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Zeitungskolumnen Titelschutz

Auch Zeitungskolumnen können dem Titelschutz unterliegen


Laut Urteil des Bundesgerichtshofes von März 2012 trifft der Titelschutz auch dann auf die Bezeichnung einer Kolumne zu, wenn diese nur wenige Absätze umfasst. Relevant ist nicht die Länge der Kolumne, sondern ihr regelmäßiges Erscheinen zu einem bestimmten Themengebiet einer Zeitschrift oder Zeitung.

In der Entscheidung ging es um eine Kolumne der Wochenzeitung "DIE ZEIT", die seit einigen Jahren in der Zeitung abgedruckt wird. Unter der Bezeichnung "Stimmt's?" werden in dieser Kolumne wöchentlich wechselnd Antworten auf Leserfragen gegeben, die unter einer inhaltsbezogenen Überschrift erscheinen. Diese Artikel beziehen sich auf Alltagsrätsel, nur schwer nachprüfbares Allgemeinwissen, Phänomene aus Wissenschaft und Technik, Mythen und alle anderen populärwissenschaftlichen Fragen der ZEIT-Leser.
Seit Oktober 2001 werden die unter der Kolumnenbezeichnung "Stimmt's?" erschienenen Artikel zudem kostenlos auf dem Internetportal der Zeitschrift www.zeit.de veröffentlicht.
Beklagt wurde das Unternehmen, das das Internetportal "web.de" betreibt. Hier wurden unter dem Titel "Stimmt's" ebenfalls Leserfragen zu Themen beantwortet, die in der ZEIT-Kolumne besprochen werden.

Die Richter des Bundesgerichtshofes kamen zu folgendem Schluss: In der Frage der Verwechslungsgefahr bei schutzfähigen Titeln für Bestandteile einer Zeitschrift oder Zeitung müssten Form und Inhalt der medialen Einbettung einbezogen werden. Maßgeblich sei die typische Form der Präsentation der fraglichen Beiträge: Erfolgt diese nur in Textform oder sind auch Bilder eingebettet. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte urteilte der Bundesgerichtshof, dass die Bezeichnung der Kolumne "Stimmt's" als Titel der Wochenzeitung "DIE ZEIT" geschützt sei und diese ausreichende Unterscheidungskraft aufweise.
Die Klage wurde dennoch abgewiesen, da eine Verwechslungsgefahr der in "DIE ZEIT" erscheinenden Kolumne mit der gleichnamigen Artikelserie auf "web.de" ausgeschlossen werden könne.

22.03.2012 - I ZR 102/10
Bundesgerichtshof


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