Rahmen des Wettbewerbsrechts nicht zu schützen seien. Auch hier würde sich also die Frage des unlauteren Wettbewerbs nicht weiter stellen.

Für die Praxis bedeutet das Urteil, dass Anbieter von legalen Diensten oder Produkten für ihr Internetmarketing durchaus auch solche Suchwörter oder Kombinationen aus Keywords nutzen dürfen, die auf eine illegale Handlung oder ein illegales Produkt hinweisen könnten. Ein unlauterer Wettbewerb liegt selbst dann nicht vor, wenn ein Anbieter tatsächlich illegale Handlungen oder Waren anbieten würde, da es nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts ist, illegale Interessen zu schützen.

OLG Köln, Urteil vom 23.02.2011, Az. 6 U 178/10


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