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Zertifizierung bei Verkauf von Bio-Lebensmitteln

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.09.2014, Az. 14 U 201/13


Zertifizierung bei Verkauf von Bio-Lebensmitteln

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 30.09.2014 unter dem Az. 14 U 201/13 entschieden, dass ein Verkäufer von Bio-Artikeln verpflichtet ist, seine Ware von der zuständigen Öko-Kontrollstelle prüfen zu lassen. Möglich ist eine Befreiung von dieser Pflicht, wenn die Händler die Ware direkt an den Verbraucher abgeben. Direkt heißt in diesem Sinne: Nicht über das Internet, weil der Verbraucher sonst keine Möglichkeit hätte, die Übereinstimmung der Produkte mit den einschlägigen Richtlinien zu erkennen. Ein Online-Versandhandel könne von dieser Ausnahmeregelung niemals profitieren.

Damit hat das OLG Frankfurt am Main der Berufung des Klägers gegen das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Fulda) stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 219 Euro Abmahnkosten verurteilt.
Die Beklagte betreibt online einen Versandhandel für Grillbedarf. In ihrem Sortiment hat sie auch Gewürzmischungen, die sie unter der Bezeichnung „Bio-Gewürze” angeboten hatte. Am 25.01.13 verkaufte sie über ihren Shop bei eBay ein Bio-Glühweingewürz. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie sich nicht der Kontrolle gemäß Artikel 27 der EG-Verordnung Nr. 834/2007 (EG-Öko-Verordnung) unterzogen. Erst mit dem Datum des 28.02.2013 erfüllte sie laut Bescheinigung der Z-GmbH die Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) Nr. 889/2008. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 28.12.12 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Mit Schreiben vom 04.02.13 gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab. Hierdurch entstanden der Klägerin Kosten von 333 Euro netto. Einen Teil dieser Kosten macht die Klägerin nunmehr geltend.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihre Abmahnung nach § 12 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) sei berechtigt gewesen. Denn die Beklagte habe gegen § 4 UWG in Verbindung mit den Artikeln 27 und 28 der EG-Öko-Verordnung verstoßen, weil sie so genannte Bioprodukte auf ihrer Homepage angeboten und verkauft habe. Außerdem sei die Werbung irreführend, weil die Beklagte angegeben habe, die Gewürze seien sofort lieferbar. Dies sei jedoch wegen der bis dato nicht vorhandenen Zertifizierung nicht der Fall gewesen. Außerdem sei die Beklagte nicht von der Zertifizierung nach § 3 des Öko-Landbaugesetzes (ÖLG) befreit gewesen, weil diese Norm auf Internetanbieter nicht anwendbar sei. Denn bei Käufen im Internet fielen Verkaufsort und Einkaufort auseinander.

Die Beklagte behauptet, sie habe erst am 22.04.13 die Bio-Gewürze verkauft und der Klägerin stehe kein Anspruch wegen einer Wiederholungsgefahr zu. Diese könne nicht alternativ und vorbeugend einen Unterlassungsanspruch wegen einer Erstbegehungsgefahr stellen.

Das LG wies die Klage ab. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Das OLG gibt der Klägerin Recht. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, so genannte Bioprodukte über das Internet zu verkaufen, da sie sich zum Zeitpunkt der Abmahnung der nötigen Zertifizierungsprozedur nicht rechtzeitig unterworfen habe. Von dieser Pflicht sei sie nicht befreit gewesen, da eine Befreiung allenfalls für Händler möglich wäre, die ihre Waren direkt anbieten. "Direkt" heiße in diesem Sinne, dass die Waren in einem Ladenlokal oder auf einem Markt präsentiert bzw. zum Kauf an den Endverbraucher angeboten werden.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.09.2014, Az. 14 U 201/13


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