• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Zulässige Bezeichnung „made in Germany“

OLG Hamm, 4 U 121/13


Zulässige Bezeichnung „made in Germany“

Bezeichnung „made in Germany“ für Markenkondom ist nicht zulässig, wenn Gummi-Rohlinge aus dem Ausland stammen. 

Die Richter des 4. Zivilsenats am Oberlandesgericht Hamm hatten sich im März 2014 mit einer besonderen Verhütungs-Thematik zu beschäftigen. Ein die Interessen von Kondome herstellenden Firmen in Deutschland vertretender Verein aus Rotenburg an der Wümme („Deutsche Latex Forschungsgemeinschaft Kondome e.V.“), der es sich insbesondere zur Aufgabe gemacht hat, über die Einhaltung der Wettbewerbsregeln auf dem inländischen Präservative-Markt zu wachen, hatte einen Erotik-Online-Shop auf Unterlassung bestimmter Werbeaussagen verklagt. Das beklagte Unternehmen hat auch Kondome eines in Arnstadt ansässigen Betriebs in seinem Sortiment. Der Erotik-Shop bot diese Kondome unter anderem als „made in Germany“ und als „deutsche Markenkondome“ an. 

Die Problematik war den Hammer Richtern nicht unbekannt. Bereits 2012 hatten sie in einem ähnlich gelagerten Fall das die Kondome produzierende Unternehmen verurteilt, die Werbeaussage „ KONDOME - Made in Germany" zu unterlassen (Urteil v. 20.11.2012, Az. I-4 U 95/12). In dem jetzt zu entscheidenden Fall ging es um die Einordnung der produzierten Ware als „made in Germany“ oder nicht. Die Produktionsfirma bezieht das Basismaterial für ihre Ware aus dem Ausland. Dabei handelt sich es nicht lediglich um den für die Verarbeitung von Kondomen üblichen Rohstoff Naturkautschuklatex, sondern um aus Latex bereits vorgeformte Rohlinge, so genannte „Bulk-Ware“. Diese Rohlinge werden in Deutschland gegebenenfalls noch befeuchtet, danach verpackt und mit einer Versiegelung versehen. Ferner werden Qualitätsprüfungen bezüglich Reißfestigkeit und Dichtheit durchgeführt.

Durch diese in Deutschland durchgeführten Bearbeitungsschritte werde der Rohling, so ein Vertreter des Produktionsunternehmens, erst zum fertigen Produkt und deshalb sei die Bezeichnung „deutsches Markenkondom“ auch der Wahrheit entsprechend. 

Das sahen die Hammer Oberlandesrichter in Bestätigung ihres Urteils vom 20.11.2012 anders. Wesentlich sei es, ob es sich bei dem Kondom um ein Produkt handeln würde, das in seinen wesentlichen Fertigungsabschnitten „made in Germany“ sei, also im Inland bearbeitet worden sei. Das mochten die Richter im vorliegenden Fall nicht erkennen. Dabei stellten die Richter auf die Gewichtung der bei der Herstellung eines Kondoms in der Regel üblichen Fertigungsschritte ab. Zunächst wird bei der Herstellung eine entsprechende Form in aufbereitetes Flüssiglatex getaucht. Der der Form anhaftende flüssige Gummifilm wird vulkanisiert (getrocknet). Der ausgehärtete Gummifilm wird nun abgezogen, gewaschen und mit Puder beschichtet. Danach kommt es zu einem erneuten Trocknungsvorgang. Schließlich wird die Reißfestigkeit und die Dichtheit des Kondoms elektronisch überprüft. Zum Schluss wird das Kondom aufgerollt, verpackt und versiegelt. 

Die maßgeblichen Eigenschaften des Kondom seien, nach Meinung der Richter, nicht durch Fertigungsvorgänge in Deutschland, sondern im Ausland bestimmt worden. 

Das im Inland durchgeführte Verpacken und Versiegeln haben ebenso wie die Qualitätskontrolle mit der eigentlichen Produktion nichts zu tun. Selbst durch das Befeuchten sei aus dem fertigen Produkt „Trocken-Kondom“ lediglich eine Alternative („Feuchtkondom“) gemacht worden. Das Befeuchten stelle damit keinen wesentlichen Fertigungsschritt dar, der die Bezeichnung „made in Germany“ rechtfertigen könne. Das von der Beklagten-Seite vorgebrachte Argument, der Herstellungsprozess genüge den Anforderungen des deutschen Medizinprodukte-Gesetzes, sei in diesem Zusammenhang unerheblich. 

Das OLG sah somit Irreführung durch die monierten Werbeaussagen für gegeben und verurteilte den Erotik-Shop zur Unterlassung. Das Urteil erlangte allerdings noch keine Rechtskraft und ist inzwischen beim Bundesgerichtshof anhängig (BGH I ZR 89/14, Az. 4 U 121/13, BGH I ZR 89/14).

OLG Hamm, Urteil v. 13.03.2014, Az. 4 U 121/13


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland