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Zertifizierungspflicht von Online-Händlern mit Bio-Lebensmitteln?

BGH, Beschluss vom 24.03.2016, Az. I ZR 243/14


Zertifizierungspflicht von Online-Händlern mit Bio-Lebensmitteln?

Mit seinem Beschluss vom 24.03.2016 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass beim Verkauf von Bioprodukten eine unlautere und unzulässige geschäftliche Handlung vorliegt, wenn es beim Verkauf über den Internethandel zu Verstössen bzw. Nichtbeachtung der Regelungen für das Kontrollsystem der Verordnung über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen kommt.
 
Dieses Kontrollsystem mit seinen Regeln und Vorschriften ist folglich für diesen Handel per Internet mit Bio-Erzeugnissen einschlägig zu beachten. Eine Ausnahme gilt laut BGH jedoch, wenn ein direkter Verkauf an den Endverbraucher erfolgt.
 
Der BGH hat dem EuGH die Rechtsfrage zur weiteren Entscheidung vorgelegt, festzustellen, wann beim Online-Handel der Tatbestand des "direkten Verkaufes" an Endkonsumenten erfüllt ist. Insofern ist bis zu einer Vorabentscheidung des EuGH das Verfahren beim BGH ausgesetzt.
 
Strittig ist in diesem Zusammenhang besonders die Frage, wann ein Verkauf an den Endverbraucher im Sinne des "direkten Verkaufes" vorliegt, um für den Verkauf die Regeln des Kontrollsystems anwendbar zu machen. Fraglich ist, ob ein direkter Verkauf bereits vorliegt, wenn der Unternehmer die Ware ohne einen Dritten wie einen Zwischenhändler an den Endverbraucher abgibt. Die Abgabe wäre dabei durch sein Verkaufspersonal oder ihn selbst auch beim Internethandel erfüllt, da die Verkaufshandlung von ihm oder seinem Verkaufspersonal auch online vorgenommen wird. Es könnte aber auch für den Tatbestand des direkten Verkaufes erforderlich sein, dass die Übergabe oder Abholung der Ware an oder durch den Endverbraucher direkt am Lagerort der Ware erfolgt. Dieses müsste dann auch zusätzlich vor Ort durch den Unternehmer oder sein beauftragtes Verkaufspersonal erfolgen. Dieses könnte beispielsweise bei einem Hofladen vorliegen. Im vorliegenden Fall ist die Beklagte als Internethändlerin aktiv mit einem Internetversandhandel für Kamin- und Grillbedarf, wobei das Angebot auch sogenannte Bio-Gewürze umfasst. Weil die beklagte Online-Händlerin aber nicht zum Zeitpunkt des Handels mit den Bio-Gewürzen dem einschlägigen Kontrollsystem der Verordnung über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen angeschlossen war, wurde sie in der Folge abgemahnt. Die geforderte Unterlassungserklärung hatte die Beklagte zwar abgegeben, mit der Klage will die abmahnende Wettbewerbszentrale aber ihre Abmahnkosten geltend machen.
 
In den vorherigen Rechtszügen wurde die Klage vom Landgericht Fulda erstinstanzlich abgewiesen und in der Berufungsinstanz vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main jedoch der Klage stattgegeben.
 
Dem BGH liegt das Verfahren jetzt in der Revision vor. Für die Entscheidung der Revision ist somit entscheidend, ob der Verkauf der Bio-Gewürze zum Zeitpunkt der Abmahnung ein "direkter" Verkauf an den Endverbraucher war oder nicht. Nur wenn der Direktverkauf verneint wird, wäre das Kontrollsystem für Öko-Erzeugnisse zum Zeitpunkt des Verkaufes gültig und zu beachten gewesen. Und nur in diesem Fall wäre das Nicht-Beachten durch die beklagte Versand-Händlerin ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht, der die klagende Wettbewerbszentrale zu einer kostenpflichtigen Abmahnung mit Unterlassungserklärung berechtigt hätte. Und aus dieser Entscheidung würde sich ergeben, ob die Wettbewerbszentrale auch die Kosten der Abmahnung nebst Zinsen von der Beklagten einfordern könnte.

BGH, Beschluss vom 24.03.2016, Az. I ZR 243/14


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